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   OLG Frankfurt, 13.11.2009 - 25 U 111/08   

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https://dejure.org/2009,33480
OLG Frankfurt, 13.11.2009 - 25 U 111/08 (https://dejure.org/2009,33480)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.11.2009 - 25 U 111/08 (https://dejure.org/2009,33480)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. November 2009 - 25 U 111/08 (https://dejure.org/2009,33480)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 21 Abs 2 InsO
    Widerspruchsrecht des schwachen Insolvenzverwalters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruchsrecht des schwachen Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 283/07

    Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2009 - 25 U 111/08
    Zur Begründung stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf ein nach dem landgerichtlichen Urteil erlassenes bzw. veröffentlichtes Urteil des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 10.06.2008 (BGHZ 177, 69), wonach der Insolvenzverwalter entgegen der vom 9. Zivilsenat des BGH durch Urteil vom 04.11.2004 begründeten neuen Rechtsprechung berechtigten Lastschrifteinzügen nicht widersprechen dürfe und sich als Insolvenzverwalter persönlich schadenersatzpflichtig mache, tue er das trotzdem.

    Als Pflichtverletzung gegenüber dem Gläubiger im Sinne § 60 InsO kann der Widerspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Belastungsbuchungen des Schuldnerkontos im Einzugsermächtigungs- bzw. Lastschriftverfahren deshalb nur dann bewertet werden, wenn dem Schuldner selbst ein entsprechendes Widerspruchsrecht nicht zustand und man der vom 11.Zivilsenat im Urteil vom 10.06.2008 (BGHZ 177, 69 ff.) vertretenen Auffassung folgt, dem Insolvenzverwalter hinsichtlich des Widerspruchs gegen Lastschriften keine weitergehenden Rechte zustehen als dem Schuldner selbst.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nach der sogenannten Genehmigungstheorie die für die Belastung des Schuldnerkontos im Deckungsverhältnis erforderliche Genehmigung des Schuldners darüber hinaus maßgeblich für die Erfüllung im Valutaverhältnis (BGHZ 177, 69 (74)).

    Demgegenüber vertritt der 11. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10.06.2008 (Az.: XI ZR 283/07; BGHZ 177, 69 (76)) die Auffassung, dass der vorläufige Insolvenzverwalter keine Handlungen vornehmen darf, durch die der Insolvenzschuldner eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begehen würde, weil ihm innerhalb von Vertragsverhältnissen nicht mehr und keine anderen Rechte als dem Schuldner zustünden.

    Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs mit Schreiben vom 19.01.2007 000 gab die Auffassung des 9. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, wonach der Insolvenzverwalter befugt sein soll, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften unabhängig davon zu widersprechen, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen die vom Gläubiger im Lastschriftverfahren eingezogene Forderung zustand, die herrschende Meinung wieder und war bis dahin seit dem Jahre 2004 ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Urteil vom 10.06.2008 - Az. XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 (75) mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH).

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06

    Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2009 - 25 U 111/08
    InsO ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter die Befugnis zu, im Einzugsermächtigungsverfahren Lastschriften zu widersprechen (vgl. zuletzt BGH NJW 2008, S. 63 (66)).

    Nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats (NJW 2008, S. 63; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 02.04.2009, WM 2009, S. 958) ist der Insolvenzverwalter befugt, den im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht, d. h., der vorläufige Insolvenzverwalter kann einem Lastschrifteinzug bei noch nicht erfolgter Genehmigung des Schuldners selbst dann widersprechen, wenn der eigene Widerspruch durch den Schuldner eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) des Gläubigers oder der beteiligten Banken darstellen würde.

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 191/93

    Berücksichtigung des Ausfalls von Forderungen im Gesellschaftskonkurs im Konkurs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2009 - 25 U 111/08
    Unverschuldet ist der Rechtsirrtum eines Insolvenzverwalters anerkanntermaßen dann, wenn er - entsprechend seiner Obliegenheit, die Vorschriften der Insolvenzordnung ebenso zu kennen und zu beachten wie eine gefestigte Literaturmeinung und eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung - unterschiedlich erörterte und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen prüft und sich mit guten Gründen einer Auffassung anschließt und danach handelt (vgl. BGH NJW 1994, S. 2286; MK-InsO, a.a.O., §§ 60, 61 InsO, Rdn. 92 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH).
  • BGH, 04.11.2004 - IX ZR 22/03

    Zum Widerruf von Kontobelastungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2009 - 25 U 111/08
    Insbesondere könne auch nicht von einer konkludenten Genehmigung des Lastschrifteinzuges ausgegangen werden, weil seit der Entscheidung des 9. Zivilsenates des BGH vom 04.11.2004 (NJW 2005, S. 675) anerkannt sei, dass bei einer Einzugsermächtigung die vom Gläubiger eingezogene Forderung erst dann erfüllt sei, wenn der Schuldner die Einziehung genehmigt habe.
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZR 171/07

    Rückgewähr im Lastschriftverfahren eingezogener Leasingraten in der Insolvenz des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2009 - 25 U 111/08
    Nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats (NJW 2008, S. 63; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 02.04.2009, WM 2009, S. 958) ist der Insolvenzverwalter befugt, den im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht, d. h., der vorläufige Insolvenzverwalter kann einem Lastschrifteinzug bei noch nicht erfolgter Genehmigung des Schuldners selbst dann widersprechen, wenn der eigene Widerspruch durch den Schuldner eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) des Gläubigers oder der beteiligten Banken darstellen würde.
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