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   OLG Frankfurt, 12.12.2011 - 19 W 71/11   

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https://dejure.org/2011,3996
OLG Frankfurt, 12.12.2011 - 19 W 71/11 (https://dejure.org/2011,3996)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 19 W 71/11 (https://dejure.org/2011,3996)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Dezember 2011 - 19 W 71/11 (https://dejure.org/2011,3996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 387 ZPO, § 390 ZPO
    Notwendigkeit eines Zwischenstreits bei Aussageverweigerung eines Zeugen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer rechtskräftigen Erklärung der Gründe für eine Aussageverweigerung als unerheblich für die Auferlegung eines Ordnungsmittels wegen der Verweigerung einer Aussage durch einen Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 387; ZPO § 390
    Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zwischenstreit bei Aussageverweigerung eines Zeugen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 832
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 99/85

    Einleitung eines Zwischenstreites nach rügelosem Verhandeln

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.12.2011 - 19 W 71/11
    Diese Frage dürfte jedoch deshalb zu verneinen sein, weil die Parteien nach der Zeugnisverweigerung streitig und durch Wiederholung ihrer Sachanträge rügelos zur Hauptsache verhandelt haben (BGH, Urt. v. 18.11.1986, IVa ZR 99/85, Rn. 12; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.07.1995, 11 U 12/94, Rn. 22; jeweils juris).
  • OLG Köln, 12.12.2003 - 4 W 9/03

    Berechtigung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtbeachtung einer Vorlageanordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.12.2011 - 19 W 71/11
    Der Aussageverweigerung ohne Angabe eines Grundes steht eine von vornherein abwegige Begründung gleich (OLG Köln, Beschl. v. 12.12.2003, 4 W 9/03, juris; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 390 Rn. 2 m.w.N.).
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