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   OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21   

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https://dejure.org/2022,8446
OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21 (https://dejure.org/2022,8446)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.04.2022 - 9 U 84/21 (https://dejure.org/2022,8446)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. April 2022 - 9 U 84/21 (https://dejure.org/2022,8446)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Unterlassungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität

  • rechtsportal.de

    Verwerfung einer verfristeten Berufung; Mehrfach fehlerhafte Angaben in einer Rechtsmittelschrift; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Versäumte Berufungsfrist - Nicht-binäre Geschlechtsidentität

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Herr und Frau im Onlinehandel - Unterlassungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Herr und Frau im Onlinehandel - Unterlassungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Die Deutsche Bahn muss nicht-binäre Personen geschlechtsneutral ansprechen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Pflichtangabe von "Herr" oder "Frau" ist Verletzung nicht-binärer Geschlechtsidentität einer Person

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    In Online-Shops muss das dritte Geschlecht als Anrede angeboten werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Frankfurt am Main: Unterlassungsanspruch wegen binärer Geschlechtsbezeichnung - Berufung der Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns gegen landgerichtliches Urteil zum Unterlassungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität aus formalen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21
    Soweit die Beklagte auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2006 verweist, betrifft dieser einen nicht vergleichbaren Sachverhalt: In der dortigen Konstellation waren bis auf das fehlerhaft angegebene Aktenzeichen alle anderen Angaben korrekt, insbesondere war die Berufung auch sogleich inhaltlich begründet worden (BGH, Beschluss vom 11.01.2006, XII ZB 27/04, Rz. 1 f., zitiert nach juris).

    Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof aufgeführt, dass diese Berufung selbst dann, wenn sie gar kein erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben hätte, aufgrund der sonstigen Angaben in der Berufungsschrift ohne weiteres zulässig gewesen wäre, da sich das angefochtene Urteil daraus eindeutig ergebe und damit Zweifel an der Identität des angefochtenen Urteils nicht bestünden (BGH, Beschluss vom 11.01.2006, a.a.O., Rz. 16).

    Soweit allein die Falschbezeichnung des Aktenzeichens - etwa durch einen Zahlendreher - nicht bereits ohne weiteres eine Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 11.01.2006, XII ZB 27/04, zitiert nach beck online), kommen vorliegend weitere Umstände bzw. Fehler hinzu: Zum einen fehlt es insgesamt an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, da die Berufungsschrift vom 22.09.2021 Begründung und Antragstellung einem gesonderten Schriftsatz vorbehält.

  • BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21
    Das weisungswidrige Verhalten der Mitarbeiterin, welche ihrerseits gegen Pflichten verstoßen hat, steht diesem für die Fristversäumung ursächlichen Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hierbei nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 21.03.2016, VI ZB 25/05, BeckRS 2006, 5502, zitiert nach beck online).

    Insofern ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, wenn neben dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten auch andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben (BGH, Beschluss vom 21.03.2016, VI ZB 25/05, BeckRS 2006, 5502).

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21
    Auch soweit die Beklagte nunmehr anführt, eine Erkennbarkeit des angegriffenen Urteils ergebe sich jedenfalls mithilfe der Berufungsschrift der klagenden Partei, und damit unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2008, VIII ZB 58/06, auf ein Zusammenspiel dieser beiden Berufungen abstellt, dringt sie mit diesem Argument nicht durch.

    Denn die Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung können nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nicht von der internen Organisation des Berufungsgerichts abhängen (BGH, Beschluss vom 09.04.2008, VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161, zitiert nach beck-online).

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2021 - 30 O 154/20
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21
    Am 13.10.2021 erfolgte eine telefonische Nachfrage seitens des Oberlandesgerichts im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, nach der das landgerichtliche Aktenzeichen - nunmehr zutreffend - mit 2-30 O 154/20 angegeben und die zutreffende Akte sodann an diesem Tage vom Landgericht angefordert wurde (GA 175 R).

    Am 13.10.2021 erfolgte eine telefonische Nachfrage seitens des Oberlandesgerichts im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, nach der das landgerichtliche Aktenzeichen - nunmehr zutreffend - mit 2-30 O 154/20 angegeben und die zutreffende Akte sodann an diesem Tage vom Landgericht angefordert wurde (Bl. 175 R d.A.).

  • OLG Frankfurt, 03.07.2017 - 1 U 210/16

    Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Büroorganisation bezüglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21
    Ein zurechenbares Eigenverschulden des Rechtsanwalts kann sich jedoch aus mangelhafter Büroorganisation ergeben (Zöller-Greger, a.a.O., § 233 Rz. 16 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2017, Az. 1 U 210/16 , BeckRS 2017, 143986).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21
    Andererseits wiederum können überobligatorische Maßnahmen eines Gerichts außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs grds. nicht erwartet werden (vgl. insofern zB BGH NJW 2012, 1591, Rz. 21 f. mwN, zitiert nach juris).
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