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   OLG Frankfurt, 13.11.2015 - 4 WF 198/15   

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https://dejure.org/2015,39542
OLG Frankfurt, 13.11.2015 - 4 WF 198/15 (https://dejure.org/2015,39542)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.11.2015 - 4 WF 198/15 (https://dejure.org/2015,39542)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. November 2015 - 4 WF 198/15 (https://dejure.org/2015,39542)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 117 Abs. 2 ZPO, § 299 ZPO, § 23 EGGVG, § 30 EGGVG
    Verfahrenskostenhilfe: Akteneinsicht des anderen Beteiligten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrenskostenhilfe: Akteneinsicht des anderen Beteiligten

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    ZPO 117 Abs. 2, 299; EGGVG 23, 30
    Verfahrenskostenhilfe, Akteneinsicht, Justizverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Einsichtsrechts des anderen Beteiligten in die Angaben des Gegners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 843
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 214/14

    Justizverwaltungssache: Akteneinsichtsrecht des Verfahrensgegners in die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2015 - 4 WF 198/15
    Die Möglichkeit des Gerichts, einem anderen Beteiligten des (Hauptsache-)Verfahrens nach Maßgabe von § 117 Abs. 2 ZPO die Angaben eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zugänglich zu machen, dient ausschließlich der Gewähr der Richtigkeit von Entscheidungen in Bezug auf die Verfahrenskostenhilfe (Anschluss an BGH FamRZ 2015, 1176-1178).

    Der Senat war entsprechend BGH FamRZ 2015, 1176-1178 gehalten, das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 19.08.2015 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln, weil a) das mögliche Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten des Hauptsacheverfahrens in die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe geführten Sonderakten eines anderen Beteiligten des Hauptsacheverfahrens sich nach den §§ 113 I 2 FamFG, 299 II ZPO richtet, soweit das Hauptsacheverfahren eine Ehesache (wie hier) oder eine Familienstreitsache ist, b) der Einsicht begehrende Beteiligte folglich als Dritter im Sinne dieser Vorschriften aufzufassen ist (BGH a.a.O., Rz 12), c) mithin eine Justizverwaltungssache vorliegt, die der gerichtlichen Überprüfung nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegt, d) wobei das Amtsgericht als Familiengericht nach dem äußeren Kleid seiner Entscheidung vom 05.08.2015 die Angelegenheit nicht als Justizverwaltungssache - unabhängig davon, ob der Gerichtsvorstand seine Entscheidungsbefugnis auf andere Richter delegierte oder nicht - behandelte und e) es dem Ehemann die Einsicht erkennbar nicht zum Zwecke der Richtigkeitsüberprüfung der Angaben der Ehefrau im Sinne von § 117 ZPO bewilligte, weil zur Zeit des Beschlusses vom 05.08.2015 bereits am 22.06.2015 Verfahrenskostenhilfe zu Gunsten der Ehefrau bewilligt war, also das Familiengericht gar keinen Zweifel an deren Angaben hatte, sondern nur auf Antrag des Ehemannes vom 08.07.2015 tätig wurde (ebenso ist die amtswegige Einleitung eines Überprüfungs- oder Aufhebungsverfahrens im Sinne der §§ 113 I 2 FamFG, 120a, 124 ZPO, die ggf. ebenso ein Vorgehen nach § 117 II ZPO rechtfertigte, aus den Akten nicht erkennbar).

    Zwar erachtete der Senat den Antrag nach § 23 EGGVG auch in der Sache für begründet, weil der Ehemann ein rechtliches Interesse für sein Einsichtsgesuch in das für die Antragstellerin geführte Sonderheft Verfahrenskostenhilfe, welches in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse für das zu führende Verfahrenskostenhilfe- (über-)prüfungsverfahren angelegt wurde, hinsichtlich dessen andere Beteiligte des Hauptsacheverfahrens unabhängig von einer möglichen Nichtbeendigung dieses Hauptsacheverfahrens Dritte im Sinne der §§ 113 I 2 FamFG, 299 II ZPO sind (vergl. BGH NJW 1984, 740-741; a.a.O., Rz 12), weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (vergl. BGH FamRZ 2015, 1176-1178).

  • KG, 20.05.2014 - 1 VA 7/14

    Akteneinsicht: Zuständigkeit für Akteneinsichtsersuchen einer Behörde im Wege der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2015 - 4 WF 198/15
    Der Senat ist aber der Ansicht, dass die Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragstellerin durch die Staatskasse nicht billigem Ermessen entspricht, vor allem da dies nur durch besondere Umstände gerechtfertigt wäre, die über den Erfolg des Antrages hinausgehen (vergl. Kammergericht FamRZ 2014, 2021).
  • OLG Karlsruhe, 29.08.2014 - 2 WF 167/14

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Befugnis des Gerichts zur Überlassung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2015 - 4 WF 198/15
    Die Antragstellerin besaß auch die nach § 24 I EGGVG nötige Rechtsbetroffenheit (vergl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 597-598, Rz. 10 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2017 - 20 VA 1/17

    Verfahrenskostenhilfe: Antrag des Gegners auf Einsicht in Erklärung über

    Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens betreffend die Verfahrenskostenhilfe wird ein auf Zuleitung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerichtetes Gesuch des Gegners regelmäßig als ein solcher förmlicher Antrag als Dritter auf Akteneinsicht aufzufassen sein (so für den dort entschiedenen Fall auch: OLG Frankfurt, 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.11.2015, Az. 4 WF 198/15, zitiert nach juris Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2017 - 2 WF 311/17

    Verfahrenskostenhilfe: Zugänglichmachung der Belege aus Erklärung für den

    Die statthafte sofortige Beschwerde (vgl. dazu Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2015 zu 4 WF 198/15, sowie vom 1. Februar 2017 zu 20 VA 1/17) ist unbegründet.

    Sobald Akteneinsicht in das Sonderheft zur Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, bevor (!) Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, reicht der dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch aus, um das Akteneinsichtsgesuch als begründet anzusehen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss zu 4 WF 198/15 vom 13. November 2015, Rdn. 10, zit. n. juris).

  • OLG Brandenburg, 04.08.2021 - 11 VA 7/21

    Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Einsicht in die

    Denn die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren ergibt sich bei einem erfolglosen Antrag wie hier unmittelbar aus § 22 Abs. 1 und § 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15301 KV-GNotKG (vgl. die Begr. z. BReg-Entwurf eines 2. KostRMoG, BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 133, 285; ferner OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.11.2015 - 4 WF 198/15; juris Rdn. 16 = BeckRS 2015, 20813 Rdn. 14 Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., EGGVG § 30 Rdn. 1).
  • OLG Schleswig, 09.06.2016 - 10 VA 3/16

    Einsichtnahme in Verfahrenskostenhilfeunterlagen; statthafter Rechtsbehelf

    Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung über die Gewährung von Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen während eines laufenden Verfahrens oder nach Beendigung des Verfahrens erfolgt (Anschluss OLG Frankfurt FamRZ 2016, 843 ).
  • OLG Brandenburg, 27.10.2021 - 11 VA 4/21

    Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses; Gewichtige Zweifel

    Denn die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren ergibt sich bei einem erfolglosen Antrag wie hier unmittelbar aus § 22 Abs. 1 und § 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15301 KV-GNotKG (vgl. die Begr. z. BReg-Entwurf eines 2. KostRMoG, BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 133, 285; ferner OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.11.2015 - 4 WF 198/15; juris Rdn. 16 = BeckRS 2015, 20813 Rdn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., EGGVG § 30 Rdn. 1).
  • OLG Brandenburg, 14.04.2021 - 11 VA 2/21

    Gerichtliche Überprüfung der Gewährung von Akteneinsicht an Dritte im

    Die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren ergibt sich bei einem erfolglosen Antrag wie hier unmittelbar aus § 22 Abs. 1 und § 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15301 KV-GNotKG (vgl. dazu Begründung zum Regierungsentwurf eines 2. KostRMoG, BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 133, 285; ferner OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.11.2015 - 4 WF 198/15; juris Rdn. 16 = BeckRS 2015, 20813 Rdn. 14; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., EGGVG § 30 Rdn. 1).
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