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   OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10   

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OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10 (https://dejure.org/2013,78721)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.06.2013 - 20 W 369/10 (https://dejure.org/2013,78721)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 20 W 369/10 (https://dejure.org/2013,78721)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 KostO
    Haftung des Urkundsbeteiligten als Veranlasser im Sinne von § 2 KostO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Urkundsbeteiligten als Veranlasser im Sinne von § 2 KostO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 2

  • rechtsportal.de

    Haftung eines Urkundsbeteiligten für die Notarkosten bei Nichtzustandekommen des beurkundeten Grundstückskaufvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08

    Notarkosten: Verstoß gegen Zitiergebot nach § 154 II KostO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10
    Gleiches gilt im Übrigen auch für die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten auch für den Fall, dass ein Beteiligter im Innenverhältnis die Notarkosten ausdrücklich im Vertrag übernimmt (vgl. die Nachweise bei Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 17 Rz. 268; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 16 Rz. 49, 50; Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).

    Dabei ist allerdings zunächst klarzustellen, dass bei einem etwaigen Verstoß gegen Sachverhaltsaufklärungs- und Belehrungspflichten nach § 17 BeurkG nur dann keine Gebühren erhoben werden, wenn ihr Anfall erst durch die Pflichtverletzung herbeigeführt wurde, die Beurkundung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Notars also unterblieben wäre (vgl. dazu Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand September 2010, § 16 Rz. 22; Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).

    Dabei darf er aber regelmäßig die Angaben der Beteiligten zugrunde legen, es sei denn, er hat Anhaltspunkte dafür, dass sie als Tatsachen vorgetragene rechtliche Begriffe falsch verstanden haben (vgl. BayObLGZ 2005, 278; vgl. auch BGH ZIP 2007, 2126, je zitiert nach juris; Senat, Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).

    Die betreuende Belehrungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falls Anlass zu der Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deshalb, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewusst ist (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 2005, 278, unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 1346; Senat, Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 2005, 278, unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 1940, 1941; Senat, Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).

  • BGH, 07.02.1991 - IX ZR 24/90

    Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Notars

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10
    Die betreuende Belehrungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falls Anlass zu der Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deshalb, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewusst ist (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 2005, 278, unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 1346; Senat, Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).
  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 422/99

    Pflicht des Urkundsnotars zur Belehrung über die Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 2005, 278, unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 1940, 1941; Senat, Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10
    Nach Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42 [BGH 06.10.2011 - V ZB 52/11] ) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist.
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10
    Nach Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42 [BGH 06.10.2011 - V ZB 52/11] ) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist.
  • BayObLG, 15.02.1985 - BReg. 3 Z 72/82

    Geschäftswert eines Angebots auf Abschluss von Treuhandverträgen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10
    Vielmehr bestimmen nur die Beanstandungen des jeweiligen Antragstellers gegen die Notarkostenberechnung den Verfahrensgegenstand des Notarkostenbeschwerdeverfahrens im Sinne des § 156 Abs. 1 KostO (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 685).
  • KG, 01.04.2011 - 9 W 198/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10
    Der Senat hat lediglich den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache dahingehend klargestellt, dass der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen ist (vgl. dazu Kammergericht FGPrax 2011, 251, [KG Berlin 01.04.2011 - 9 W 198/10] zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 11.03.2008 - 15 W 60/07

    Beurkundungsgebühren für eine sog. Schubladenlösung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zu Tage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. die Nachweise bei OLG Hamm FGPrax 2008, 176, [OLG Hamm 11.03.2008 - 15 W 60/07] zitiert nach juris; vgl. auch Korinthenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 2).
  • BGH, 02.10.2007 - III ZR 13/07

    Aufklärungspflichten des beurkundenden Notars hinsichtlich der Differenzhaftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10
    Dabei darf er aber regelmäßig die Angaben der Beteiligten zugrunde legen, es sei denn, er hat Anhaltspunkte dafür, dass sie als Tatsachen vorgetragene rechtliche Begriffe falsch verstanden haben (vgl. BayObLGZ 2005, 278; vgl. auch BGH ZIP 2007, 2126, je zitiert nach juris; Senat, Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).
  • OLG Zweibrücken, 13.09.2001 - 3 W 96/01

    Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10
    Vielmehr bestimmen nur die Beanstandungen des jeweiligen Antragstellers gegen die Notarkostenberechnung den Verfahrensgegenstand des Notarkostenbeschwerdeverfahrens im Sinne des § 156 Abs. 1 KostO (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 685).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 20 W 179/01

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Feststellungslast des Notars hinsichtlich der

  • BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80

    Zur Kostenbewertung von Bauherrenmodellen

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15

    Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG

    Der Senat hat sich dem bereits zur Vorgängernorm des § 16 KostO in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 13.06.2013, 20 W 369/10, vom 12.01.2015, 20 W 109/13, und vom 09.08.2016, 20 W 113/15, je n. v.); die Einführung des § 21 GNotKG ändert hieran nichts (vgl. etwa auch OLG Düsseldorf NZG 2016, 589, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2017 - 20 W 327/15

    Unrichtige Sachbehandlung durch den Notar

    Der Senat hat sich dem bereits zur Vorgängernorm des § 16 KostO in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 13.06.2013, 20 W 369/10, vom 12.01.2015, 20 W 109/13, und vom 09.08.2016, 20 W 113/15, je n. v.); die Einführung des § 21 GNotKG ändert hieran nichts (vgl. etwa auch OLG Düsseldorf NZG 2016, 589, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13

    Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars

    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zu Tage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (Senat, Beschluss vom 13.06.2013, 20 W 369/10, n. v.; vgl. die Nachweise bei OLG Hamm FGPrax 2008, 176, zitiert nach juris, und Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 16 Rz. 2).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08, und Beschluss vom 13.06.2013, 20 W 369/10, n. v., unter Hinweis auf BayObLGZ 2005, 278, und m. w. N.).

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