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   OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19   

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OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19 (https://dejure.org/2020,1799)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2020 - 1 U 60/19 (https://dejure.org/2020,1799)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - 1 U 60/19 (https://dejure.org/2020,1799)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Mietpreisbremse ist keine Amtspflichtverletzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Schadensersatzklage gegen das Land Hessen wegen unwirksamer Mietpreisbremse bleibt auch in zweiter Instanz erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Mietpreisbremse: Hessen muss keinen Schadensersatz leisten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzklage wegen unwirksamer Mietpreisbremse erfolglos

  • datev.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzklage gegen das Land Hessen wegen unwirksamer Mietpreisbremse weiter erfolglos

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hessen haftet nicht für unwirksame Mietpreisbremse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unwirksamer Mietpreisbremse - Land Hessen muss nicht für unwirksame Mietpreisbremse haften

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame Mietpreisbremse ist keine Amtspflichtverletzung! (IMR 2020, 165)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 562
  • NZM 2020, 238
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 198/87

    Haftung für schädigende Auswirkungen des Investitionshilfegesetzes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19
    Ausnahmsweise können Amtshaftungsansprüche bestehen, wenn es sich um ein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz handelt, das die Belange Dritter unmittelbar berührt (BGH NJW 1989, 101 mNw.).

    Art. 34 GG leitet diese unverändert an die Amtspflichtverletzung des einzelnen Beamten anknüpfende Amtshaftung lediglich auf den Staat über, ohne die Haftung auszudehnen (BGH NJW 1989, 101; Papier in Maunz/Dürig, Art. 34 GG Rdn. 10, 11).

    Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof jedoch bereits ausdrücklich zurückgewiesen (BGH NJW 1989, 101); er nimmt in diesem Zusammenhang an, dass nicht jede Grundrechtsverletzung zugleich der Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht entspricht.

    Bisher hat die Rechtsprechung einen Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen, die im Hinblick auf die angenommene Wirksamkeit einer Rechtsnorm erfolgten, nicht anerkannt (BGH NJW 89, 101; BGHZ 84, 292).

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 110/68

    Untätigbleiben des Gesetzgebers als Enteignung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19
    Diese Aufgaben sind nicht auf bestimmte Personen oder Personenkreise gerichtet, so dass die Drittgerichtetheit als Tatbestandsmerkmal des § 839 BGB, also die besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten fehlt (BGHZ 56, 40; 87, 321; 102, 350; 134, 50).

    Diese Rechtsprechung gilt nicht nur bezüglich formeller Gesetze, sondern auch für Rechtsverordnungen und Satzungen (BGH DVBl 1993, 718; BGHZ 102, 350; 56, 40).

    Diese Beschränkung findet in § 839 BGB ihre Entsprechung im Drittbezug der Amtspflicht und steht deshalb der Ausdehnung der Haftung auf Nachteile, die durch legislative Akte entstehen, entgegen (BGHZ 56, 40, juris Rdn. 16).

    Die Mietpreisbegrenzungsverordnung regelt keinen Einzelfall und betrifft auch nicht wie etwa ein Bebauungsplan (vgl. dazu BGHZ 56, 40; 84, 292; 106, 323) nur eine überschaubare Gruppe von Grundstückseigentümern, sondern verbietet in den größten Kommunen Hessens eine Nachvermietungsmiete, die die ortsübliche Miete um mehr als 10% übersteigt.

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19
    Diese Aufgaben sind nicht auf bestimmte Personen oder Personenkreise gerichtet, so dass die Drittgerichtetheit als Tatbestandsmerkmal des § 839 BGB, also die besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten fehlt (BGHZ 56, 40; 87, 321; 102, 350; 134, 50).

    Dies gilt ebenso, wenn dem Gesetzgeber vorgeworfen wird, eine bestimmte gebotene Regelung nicht erlassen zu haben (BGHZ 102, 350; BGHZ 134, 30).

    Diese Rechtsprechung gilt nicht nur bezüglich formeller Gesetze, sondern auch für Rechtsverordnungen und Satzungen (BGH DVBl 1993, 718; BGHZ 102, 350; 56, 40).

  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 169/80

    Keine Amtshaftung wegen nichtigen Bebauungsplans

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19
    Die Mietpreisbegrenzungsverordnung regelt keinen Einzelfall und betrifft auch nicht wie etwa ein Bebauungsplan (vgl. dazu BGHZ 56, 40; 84, 292; 106, 323) nur eine überschaubare Gruppe von Grundstückseigentümern, sondern verbietet in den größten Kommunen Hessens eine Nachvermietungsmiete, die die ortsübliche Miete um mehr als 10% übersteigt.

    Bisher hat die Rechtsprechung einen Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen, die im Hinblick auf die angenommene Wirksamkeit einer Rechtsnorm erfolgten, nicht anerkannt (BGH NJW 89, 101; BGHZ 84, 292).

  • AG Frankfurt/Main, 20.09.2017 - 33 C 3490/16

    Mietpreisbremse rechtmäßig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19
    Ein geschütztes Vertrauen in die Beständigkeit einer solchen Regelung trotz bereits Ende 2016 anhängiger gerichtlicher Auseinandersetzungen, in denen auch die Gültigkeit solcher Mietpreisbegrenzungsverordnungen bezweifelt wurde (vgl. z.B. AG Frankfurt, U. v. 20.9.2017, Az. 33 C 3490/16; AG Hamburg, U. v. 23.5.2017, Az. 316 C 380/16), kann daher nicht angenommen werden.
  • AG Hamburg-Altona, 23.05.2017 - 316 C 380/16

    Mietpreisbremse in Hamburg ist unwirksam!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19
    Ein geschütztes Vertrauen in die Beständigkeit einer solchen Regelung trotz bereits Ende 2016 anhängiger gerichtlicher Auseinandersetzungen, in denen auch die Gültigkeit solcher Mietpreisbegrenzungsverordnungen bezweifelt wurde (vgl. z.B. AG Frankfurt, U. v. 20.9.2017, Az. 33 C 3490/16; AG Hamburg, U. v. 23.5.2017, Az. 316 C 380/16), kann daher nicht angenommen werden.
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19
    Der Vollständigkeit halber ist dazu noch auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 111, 349) ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff durch rechtswidrige untergesetzliche Normen grundsätzlich möglich ist.
  • BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 130/18

    Vereinbarkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung mit gesetzlicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19
    Jedenfalls schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 17.7.2019, Az. VIII ZR 130/18, an und nimmt hierauf wegen der Einzelheiten Bezug.
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19
    Die Mietpreisbegrenzungsverordnung regelt keinen Einzelfall und betrifft auch nicht wie etwa ein Bebauungsplan (vgl. dazu BGHZ 56, 40; 84, 292; 106, 323) nur eine überschaubare Gruppe von Grundstückseigentümern, sondern verbietet in den größten Kommunen Hessens eine Nachvermietungsmiete, die die ortsübliche Miete um mehr als 10% übersteigt.
  • AG München, 08.09.2016 - 422 C 6013/16

    Anwendung der Mietpreisbremse bei Vermietung an vorherigen Untermieter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19
    Im vorliegenden Fall ist zwar denkbar, dass Mieter und daher auch die Zedenten ein Mietverhältnis im Vertrauen darauf eingehen, dass sie den die ortsübliche Miete um mehr als 10% übersteigenden Mietzins später zurückfordern können (vgl. AG München, U. v. 8.9.2016, Az. 422 C 6013/16), sich also bei Eingehung des Mietverhältnisses auf die Gültigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung verlassen haben.
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

  • BGH, 30.05.1983 - III ZR 195/81

    Entschädigung für grenzüberschreitende Immissionen

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • AG Berlin-Neukölln, 08.09.2016 - 11 C 414/15

    Weiteres Urteil zur Mietpreisbremse

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

  • BGH, 08.11.1996 - V ZR 7/96

    Sachenrechtsbereinigung in bezug auf Bebauungen auf vertraglicher Grundlage

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 110/92

    Ansprüche von Milcherzeugern wegen verfassungswidriger Verordnung

  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 25/20

    Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2020, 562 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, in Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin bestünden keine Zweifel.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 KN 2/17

    Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen

    Ausnahmen können - wie bei Parlamentsgesetzen - für solche Verordnungen oder Satzungen (insbesondere bei Bebauungsplänen) gelten, die nach Adressatenkreis und Regelungsgehalt einem Maßnahme- oder Einzelfallgesetz (zur Definition vgl. Stein/Itzel/Schwall, Handbuch des Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 108; BayObLGZ 1997, 31; BVerfGE 25, 371 ; BSG, NVwZ 2001, 473) entsprechen (vgl. dazu LG Frankfurt/M, Urteil vom 25. März 2019 - 2-04 O 307/18 -, juris, Rn. 18; bestätigt durch OLG Frankfurt/M, Urteil vom 13. Februar 2020 - 1 U 60/19 - und LG München, Urteil vom 21. November 2018 - 15 O 19893/17 -, juris, Ls 1 und Rn. 18; jeweils zu abgelehnten Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Begründung der Mietpreisbegrenzungs- bzw. Mieterschutzverordnung; vgl. auch Wörstmann in: Staudinger, BGB-Kommentar, 2013, § 839, Rn. 179).
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