Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 18 Abs 2 VersAusglG
Keine Einwendung des Versorgungsträgers bei Versorgungsausgleich geringfügiger Anwartschaft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einwendungen eines privaten Versorgungsträgers gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer geringwertigen Anwartschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersAusglG § 18 Abs. 2
Einwendungen eines privaten Versorgungsträgers gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer geringwertigen Anwartschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kassel, 26.07.2010 - 511 F 3052/09
- AG Kassel, 14.02.2011 - 511 F 3052/09
- OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10
- BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 980
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Jena, 04.11.2010 - 2 UF 349/10
Versorgungsausgleich: Ermessenserwägungen bei der Berücksichtigung von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10
Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41-42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.). - OLG München, 20.12.2010 - 12 UF 1715/10
Bagatellausgleich im Versorgungsausgleichsrecht: Ausgleichsfähigkeit von mehreren …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10
Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41-42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.). - OLG Karlsruhe, 12.01.2011 - 18 UF 150/10
Absehen vom Versorgungsausgleich bei geringer Differenz der Ausgleichswerte
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10
Nach einer bisher vereinzelt gebliebenen Auffassung kann der Versorgungsträger sich nicht auf einen zu hohen Verwaltungsaufwand berufen, wenn beide Eheleute Anwartschaften haben und lediglich die eines Ehegatten geringfügig ausfallen, weil hier gerade keine Kleinstanwartschaften begründet werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Januar 2011 zu 18 UF 150/10, zitiert nach Juris, Tz. 13).
- OLG Dresden, 09.09.2010 - 23 UF 478/10
Versorgungsausgleich; geringfügige Durchführung, Bezugsgröße Entgeltpunkte …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10
Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41-42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.). - AG Kassel, 26.07.2010 - 511 F 3052/09
Versorgungsausgleich: Ausgleich geringfügiger Anrechte in der betrieblichen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 26. Juli 2010 (Aktenzeichen: 511 F 3052/09 S) wird zurückgewiesen. - OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 8 WF 185/09
Präklusion eines Verlangens auf Befristung des Aufstockungsunterhalts
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10
Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41-42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.). - OLG Stuttgart, 01.07.2010 - 18 UF 72/10
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Anrechten aus der gesetzlichen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10
Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41-42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.).
- BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11
Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung …
Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2011, 980 (LS) veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:. - OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10
Verorgungsausgleich: Begrenzung der Teilungskosten und Durchführung des …
31 Denn der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14.Februar 2011, Aktenzeichen 2 UF 358/10, gegen den die Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt worden ist) ausgeführt, dass im vorliegenden Fall bei der Beteiligungsrente I der Beschwerdeführerin, trotz Geringfügigkeit, besondere Umstände vorliegen, die einen Ausgleich auch des geringfügigen Anrechtes rechtfertigen, da anderenfalls die Aufgliederung der Versorgungszusagen bei einem Betrieb in unterschiedliche Beteiligungsrenten dazu führen würde, dass Teile der Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. - OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11
Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Frankfurt, vom 14. Februar 2011 zu 2 UF 358/10, FamRZ 2011, 980-981, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 30. November 2011 zu XII ZB 79/11, zitiert nach Juris) sind verschiedene Bausteine einer bei einem Betriebsrententräger gehaltenen Versorgung trotz ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gemeinsam zu betrachten. - OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 UF 127/12
Maßgeblicher Wert für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 Abs. 3 …
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die X AG die externe Ausgleichung verlangt hat, so dass ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber im Blick gehabten Verwaltungsmehraufwandes zumindest bei diesem Versorgungsträger nicht anfällt (vgl. BGH FamRZ 2012, 189; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 980). - OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 15 UF 62/11
Versorgungsausgleich: Ausgleich eines geringfügigen Anrechts
Insoweit verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass bei der externen Teilung für den Versorgungsträger, anders als bei der internen Teilung kein weiterer Verwaltungsaufwand durch Aufnahme eines neuen Berechtigten entsteht, nicht, weil ansonsten die Wahlmöglichkeit der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG unterlaufen würde (a.A. OLG Frankfurt, B. v. 14.02.2011, 2 UF 358/10, Juris Rz. 16 m.w.N.; ).