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   OLG Frankfurt, 13.11.2006 - 5 W 40/06   

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https://dejure.org/2006,20595
OLG Frankfurt, 13.11.2006 - 5 W 40/06 (https://dejure.org/2006,20595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.11.2006 - 5 W 40/06 (https://dejure.org/2006,20595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. November 2006 - 5 W 40/06 (https://dejure.org/2006,20595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 12 GKG
    Gerichtsgebühren bei Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungsprozesse

  • Judicialis

    GKG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 12
    Kein Wegfall bereits nach § 12 GKG angefallener Gerichtsgebühren bei Verbindung von Anfechtung- und Nichttigkeitsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestehenbleiben vor Prozessverbindung entstandener Gerichtsgebühren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit des Klagebeitritts eines bereits als

    Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Klägerbeitritt bei der aktienrechtlichen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NZG 2001, 277 = AG 2001, 315) überhaupt wegen der Möglichkeit der streitgenössischen Nebenintervention möglich oder erforderlich ist, oder ob für die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes die beitretenden Kläger erst einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen haben, da im aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren die Vorschusspflicht für alle Kläger in voller Höhe mit der Einreichung der Klageschrift entsteht (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.11.2006 - 5 W 40/06 - OLG Koblenz NZG 2005, 817 m. w. Nachw.), ist die Sachdienlichkeit schon deswegen zu verneinen, weil ohne Zulassung des Klagebeitritts die Sache entscheidungsreif ist, während bei Zulassung ein neues Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten begründet wird und der Beklagten auf ihren Antrag hin eine neue Erwiderungsfrist zu setzen (vgl. Greger in Zöller ZPO, 26. Aufl., § 263 Rz. 269 und erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten wäre (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).
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