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   OLG Frankfurt, 13.08.2018 - 20 W 179/18   

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https://dejure.org/2018,47871
OLG Frankfurt, 13.08.2018 - 20 W 179/18 (https://dejure.org/2018,47871)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.08.2018 - 20 W 179/18 (https://dejure.org/2018,47871)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. August 2018 - 20 W 179/18 (https://dejure.org/2018,47871)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Grundbuch: Zwischenverfügung nur, wenn Eintragungshindernis rückwirkend auf Zeitpunkt der Antragstellung beseitigt werden kann

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbuch: Zwischenverfügung nur, wenn Eintragungshindernis rückwirkend auf Zeitpunkt der Antragstellung beseitigt werden kann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2020, 338
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Frankfurt, 15.08.2011 - 20 W 356/11

    Grundbuchverfahren: Löschung eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2018 - 20 W 179/18
    Insofern dürfte ein Nacherbenvermerk nur dann zu löschen sein, wenn der Nacherbe auf diesen verzichtet oder dessen Löschung bewilligt, oder wenn er einer Verfügung des Vorerben zustimmt, oder wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass der Nacherbenvermerk von Anfang an unwirksam war oder nachträglich gegenstandslos geworden ist (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, Az. 20 W 356/11, juris Rz. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.1990, Az. 15 W 194/90, juris Rz. 27).

    Letzteres dürfte etwa dann der Fall sein, wenn die Verfügung des Vorerben auch ohne Zustimmung des Nacherben voll wirksam war, insbesondere also, wenn der befreite Vorerbe nach §§ 2136 BGB, 2112, 2113 Abs. 1 BGB entgeltlich verfügt hat (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 9; Bauer/von Oefele, GBO, 3. A., § 51 Rz. 139 ff.; Demharter, aaO, § 51 Rz. 35; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. A., Rz. 3485; KEHE- Munzig , aaO, § 51 Rz. 29 ff., jeweils mwN).

    Eine Beweiserhebung von Amts wegen findet durch das Grundbuchamt nicht statt; kann die Entgeltlichkeit nicht nachgewiesen werden, so dürfte von einer Unentgeltlichkeit auszugehen sein (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 11 mwN; KEHE-Munzig, aaO, § 51 Rz. 430, 45 mwN).

    Sollte das Grundbuchamt vor dem Hintergrund der eingereichten Unterlagen, insbesondere der ortsgerichtlichen Schätzung vom 19.04.2018, zu dem Ergebnis gelangen, dass eine entgeltliche Verfügung vorliegt, dürfte vor einer Löschung des Nacherbenvermerks den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren sein (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 17; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 W 3/15, juris Rz. 6; Demharter, aaO § 51 Rz. 37).

  • OLG Bamberg, 22.01.2015 - 3 W 3/15

    Gewährung rechtlichen Gehörs vor Löschung eines Nacherbenvermerks

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2018 - 20 W 179/18
    Sollte das Grundbuchamt vor dem Hintergrund der eingereichten Unterlagen, insbesondere der ortsgerichtlichen Schätzung vom 19.04.2018, zu dem Ergebnis gelangen, dass eine entgeltliche Verfügung vorliegt, dürfte vor einer Löschung des Nacherbenvermerks den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren sein (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 17; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 W 3/15, juris Rz. 6; Demharter, aaO § 51 Rz. 37).

    Denn hierdurch wird nicht nur gewährleistet, dass die Nacherben sich zu einer möglichen Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Interessen äußern können, sondern auch, dass möglicherweise noch unbekannte Zweifel oder Einwände an der Berechtigung der Löschung des Nacherbenvermerks dem Grundbuchamt bekannt werden und von diesem bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden können (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 W 3/15, juris Rz. 7).

  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 15 W 413/01

    Anfechtung einer Zwischenverfügung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2018 - 20 W 179/18
    Es kann deshalb nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung des unmittelbar Betroffenen hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen (vgl. BGH NJW 2014, 1002 [BGH 26.09.2013 - V ZB 152/12] , sowie FGPrax 2014, 192 [BGH 26.06.2014 - V ZB 1/12] , und 2017, 54 [BGH 13.10.2016 - V ZB 98/15] ; BayObLG NJW-RR 2004, 1533 [BayObLG 21.07.2004 - 2 Z BR 134/04] ; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 225 und MittBayNot 2003, 386; OLG Düsseldorf RNotZ 2009, 238 und NJW-RR 2016, 141 [OLG Köln 20.05.2015 - 11 U 116/14] ; Brandenburgisches OLG FGPrax 2003, 54 [OLG Brandenburg 24.06.2002 - 8 Wx 46/01] ; OLG Schleswig FGPrax 2010, 282; Senat Rpfleger 1990, 292 [OLG Frankfurt am Main 16.01.1990 - 20 W 501/89] , sowie Beschlüsse vom 07.07.2010, Az. 20 W 349/09, und vom 20.02.2012, Az. 20 W 54/12, juris ; Demharter, aaO, § 18 Rz. 8, 12, 32 und § 22 Rz. 31; KEHE- Volmer , Grundbuchrecht, 7. A., § 18 Rz. 25; BeckOK- Zeiser GBO, Stand: 01.05.2018, § 18 Rz. 17; Meikel- Böttcher , GBO, 11. A., § 18 Rz. 36 f., jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2018 - 20 W 197/18

    Grundbuch: Anhörungserfordernis der Nacherben

    Somit ist vor einer Löschung des Nacherbenvermerks den Nacherben in jedem Fall rechtliches Gehör zu gewähren (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 17; Senat, Beschluss vom 13.08.2018, Az. 20 W 179/18, n.v.; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 W 3/15, juris Rz. 6; Demharter, aaO § 51 Rz. 37).
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