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   OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21   

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https://dejure.org/2021,31769
OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21 (https://dejure.org/2021,31769)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.07.2021 - 4 WF 51/21 (https://dejure.org/2021,31769)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - 4 WF 51/21 (https://dejure.org/2021,31769)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 1618 BGB
    Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung des Kindes

  • rechtsportal.de

    § 1618 BGB
    Voraussetzungen der gerichtlichen Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1370
  • FamRZ 2022, 264
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21
    Nach Auffassung des Senats ist eine Einbenennung aber jedenfalls bei einer außerordentlichen Belastung des Kindes durch Beibehaltung des Nachnamens des anderen Elternteils im Einzelfall gerechtfertigt (vgl. Staudinger/ Hilbig-Lugani , BGB § 1618 Rn. 27), d. h. auch dann, wenn die Namensänderung für das Kind solche Vorteile mit sich bringt, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BGH MDR 2017, 92).

    Nach alledem führt der - grundsätzlich bedeutsame - Gesichtspunkt der Namenskontinuität (vgl. BGH MDR 2017, 92) nicht zu einer anderen Betrachtung.

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21
    Soweit der Bundesgerichtshof demgegenüber in ständiger Rechtsprechung als Voraussetzung für eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils konkrete Umstände fordert, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich machen, um Schäden von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2002, 1330; 2002, 1331; 2005, 889), steht dies zumindest im vorliegenden Fall der Anlegung eines niedrigeren Maßstabes nicht entgegen.

    Dies gelte auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet sei und diese Situation durch die Einbenennung als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung von ihm verfestigt würde (BGH FamRZ 2005, 889; zur Kritik vgl. die Nachweise bei OLG Frankfurt aaO.).

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21
    Ähnlich gestaltet sich im Übrigen die Situation im Verfahren der Kindesannahme; auch dort werden erheblich geringere Voraussetzungen für eine Adoption angenommen, als der einer andernfalls drohenden Gefährdung des Wohls des anzunehmenden Kindes (vgl. vor allem § 1748 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB); Rechtsfolge ist aber bei erfolgter Minderjährigenadoption die Anpassung des Nachnamens an den des Annehmenden, § 1757 BGB (vgl. zur Namensänderung bei der schwachen Volljährigenadoption Vorlagebeschluss des BGH vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 -, FamRZ 2020, 1275).
  • BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21
    Soweit der Bundesgerichtshof demgegenüber in ständiger Rechtsprechung als Voraussetzung für eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils konkrete Umstände fordert, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich machen, um Schäden von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2002, 1330; 2002, 1331; 2005, 889), steht dies zumindest im vorliegenden Fall der Anlegung eines niedrigeren Maßstabes nicht entgegen.
  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21
    Für eine länger währende Einschränkung des Umgangsrechts oder seinen gänzlichen Ausschluss dagegen bedarf es dagegen einer Kindeswohlgefährdung (vgl. BGH FamRZ 1988, 711), also einer in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Schädigung des Kindes zu rechnen ist (BGH FamRZ 2019, 598 Rn. 18; FamRZ 2017, 212 Rn. 13).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87

    Umfangsrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21
    Für eine länger währende Einschränkung des Umgangsrechts oder seinen gänzlichen Ausschluss dagegen bedarf es dagegen einer Kindeswohlgefährdung (vgl. BGH FamRZ 1988, 711), also einer in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Schädigung des Kindes zu rechnen ist (BGH FamRZ 2019, 598 Rn. 18; FamRZ 2017, 212 Rn. 13).
  • OLG Brandenburg, 23.06.1999 - 9 UF 122/99

    Ausschluss des Rechts eines Elternteils auf Umgang mit seinem nichtehelichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21
    Dort genügt für eine Einschränkung des Umgangs die bloße Erforderlichkeit, es müssen also - entsprechend dem Maßstab des § 1696 Abs. 1 - lediglich triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Einschränkung eine ungünstige Entwicklung des Kindes eintreten wird (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1106; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 184; Johannsen/Henrich/Althammer/ Rake, Familienrecht , § 1684 BGB, Rn. 57).
  • OLG Karlsruhe, 23.09.1998 - 18 UF 192/98

    Voraussetzungen für den Ausschluß des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21
    Dort genügt für eine Einschränkung des Umgangs die bloße Erforderlichkeit, es müssen also - entsprechend dem Maßstab des § 1696 Abs. 1 - lediglich triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Einschränkung eine ungünstige Entwicklung des Kindes eintreten wird (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1106; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 184; Johannsen/Henrich/Althammer/ Rake, Familienrecht , § 1684 BGB, Rn. 57).
  • OLG Brandenburg, 23.10.2013 - 13 WF 202/13

    Einbenennung: Voraussetzungen der Einwilligungsersetzung; Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21
    Dabei geht der Senat (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2020, 591; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 570; a. A. OLG Hamm FamRZ 2020, 1918) davon aus, dass es keiner Kindeswohl gefährdung bedarf, damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersetzung erfüllt sind.
  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21
    Für eine länger währende Einschränkung des Umgangsrechts oder seinen gänzlichen Ausschluss dagegen bedarf es dagegen einer Kindeswohlgefährdung (vgl. BGH FamRZ 1988, 711), also einer in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Schädigung des Kindes zu rechnen ist (BGH FamRZ 2019, 598 Rn. 18; FamRZ 2017, 212 Rn. 13).
  • BGH, 09.01.2002 - XII ZB 166/99

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

  • OLG Köln, 13.01.1999 - 14 UF 220/98

    Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung aller Beteiligten im Verfahren zur

  • OLG Frankfurt, 18.12.2019 - 1 UF 140/19

    Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung

  • OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20

    Einbenennung

  • BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20

    Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des

    Sie kann folglich nicht mit rechtspolitischen Erwägungen wie einer (vermeintlich) gesunkenen gesellschaftlichen Relevanz der Wahl des Familiennamens für das Kindeswohl (so etwa OLG Frankfurt FamRZ 2022, 264, 266) in Frage gestellt werden.

    bb) Soweit der Senat die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils über die vorstehend aufgeführten Grundsätze hinausgehend erst dann als erforderlich angesehen hat, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und wenn die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schaden vom Kind abzuwenden (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890 und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330; ebenso zuletzt OLG Saarbrücken FamRZ 2022, 1196), ist daran nicht festzuhalten (insoweit zutreffend auch OLG Frankfurt FamRZ 2022, 264, 265 f.; vgl. auch BVerwG FamRZ 2002, 1104, 1108).

    Gegen eine Heranziehung des Maßstabs der Kindeswohlgefährdung wird dementsprechend vom Beschwerdegericht zu Recht angeführt, dass schon von der gleichzeitig eingeführten Neuregelung in § 1684 Abs. 4 BGB ausdrücklich zwischen Kindeswohlerforderlichkeit und -gefährdung unterschieden wurde (insoweit zutreffend OLG Frankfurt FamRZ 2022, 264, 265; OLG Koblenz StAZ 2013, 354, 355; Fahrenbach/Liceni-Kierstein NZFam 2020, 201, 203; Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1618 Rn. 27).

  • OLG Frankfurt, 22.04.2022 - 4 UF 17/22

    Änderung des Familiennamens aus Kindeswohlgründen (hier verneint)

    Der Senat hat zu den Voraussetzungen des § 1618 S. 4 BGB an anderer Stelle ausgeführt, es bestehe keine Veranlassung, das Namensband bei nicht mehr bestehender und absehbar auch nicht wiederauflebender persönlicher Beziehung zwischen Elternteil und Kind als bloße (leere) Hülle aufrechtzuerhalten (Senat FamRZ 2022, 264).
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