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   OLG Frankfurt, 13.03.2018 - 5 WF 214/17   

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https://dejure.org/2018,64390
OLG Frankfurt, 13.03.2018 - 5 WF 214/17 (https://dejure.org/2018,64390)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.03.2018 - 5 WF 214/17 (https://dejure.org/2018,64390)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. März 2018 - 5 WF 214/17 (https://dejure.org/2018,64390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 FamFG, § 172 FamFG
    Eltern des verstorbenen Putativvaters nicht Kostenschuldner im Abstammungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eltern des verstorbenen Putativvaters nicht Kostenschuldner im Abstammungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 7 ; FamFG § 172
    Kostenschuldner im postmortalen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eltern des verstorbenen Putativvaters nicht Kostenschuldner im Abstammungsverfahren

  • Jurion (Kurzinformation)

    Eltern des verstorbenen Putativvaters nicht Kostenschuldner im Abstammungsverfahren

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 02.09.2016 - 15 UF 77/16

    Postmortale Vaterschaftsfeststellung der Angehörigen des mutmaßlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2018 - 5 WF 214/17
    Nach einer Entscheidung des OLG Celle soll die Beteiligung der Eltern schon daraus folgen, dass die Vermittlung der Vaterschaft zum Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Putativvaters gehöre und dieses mit seinem Tod auf seine Eltern übergegangen sei (OLG Celle v. 02.09.2016 - 15 UF 77/16, FamRZ 2017, 910).
  • OLG Bremen, 27.01.2016 - 4 WF 162/15

    Zulässigkeit der Beschwerde der als Vormund in Betracht kommenden Großmutter im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2018 - 5 WF 214/17
    Eine Beteiligung nach § 7 Abs. 3 FamFG kann nicht schon deshalb erfolgen, weil es das Gericht für wünschenswert hält (OLG Bremen, FamRZ 2016, 1006).
  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15

    Abstammungssache: Bindung des Beschwerdegerichts an die der aufhebenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2018 - 5 WF 214/17
    Der Bundesgerichtshof hat daher bereits entschieden, dass die Ehefrau eines verstorbenen Putativvaters nicht Beteiligte des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ist (vgl. BGH v. 18.02.2017 - XII ZB 544/15, FamRZ 2017.623).
  • BGH, 25.09.2013 - XII ZB 464/12

    Isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2018 - 5 WF 214/17
    In Familiensachen, die - wie hier - keine Familienstreitsachen sind, kann eine Beschwerde isoliert gegen die Kostenentscheidung eingelegt werden, wobei hierfür keine Mindestbeschwer gilt (BGH, FamRZ 2013, 1876).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2023 - 13 UF 167/22

    Verwandter als Beteiligter im Abstammungsverfahren; Beteiligtenfähigkeit des

    Angehörige eines bereits verstorbenen Putativvaters -wie hier der Beschwerdeführer- sind auch nicht Verfahrensbeteiligte i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da - wie dargestellt - deren Rechte nicht unmittelbar betroffen sind (vgl. MünchKommFamFG/Coester-Waltjen/Hilbig-Lugani § 172 Rdn. 16; Prütting/Helms/Dürbeck § 172 Rdn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2018 - 5 WF 214/17 -, Rn. 15, juris).

    Eine Beteiligung nach § 7 Abs. 3 FamFG kann nicht schon deshalb erfolgen, weil es das Gericht für wünschenswert hält (OLG Bremen, FamRZ 2016, 1006; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2018 - 5 WF 214/17 -, Rn. 12, juris).

    Auch die Möglichkeit Weigerungsrechte geltend zu machen, über die dann gem. § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 386-390 ZPO in einem Zwischenverfahren zu entscheiden ist, macht den zur Mitwirkung Verpflichteten nicht zum Beteiligten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2018 - 5 WF 214/17 -, Rn. 20, juris).

    Die Kosten des Verfahrens können vom Gericht gem. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG nur Verfahrensbeteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden, wozu der Beschwerdeführer - wie dargestellt - nicht zählt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2018 - 5 WF 214/17 -, Rn. 9, juris).

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