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   OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13   

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OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13 (https://dejure.org/2014,33189)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.10.2014 - 23 U 109/13 (https://dejure.org/2014,33189)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Oktober 2014 - 23 U 109/13 (https://dejure.org/2014,33189)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    "Schrottimmobilie"; Genehmigung bzw. Bestätigung des Darlehensvertrags durch Umschuldung während des anhängigen Rechtsstreits

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank i.R.v. steuersparenden Bauherrenmodellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 134; BGB § 171
    "Schrottimmobilie" - Genehmigung bzw. Bestätigung des Darlehensvertrags durch Umschuldung während des anhängigen Rechtsstreits

  • rechtsportal.de

    BGB § 134 ; BGB § 171
    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank im Rahmen von steuersparenden Bauherrenmodellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (75)

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13
    Bislang hat es der BGH mehrfach (Urteil vom 23.10.2007, Az. XI ZR 167/05; Urteil vom 18.11.2008, Az. XI ZR 157/07 - jeweils dortige Homepage) dahinstehen lassen, ob Kläger zur sittenwidrigen Überteuerung überhaupt schlüssig vorgetragen haben, indem sie sich in erster Linie auf den Ertragswert der Wohnung, nicht aber auf den davon zu unterscheidenden Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs beziehen, was auch vorliegend der Fall ist.

    Lässt sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln, wird die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen; sie steht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund (BGHZ 160, 8, 12 f. m.w.Nachw.; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 16).

    Ansonsten darf die finanzierende Bank regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH MDR 2008, 278).

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH MDR 2008, 278; WM 2007, 876; BGHZ 168, 1).

    Substantiierter Vortrag zur positiven Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung ist aber selbst in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet (BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage; ferner WM 2008, 154, 156 f. und WM 2008, 1121, 1122 f. m.w.N.).

    Im Übrigen führte entgegen der Auffassung des Klägers selbst im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts für sich genommen nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH MDR 2008, 278).

    Kenntnis gehabt (BGH MDR 2008, 278).

    Der BGH hat mit diesem Urteil vom 23.10.2007 (Az. XI ZR 167/05, a.a.O.) dazu festgestellt: "J edenfalls fehlt es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der Kläger zur Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung.

    Schließlich ist substantiierter Vortrag zur positiven Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung selbst in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet (BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage; ferner WM 2008, 154, 156 f. und WM 2008, 1121, 1122 f. m.w.N.).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13
    Die dafür erforderliche Klärung des Wertes einer erworbenen Immobilie erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren (BGH WM 2003, 61, 62 und WM 2006, 2343, 2345).

    Die Erforderlichkeit der Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren im Rahmen einer etwaigen sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung hat der BGH mehrfach festgestellt (vgl. dazu BGH WM 2003, 61, 62 und WM 2006, 2343, 2345).

    Das KG Berlin hat mit Urteil vom 16.5.2012 (24 U 103/10 - bei juris) die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zur sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung wie folgt zusammengefasst: " Ein entsprechender Minderwert der erworbenen Wohnung ist durch Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den Wert bildenden Faktoren substantiiert vorzutragen (vgl. BGH ZIP 2006, 2262/2264 Rdn.19f.).

    Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei - einem unterstellten - institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Verkäufers, Vermittlers oder Fondsinitiators über das Anlageobjekt voraus (BGH BGHZ 169, 109; BGH Urteil vom 13.3.2007, XI ZR 159/05 - dortige Homepage).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherrn-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichtet, so z.B. wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. Urteile vom 16.5.2006, XI 6/04, NJW 2006, 2099 und vom 19.9.2006, XI ZR 204/04 - dortige Homepage, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zwar gibt es nach der neueren Rechtsprechung des BGH eine Beweiserleichterung für bestimmte Fälle der Haftung aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs, wonach die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Verkäufers, Vermittlers oder Fondsinitiators widerleglich vermutet wird, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Vermittlers oder Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident so grob falsch ist, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH BGHZ 168, 1; BKR 2006, 448; BGHZ 169, 109; WM 2006, 2347; WM 2007, 114; WM 2007, 440; BKR 2007, 152; BGH mit Urteil vom 24.4.2007 XI ZR 340/05 - dortige Homepage).

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 256/07

    Anforderungen an die Eingehung eines Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13
    Weil nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Kreditinstitut nur das ihm präsente Wissen offenbaren muss, sind zudem grundsätzlich schlüssige und substantiierte Darlegungen zur positiven Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjekts erforderlich (vgl. BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage).

    Es fehlt nämlich auch konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung (vgl. BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage; Urteil vom 18.12.2007, Az. XI ZR 324/06, WM 2008, 967, 970).

    Der Gesichtspunkt der Vergabe von mehreren Darlehen im Objekt mag zwar u.U. die Sorgfalt der Beklagten bei der Ermittlung der Beleihungswerte in Zweifel ziehen; daraus ergibt sich aber noch kein konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung (ebenso explizit BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage).

    Substantiierter Vortrag zur positiven Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung ist aber selbst in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet (BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage; ferner WM 2008, 154, 156 f. und WM 2008, 1121, 1122 f. m.w.N.).

    Schließlich ist substantiierter Vortrag zur positiven Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung selbst in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet (BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage; ferner WM 2008, 154, 156 f. und WM 2008, 1121, 1122 f. m.w.N.).

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13
    Eine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer liegt nach ständiger Rechtsprechung erst dann vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f.; 168, 1, 21; BGH WM 2004, 521, 524; WM 2004, 1221, 1225; WM 2007, 1456, 1457; WM 2007, 1651, 1653; WM 2008, 683, 687 und WM 2008, 1121, 1122; jeweils m.w.N.).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f.; 168, 1, 21; BGH WM 2004, 521, 524; WM 2004, 1221, 1225; WM 2007, 1456, 1457; WM 2007, 1651, 1653; WM 2008, 683, 687 und WM 2008, 1121, 1122; jeweils m.w.N.), was vorliegend jedoch ebenfalls nicht substantiiert dargetan ist, wie oben im Einzelnen ausgeführt.

    Substantiierter Vortrag zur positiven Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung ist aber selbst in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet (BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage; ferner WM 2008, 154, 156 f. und WM 2008, 1121, 1122 f. m.w.N.).

    Schließlich ist substantiierter Vortrag zur positiven Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung selbst in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet (BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage; ferner WM 2008, 154, 156 f. und WM 2008, 1121, 1122 f. m.w.N.).

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bedarf grundsätzlich derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells oder eines Immobilienfonds für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weshalb ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist (BGH, Entscheidung vom 21.6.2005, Az. XI ZR 88/04 = WM 2005, 1520 mwN; 29.4.2003, Az. XI ZR 201/02 = WM 2004, 21).

    Der vorliegende Fall ist insoweit auch abzugrenzen von der Konstellation, die dem Urteil des BGH vom 22.2.2005 (XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488) zugrunde gelegen hat, mit dem er festgestellt hat: " Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteile vom 22.10.1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29.4.2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24, vom 16.9.2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944, vom 2.12.2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 373, 375 und vom 20.4.2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233; BGH, Urteile vom 14.6.2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539).

    Eine Zurechnung nach § 278 BGB setzt in solchen Fällen ein Handeln für die Bank bei der Vorbereitung des Darlehensvertrags und das Wissen der Bank hiervon voraus (BGH ZIP 2003, 1692; NJW 2001, 358).

    Diese Angaben betreffen ihrem Inhalt nach ersichtlich nicht das Kreditgeschäft zwischen den Parteien, sondern die vermeintliche Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit der Eigentumswohnung und somit die mit der Anlageentscheidung angeblich verbundenen Vorteile (ebenso wie im Sachverhalt von BGH ZIP 2003, 1692).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13
    Die dafür erforderliche Klärung des Wertes einer erworbenen Immobilie erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren (BGH WM 2003, 61, 62 und WM 2006, 2343, 2345).

    Die Erforderlichkeit der Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren im Rahmen einer etwaigen sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung hat der BGH mehrfach festgestellt (vgl. dazu BGH WM 2003, 61, 62 und WM 2006, 2343, 2345).

    So hat der BGH mit Urteil vom 19.9.2006 insoweit entschieden: " Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (Senat, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62).

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13
    Eine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer liegt nach ständiger Rechtsprechung erst dann vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f.; 168, 1, 21; BGH WM 2004, 521, 524; WM 2004, 1221, 1225; WM 2007, 1456, 1457; WM 2007, 1651, 1653; WM 2008, 683, 687 und WM 2008, 1121, 1122; jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur für das Verhalten von Mitarbeitern oder Vermittlern im Bereich des Darlehensvertrags und seiner Anbahnung (BGH WM 2006, 1194; 2005, 828; 2004, 1221 u. 620; 2002, 2501; bestätigt vom BVerfG ZIP 2004, 62), und zwar nicht nur bei unverbundenen, sondern im Prinzip auch bei verbundenen Geschäften, bei denen gemäß der Trennungstheorie von zwei rechtlich selbständigen, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträgen auszugehen ist (BGH WM 2004, 1529; WM 1996, 2100).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f.; 168, 1, 21; BGH WM 2004, 521, 524; WM 2004, 1221, 1225; WM 2007, 1456, 1457; WM 2007, 1651, 1653; WM 2008, 683, 687 und WM 2008, 1121, 1122; jeweils m.w.N.), was vorliegend jedoch ebenfalls nicht substantiiert dargetan ist, wie oben im Einzelnen ausgeführt.

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13
    Darüber hinaus hat der BGH schließlich mit Urteil vom 18.12.2007 (XI ZR 324/06 - bei juris) die Vergleichswertmethode eindeutig favorisiert mit folgender Begründung: " Die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Feststellung des tatsächlichen Wertes einer Immobilie steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gesetz nicht die Anwendung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGHZ 160, 8, 11 m.w.Nachw.).

    Lässt sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln, wird die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen; sie steht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund (BGHZ 160, 8, 12 f. m.w.Nachw.; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 16).

    Das Vergleichswertverfahren nach den §§ 13 und 14 WertV ist bei der Bewertung von Eigentumswohnungen die von ihrem Ausgangspunkt marktgerechteste, einfachste und zuverlässigste Methode der Verkehrswertbestimmung (BGH NJW 2004, 2671).

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZR 159/05

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bei unwirksam erteilter Vollmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13
    Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei - einem unterstellten - institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Verkäufers, Vermittlers oder Fondsinitiators über das Anlageobjekt voraus (BGH BGHZ 169, 109; BGH Urteil vom 13.3.2007, XI ZR 159/05 - dortige Homepage).

    Subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen reichen demgegenüber nicht (BGH, Urteil vom 19.6.2006, XI ZR 209/04; Urteil vom 13.3.2007 XI ZR 159/05 - dortige Homepage; KG WM 2008, 1123; vgl. ferner PWW/Ahrens, BGB § 123 Rn 5; MünchKomm/Kramer, BGB, 5. Aufl., § 123 Rdn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rn 60a und Palandt/Ellenberger § 123 Rn 3).

    So handelt es sich beispielsweise bei der Erklärung, die Eigentumswohnung oder der Fondsanteil könne bereits nach wenigen Jahren mit Gewinn verkauft werden, um eine bloße Prognose mit ersichtlich werbendem Charakter, bei der es an der Darlegung konkreter unrichtiger Angaben zu den wertbildenden Faktoren des Objekts, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, fehlt (BGH WM 2007, 440; Urteil vom 13.3.2007 XI ZR 159/05 - dortige Homepage).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13
    An dieser Rechtsprechung hatte der XI. Zivilsenat auch unter Berücksichtigung der vom Kläger mit der Berufungsbegründung herangezogenen Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14.6.2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) für die Fälle festgehalten, in denen es nicht um die Finanzierung eines Immobilienbeteiligungsfonds, sondern - wie hier - um die Finanzierung einer Immobilie geht (BGH NJW 2005, 664, 666).

    Der vorliegende Fall ist insoweit auch abzugrenzen von der Konstellation, die dem Urteil des BGH vom 22.2.2005 (XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488) zugrunde gelegen hat, mit dem er festgestellt hat: " Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteile vom 22.10.1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29.4.2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24, vom 16.9.2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944, vom 2.12.2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 373, 375 und vom 20.4.2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233; BGH, Urteile vom 14.6.2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539).

    Etwas anderes gilt nur für das Verhalten von Mitarbeitern oder Vermittlern im Bereich des Darlehensvertrags und seiner Anbahnung (BGH WM 2006, 1194; 2005, 828; 2004, 1221 u. 620; 2002, 2501; bestätigt vom BVerfG ZIP 2004, 62), und zwar nicht nur bei unverbundenen, sondern im Prinzip auch bei verbundenen Geschäften, bei denen gemäß der Trennungstheorie von zwei rechtlich selbständigen, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträgen auszugehen ist (BGH WM 2004, 1529; WM 1996, 2100).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 374/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZR 142/05

    Voraussetzungen und Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Einheit von Kreditvertrag

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

  • BGH, 18.11.2008 - XI ZR 157/07

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 19/94

    Abschluß und Abwicklung von Börsentermingeschäften über einen

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

  • BGH, 25.06.1992 - VII ZR 8/92

    Substantiierungslast des Berufungsklägers

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 209/92

    Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfebewilligung

  • BGH, 10.01.1996 - IV ZB 29/95

    Anspruch auf Krankenhaustagegeld - Medizinische Notwendigkeit einer stationären

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 25/97

    Drittbezogenheit der Prüfungspflichten einer Bank im Hinblick auf die

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 20.06.2006 - XI ZR 224/05

    Zurechnung einer Haustürsituation; Widerruf des Darlehensvertrages bei

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 209/04

    Zurechnung der Haustürsituation bei der Vermittlung von Darlehen

  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

  • BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10

    Darlegungs- und Beweislastregeln bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und bei

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 175/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11

    Rückabwicklung der Finanzierung eines steuersparenden Immobilienerwerbs:

  • BVerfG, 09.10.2003 - 1 BvR 693/02

    Willkürfreie Verneinung von Ansprüchen gegen eine Bank im Zusammenhang mit der

  • BVerfG, 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterlassener Einholung

  • KG, 19.03.2008 - 24 U 91/07

    Bankenhaftung beim finanzierten Eigentumswohnungskauf: Voraussetzungen für

  • KG, 16.05.2012 - 24 U 103/10

    Finanzierter Eigentumswohnungskauf zu Kapitalanlagezwecken:

  • OLG Frankfurt, 11.07.2012 - 23 U 24/11

    Umfang der Aufklärungspflicht einer lediglich finanzierenden Bank über die Höhe

  • OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 132/13

    Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs eines Hotel-Appartments zu

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 17 U 293/03

    Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages wegen nichtiger Vollmacht: Nachträgliche

  • OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4014/08

    Haustürgeschäft: Indizwirkung der vorausgehenden Haustürsituation bei

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

  • BGH, 06.10.1994 - III ZR 165/93

    Beweislast beim Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion - Feststellung des

  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 304/93

    Zurechenbarkeit von Angaben Dritter; Darlegungs- und Beweislast des Versicherers

  • BGH, 22.10.1996 - XI ZR 249/95

    Rechtsscheinhaftung bei nicht wirksam beurkundeter Vollmacht

  • BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01

    Darlegungs-und Beweislast bei Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 335/00

    Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners

  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 431/02

    Bezugnahme auf eine andere notarielle Niederschirift

  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 74/02

    Haftung der Bank wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten im Rahmen

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 421/02

    Unterwerfung eines BGB -Gesellschafters unter die sofortige Zwangsvollstreckung

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 10.10.2007 - IV ZR 95/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Folgenlosigkeit einer

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 253/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid; Darlegungs- und

  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11

    Bankenhaftung bei finanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

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