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   OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 16 U 58/16   

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https://dejure.org/2017,60439
OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 16 U 58/16 (https://dejure.org/2017,60439)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.06.2017 - 16 U 58/16 (https://dejure.org/2017,60439)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 16 U 58/16 (https://dejure.org/2017,60439)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 307 BGB, § 770 BGB
    Bürgschaft: Unwirksamkeit eines formularmäßigen Verzichts auf Einrede der Aufrechenbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bürgschaft: Unwirksamkeit eines formularmäßigen Verzichts auf Einrede der Aufrechenbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 ; BGB § 770

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 ; BGB § 770
    Formularmäßige Vereinbarung des Verzichts des Mietbürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2018, 214
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

    Formularmäßiger Ausschluß der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 16 U 58/16
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.1.2003, IX ZR 171/00) solle die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel nur ergreifen, wenn der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung sei, dass der als wirksam anzusehende Teil nicht mehr sinnvoll sei.

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine solche Klausel, die den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit vorsieht, nur dann nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie eine Ausnahme für rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Forderungen vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 2003, IX ZR 171/00, Rz. 17, zitiert nach juris; vgl. auch BGH WM 1978, 620; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 757 [OLG Düsseldorf 25.10.1996 - 22 U 56/96] ).

    Auch kommt es nicht darauf an, ob sie das im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Januar 2003 (IX ZR 171/00, zitiert nach juris, Rz. 25) geäußerte Auffassung könnte, dass dem Bürgen wegen des Wortlauts in § 770 Abs. 2 BGB ("solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung befriedigen kann") die Einrede der Aufrechenbarkeit unabhängig davon zusteht, ob der Hauptschuldner aufrechnen kann.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2003 (aaO) erging auch nicht zur Bürgenhaftung im Bauvertragsrecht.

    Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion lässt es nicht zu, die Klausel teilweise aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Urteil v. 16. Januar 2003, aaO, Rz. 20).

  • OLG Frankfurt, 26.10.2016 - 16 U 68/16

    Bürgschaft für Verbindlichkeiten aus Mietvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 16 U 58/16
    Damit unterscheidet sich der Fall vom Verfahren 16 U 68/16 OLG Frankfurt am Main, in dem im Mietvertrag selbst unmissverständlich und ausdrücklich auf eine Anlage mit dem "Bürgschaftsmuster Bankbürgschaft" Bezug genommen wurde, die dem Mietvertrag beigefügt war und in der ausdrücklich klargestellt wurde, dass die Erteilung der Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit zu erfolgen hat, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.1996 - 22 U 56/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 16 U 58/16
    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine solche Klausel, die den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit vorsieht, nur dann nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie eine Ausnahme für rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Forderungen vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 2003, IX ZR 171/00, Rz. 17, zitiert nach juris; vgl. auch BGH WM 1978, 620; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 757 [OLG Düsseldorf 25.10.1996 - 22 U 56/96] ).
  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 242/76

    Dienstverschaffungsvertrag; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 16 U 58/16
    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine solche Klausel, die den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit vorsieht, nur dann nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie eine Ausnahme für rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Forderungen vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 2003, IX ZR 171/00, Rz. 17, zitiert nach juris; vgl. auch BGH WM 1978, 620; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 757 [OLG Düsseldorf 25.10.1996 - 22 U 56/96] ).
  • BGH, 12.02.2009 - VII ZR 39/08

    Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung im Übrigen bei Unwirksamkeit einer in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 16 U 58/16
    Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2009 (VII ZR 39/08,zitiert nach juris).
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