Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 14.01.2014 - 2 Not 4/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundsätze zum Schutzzweck der §§ 38, 39 BNotO; Anforderungen an die Begründung der Notwendigkeit eines Notarvertreters für einen Tag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notarvertreters für einen Tag wegen Urlaubs
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 14.01.2014 - 2 Not 4/13
- BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.11.2006 - NotZ 16/06
Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2014 - 2 Not 4/13
Dieser Regelungsabschnitt sei jedoch - so die unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2006 (NotZ 16/06) mitgeteilte Ansicht des Klägers - ermessensfehlerhaft, der Runderlass stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 39 BNotO.Die unter Hinweis auf die Beschlussentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2006 - NotZ 16/06 - vom Kläger vertretene Auffassung, dieser Abschnitt sei " ermessensfehlerhaft ", verkennt bereits, dass sich die hierfür in Anspruch genommene Entscheidung mit den Voraussetzungen einer Vertreterbestellung nicht befasst, vielmehr die gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung bei einer Notarstellenbesetzung , deren Kriterien in einem anderen Erlassabschnitt niedergelegt sind, den Verfahrensgegenstand bildete.
- BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02
Bestellung eines Rechtsanwalts als nicht ständiger Notarvertreter
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2014 - 2 Not 4/13
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig, da die Beschwer des Klägers durch zeitlichen Ablauf nicht mehr aufgehoben werden kann, so dass eine Verpflichtungsklage auf Bestellung eines Vertreters nicht mehr möglich und aufgrund der unstreitig seit Mitte 2011 praktizierten Ermessensausübung zu erwarten ist, dass vergleichbare Anträge des Klägers auch in Zukunft abgelehnt werden könnten (BGH NJW-RR 2003, 270 f.;… ebenso Schippel/Braker, BNotO, 9.Auflage 2011,§ 111 b Rn. 43 m.w.N.). - BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Notarvertreters
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2014 - 2 Not 4/13
Die Aufsichtsbehörde ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Notarvertreter zu bestellen, wenn ein Rechtsanwalt und Notar an der Ausübung des Notaramtes gehindert ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2003, Az. NotZ 31/02, BGHReport 2003, 839).