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OLG Frankfurt, 13.11.2020 - 19 U 297/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Formularmäßiger Zustimmungsvorbehalt der Bank bei Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.10.2019 - 27 O 34/19
- OLG Frankfurt, 13.11.2020 - 19 U 297/19
- BGH, 15.10.2021 - V ZR 255/20
- BGH, 14.01.2022 - V ZR 255/20
- BGH, 27.04.2022 - V ZR 255/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88
Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2020 - 19 U 297/19
Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.02.1990 (V ZR 200/88) vertretene Rechtsauffassung sei auf den vorliegenden Sachverhalt der Bestellung einer Grundschuld durch den Grundstückseigentümer nicht übertragbar.Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung vom 09.02.1990, V ZR 200/88 sich vornehmlich mit der Beurteilung eines Zustimmungsvorbehalts befasst hat, sofern der Sicherungsgeber nicht Eigentümer des Grundstücks ist.
Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich auch, wie vorliegend unstreitig erfolgt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1990, V ZR 200/88, juris m.w.N.).
- BGH, 25.11.1999 - VII ZR 22/99
Abtretungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2020 - 19 U 297/19
Soweit in Teilen der Literatur dies im Grundsatz ebenso gesehen wird, aber noch zusätzlich gefordert wird, dass dem Grundstückseigentümer als Sicherungsgeber für den Fall eines berechtigten Interesses ein Anspruch auf Zustimmung eingeräumt sein muss (…vgl. Staudinger-Wolfsteiner, 2019, Vorb. zu §§ 1191 ff. Rn. 180;… Münchener Kommentar zum BGB-Lieder, 8. Aufl. 2020, § 1191 Rn. 152; Lettl, WM 2002, 788, 797), ist dem nicht zu folgen, da den Interessen des Sicherungsgebers insoweit bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass die Bank in einem solchen Fall die Zustimmung ohnehin nicht unbillig verweigern darf (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1999, VII ZR 22/99, juris). - BGH, 29.06.1989 - VII ZR 211/88
Rechtsfolgen der Genehmigung einer Forderungsabtretung durch den Schuldner
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2020 - 19 U 297/19
Da es mithin an einer Zustimmung zu beiden Abtretungen bis zur Zustellung des Pfändungsbeschlusses fehlte, können diese auch durch eine spätere oder jetzt noch erfolgende Zustimmung, die dann nicht ex tunc, sondern ex nunc wirken würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1989, VII ZR 211/88, juris), nicht mehr die bereits wirksam gepfändeten Ansprüche erfassen und kann der Kläger somit von der Beklagten mangels ihm zustehender Rechte am Übererlös keine Freigabe des hinterlegten Mehrerlöses verlangen; dies selbst teilweise nicht, da die der Pfändung zugrundeliegende Gläubigergesamtforderung die gesamte hinterlegte Summe überschreitet und aufzehrt.