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   OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14   

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OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14 (https://dejure.org/2019,22261)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.06.2019 - 2 U 3/14 (https://dejure.org/2019,22261)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Juni 2019 - 2 U 3/14 (https://dejure.org/2019,22261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 240 S 1 ZPO, § 767 Abs 1 ZPO, § 85 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO
    Schadenersatzpflicht wegen Nicht-Verhinderung einer rechtswidrigen Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13

    Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
    Nach Beendigung der Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vom 25.2.1994 jedenfalls aufgrund der wechselseitig erklärten Kündigungen dieses Vertrages (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423 ff.) besteht ein vertraglicher Anspruch des Beklagten auf Nutzungsentschädigung gemäß § 13 des Dienstbarkeitsvertrages nicht mehr.

    Die wechselseitigen Kündigungserklärungen der Schuldnerin vom 21.4.2010 und des Beklagten vom 25.8.2010 waren - unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit einer dieser oder der zuvor erklärten Kündigungen - jedenfalls in einen Aufhebungsvertrag umzudeuten, da beide Vertragsparteien nach ihren Äußerungen das Vertragsverhältnis als beendet ansahen (§ 140 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423 ff.).

    Bei der Vereinbarung vom 25.2.1994 handelt es sich allein um eine Dienstbarkeitsvereinbarung (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423 ff.).

    Da die Vertragsparteien die Rechtsfolgen einer Weiternutzung des Golfplatzes im Falle einer Vertragsbeendigung nicht vertraglich geregelt haben, bleiben diese den gesetzlichen Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung überlassen mit der Folge, dass der Beklagte die eingeräumte Dienstbarkeit nach diesen Vorschriften kondizieren konnte (§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423 ff.; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1018, Rdnr. 33).

    Er stellt kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar (vgl. BGH, MDR 2016, 512 f.; NJW-RR 2014, 1423 ff.; NJW-RR 1999, 376 f.; Palandt/Herrler, a.a.O., § 1018, Rdnr. 33).

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der obigen Ausführungen zu den Vertragsverletzungen des Beklagten führt eine Abwägung der beiderseitigen Vertragsverstöße und der sonstigen Umstände im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung für die Schuldnerin gemäß § 8 Abs. 2 des Dienstbarkeitsvertrages, den entschädigungslosen Verlust sämtlicher Investitionen bereits nach einer verhältnismäßig kurzen Vertragsdauer, zu der Wertung, dass das eigene vertragswidrige Verhalten des Beklagten der nachfolgenden Geltendmachung eines Kündigungsrechts durch ihn wegen einer möglichen Vollstreckungsvereitelung entgegensteht (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423ff. m.w.N.).

  • BGH, 21.10.1992 - XII ZR 173/90

    Umfang der Bindung an einen auf Abschluß eines gewerblichen Mietvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
    Vielmehr traf beide Parteien des Vertragsverhältnisses nach den getroffenen Absprachen im Sinne eines Vorvertrages die Verpflichtung, am Zustandekommen des beabsichtigten Vertrages mitzuwirken (vgl. hierzu BGH, NJW 2007, 1817 f.; NJW 2002, 3016 ff.; NJW-RR 1993, 139 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 808).

    Zum wesentlichen Inhalt eines gewerblichen Miet- bzw. Pachtvertrages gehören das Mietobjekt, die Mietdauer und der Mietzins (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 139 ff.).

    Dabei steht fest, dass sich die X über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen der Schuldnerin, die an der langfristigen Nutzung des Clubhauses festhalten wollte, klar war und ohne Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen für die Schuldnerin ihre Weigerung zum Ausdruck brachte (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 139 ff.).

  • BGH, 07.03.2007 - XII ZR 40/05

    Anforderungen an die Form eines Vorvertrages über ein langfristiges

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
    Vielmehr traf beide Parteien des Vertragsverhältnisses nach den getroffenen Absprachen im Sinne eines Vorvertrages die Verpflichtung, am Zustandekommen des beabsichtigten Vertrages mitzuwirken (vgl. hierzu BGH, NJW 2007, 1817 f.; NJW 2002, 3016 ff.; NJW-RR 1993, 139 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 808).

    Denn ein Vorvertrag unterliegt diesen Formerfordernissen nicht (vgl. BGH, NJW 2007, 1817 f. m.w.N.), insbesondere da er auch nicht gemäß § 566 BGB auf einen Erwerber überginge (vgl. BGH, NJW 1962, 1388 ff.; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Einf. V. § 535, Rdnr. 4).

    Durch die unberechtigte Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus und die hierin liegende Weigerung einen endgültigen Pachtvertrag abzuschließen, verletzte die X gegenüber der Schuldnerin ihre Pflicht zur Mitwirkung am Zustandekommen des endgültigen Pachtvertrages und ihre vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was dem Abschluss des Hauptvertrages entgegenstehen könnte (vgl. BGH, NJW 2007, 1817 ff.).

  • BGH, 10.05.2016 - XI ZR 46/14

    Befugnis des Klägers zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
    Die von dem Kläger begehrte Feststellung ist durch die Aufnahme des Rechtsstreits durch ihn zu betreiben, da der Rechtsstreit über die bestrittene Forderung mit dem vorliegenden Verfahren bereits anhängig ist (§ 180 Abs. 2 InsO; vgl. BGH, NJW-RR 2016, 889 f.; NJW-RR 2014, 1270 ff., jeweils m.w.N.; zur Befugnis auch des Gläubigers zur Aufnahme vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1270 ff.; NJW 2012, 3725 ff. m.w.N.).

    Bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 889 f.; siehe auch BGH, NJW-RR 2009, 60 ff.; NJW 1973, 2065).

    Für die Einordnung als Aktivprozeß im Sinne von § 85 InsO kommt es nicht auf die Parteirolle des Schuldners, sondern auf das materielle Begehren an, also darauf, ob ein Vermögensrecht für den Schuldner und damit zugunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruchs genommen wird (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 889 f. m.w.N.).

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 29/98

    Rechtsgrund eines vereinbarungsgemäß bestellten dinglichen Wohnungsrechts;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
    Die Vereinbarung des Beklagten und der Schuldnerin, die Dienstbarkeit zu bestellen, ist mit der Eintragung der Dienstbarkeit erfüllt worden und rechtfertigt deren Fortbestand (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 1999, 376 f.; WM 1968, 775 f.).

    Er stellt kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar (vgl. BGH, MDR 2016, 512 f.; NJW-RR 2014, 1423 ff.; NJW-RR 1999, 376 f.; Palandt/Herrler, a.a.O., § 1018, Rdnr. 33).

  • BGH, 16.09.2009 - XII ZR 71/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
    Der Schuldnerin stehen gegen den Beklagten als Eigentümer und Erbbauberechtigten des Golfplatzgeländes infolge der vorzeitigen Beendigung des an sich bis zum 31.12.2043 andauernden Vertragsverhältnisses über die zu ihren Gunsten bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen der von ihr auf das Golfplatzgelände geleisteten wertsteigernden Investitionen in den Golfplatz, über welche der Beklagte als Eigentümer und Erbbauberechtigter infolge der vorzeitigen Beendigung des Dienstbarkeitsverhältnisses bereits im Jahre 2010 und der Rückgabe des Golfplatzgeländes bereits Ende 2012 erheblich vor dem vereinbarten Termin am 1.1.2044 verfügen kann, in Höhe von jedenfalls 53.445,- ? zu (§ 812 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2010, 86 f. m.w.N.).

    Der Schuldnerin steht gegen den Beklagten damit ein Bereicherungsanspruch zu, den der Kläger erstrangig zur Aufrechnung gestellt hat, weil der Beklagte vorzeitig, nämlich infolge seiner Kündigung vom 25.8.2010 bereits Ende 2012 und nicht erst nach Ablauf der vertraglich vorgesehener Dauer der Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem 31.12.2043 den Golfplatz zurückerhalten hat und er daher in den Genuss der wertsteigernden Investitionen der Schuldnerin in das Golfplatzgelände gekommen ist (§ 812 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW-RR 2010, 86 f.; NJW-RR 2006, 294 ff.).

  • OLG Koblenz, 18.07.1997 - 10 U 1238/96

    Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (pVV) eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
    Vielmehr traf beide Parteien des Vertragsverhältnisses nach den getroffenen Absprachen im Sinne eines Vorvertrages die Verpflichtung, am Zustandekommen des beabsichtigten Vertrages mitzuwirken (vgl. hierzu BGH, NJW 2007, 1817 f.; NJW 2002, 3016 ff.; NJW-RR 1993, 139 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 808).

    Der X stand ein etwaiges Rücktrittsrecht von dem auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichteten Vorvertrag nicht zu (vgl. hierzu OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 808).

  • BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02

    Ansprüche des Mieters auf Vergütung von Investitionen bei vorzeitiger Beendigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
    Der Schuldnerin steht gegen den Beklagten damit ein Bereicherungsanspruch zu, den der Kläger erstrangig zur Aufrechnung gestellt hat, weil der Beklagte vorzeitig, nämlich infolge seiner Kündigung vom 25.8.2010 bereits Ende 2012 und nicht erst nach Ablauf der vertraglich vorgesehener Dauer der Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem 31.12.2043 den Golfplatz zurückerhalten hat und er daher in den Genuss der wertsteigernden Investitionen der Schuldnerin in das Golfplatzgelände gekommen ist (§ 812 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW-RR 2010, 86 f.; NJW-RR 2006, 294 ff.).

    Der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen der Schuldnerin und besteht auch nicht im Zeitwert der Investitionen oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe oder zu einem früheren Zeitpunkt, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Beklagte als Eigentümer und Erbbauberechtigter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Verpachtung zu einem höheren Pachtzins realisieren kann (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 294 ff. m.w.N.).

  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05

    Rechtsnatur des Zurückbehaltungsrechts wegen Nichtaushändigung einer Urkunde über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
    Der erklärte Vorbehalt sollte lediglich die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, da die vertragliche Situation bezüglich der Pachtgegenstände Clubhaus und Golfplatz ungeklärt sei und nicht durch vorbehaltlose Pachtzahlungen ein nicht bestehender Vertragszustand anerkannt werden sollte (vgl. BGH, NJW 2007, 1269 ff.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 362, Rdnr. 14 m.w.N.).
  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
    Er stellt kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar (vgl. BGH, MDR 2016, 512 f.; NJW-RR 2014, 1423 ff.; NJW-RR 1999, 376 f.; Palandt/Herrler, a.a.O., § 1018, Rdnr. 33).
  • BGH, 10.05.1968 - V ZR 221/64

    Anspruch auf Nutzungsentgelt gegenüber Bewohnern eines erworbenen Hauses -

  • BGH, 23.11.1979 - V ZR 123/76

    Zum Umfang der Zwangsvollstrekkungsunterwerfung wegen des Kaufpreises

  • BGH, 30.05.1962 - VIII ZR 173/61

    Vertragsschluß bei Übersendung des Mietvertrages - Einwand der

  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 39/00

    Auslegung eines Mietvorvertrages über noch zu errichtende Kinoräume

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

  • KG, 09.01.2014 - 8 W 85/13

    Wegfall der Veranlassung für eine prozessuale Sicherheitsleistung

  • BGH, 14.08.2008 - VII ZB 3/08

    Unterbrechung des Verfahrens über eine Vollstreckungsgegenklage durch Insolvenz

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

  • BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der

  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 204/12

    Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle

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