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   OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20   

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OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20 (https://dejure.org/2020,30506)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.09.2020 - 21 W 59/20 (https://dejure.org/2020,30506)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. September 2020 - 21 W 59/20 (https://dejure.org/2020,30506)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 4 EuErbVO, Art 21 EuErbVO, Art 34 EuErbVO, § 1371 BGB, § 1931 BGB
    Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall

  • Deutsches Notarinstitut

    EuErbVO Art. 21
    Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts i. S. v. Art. 21 EuErbVO bei Expats; Substitution der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB durch die Errungenschaftsgemeinschaft chinesischen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 234
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14

    Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
    Denn die güterrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB nach autonomem deutschen Kollisionsrecht (vgl. BGHZ 205, 289) wird auch insoweit durch den Vorrang der gemeinschaftsrechtlichen Norm des Art. 1 Abs. 1 EuErbVO verdrängt.

    Hierzu ist eine Vergleichbarkeit der wesentlichen, normprägenden Merkmale erforderlich (vgl. BGHZ 205, 289, juris, Rn. 33).

    Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von dem ausländischen Recht gewährter Ehegattenerbteil als "gesetzlicher Erbteil" im Sinne des § 1371 Abs. 1 BGB angesehen werden darf, bereits genügt, dass das ausländische Recht überhaupt eine dingliche Beteiligung am Nachlass im Sinne eines "echten Anteils" vorsieht, auch wenn sie sich nur auf erbrechtlicher Grundlage ergibt (vgl. Beschluss vom 13.05.2015 - IV ZB 30/14, NJW 2015, 2185, juris, Rn. 32 f.).

    Denn das Ergebnis der internationalprivatrechtlichen Normanwendung bedarf nur dann einer Anpassung an die Umstände des konkreten Einzelfalls im Wege der Angleichung, wenn das Zusammenspiel einer Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts unter Subsumtion einer Erscheinung des ausländischen Rechts unter den Rechtsbegriff der deutschen Rechtsnorm in seinem Zusammenspiel mit den sonstigen im Einzelfall zur Anwendung berufenen Vorschriften des ausländischen Sachrechts ein insgesamt widersprüchliches oder unstimmiges Ergebnis ergibt (vgl. BGHZ 205, 289, juris, Rn. 34).

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 3 Wx 8/09

    Anwendung von Erbrechtsvorschriften des BGB bei ausländischem Güterrechtsstatut

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
    Vielmehr scheidet auch eine solche Substitution der inländischen Gütertrennung durch Errungenschaftsgemeinschaften ausländischen Rechts von vornherein aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2009 - 3 Wx 8/09, FGPrax 2009, 271, juris, Rn. 43 ff.).

    Daran fehlt es, wo es sich bei dem ausländischen Güterstand um eine Form der Errungenschaftsgemeinschaft handelt, die bei Beendigung durch Tod des jeweiligen Ehegatten einen Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Auseinandersetzung und Auskehr des ihm zustehenden Anteils an dem ehegemeinschaftlichen Erwerb vorsieht (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2009, 515, 516).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-80/19

    E. E. () und loi applicable aux successions) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
    Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes" im Sinne der EuErbVO ist von dieser zwar in keiner Bestimmung definiert worden; jedoch enthalten die Erwägungsgründe 23 und 24 insoweit nützliche Hinweise (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80/19, Rn. 37).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers von den mit der Erbsache befassten Behörden und Gerichten anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80/19, Rn. 40).

  • OLG Hamm, 17.12.2019 - 15 W 488/17
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
    Dies erfordert eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen, insbesondere der Dauer und der Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers im Zweitstaat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2019, 15 W 488/17, BeckRS 2019, 44890, Rn. 4).

    Jedoch sind solche subjektiven Elemente nicht für sich allein geeignet, entgegen der objektiven Gestaltung der übrigen Lebensverhältnisse einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018, 10 W 34/17, ZEV 2018, 343, juris, Rn.7, Beschluss vom 17.12.2019, 15 W 488/17, BeckRS 2019, 44890, Rn. 4).

  • OLG Hamm, 02.01.2018 - 10 W 35/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Nachlassangelegenheiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kann auch die Willensrichtung des Erblassers zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018, 10 W 35/17, ZEV 2018, 343, juris, Rn. 7).

    Jedoch sind solche subjektiven Elemente nicht für sich allein geeignet, entgegen der objektiven Gestaltung der übrigen Lebensverhältnisse einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018, 10 W 34/17, ZEV 2018, 343, juris, Rn.7, Beschluss vom 17.12.2019, 15 W 488/17, BeckRS 2019, 44890, Rn. 4).

  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90

    Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
    An die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH NJW 1993, 2047).
  • OLG Hamm, 21.03.2019 - 10 W 31/17

    Maßgebliches Recht für die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein ausländischer Güterstand, der aus deutscher Sicht als Errungenschaftsgemeinschaft anzusehen ist, nicht für eine Anwendung des § 1371 BGB im Wege einer internationalprivatrechtlichen Subsitution in Betracht kommt (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 - 10 W 31/17, ZEV 2019, 343, juris, Rn. 32, ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2016 - 20 W 103/15 , ZEV 2017, 1169, juris, Rn. 59 f. ).
  • EuGH, 01.03.2018 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
    Denn bei § 1371 Abs. 1 BGB handelt es sich im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuErbVO um eine die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffende Vorschrift (vgl. EuGH NJW 2018, 1377).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15

    Anwendung deutschen Erbrechts für in Jugoslawien geborenen Erblasser

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein ausländischer Güterstand, der aus deutscher Sicht als Errungenschaftsgemeinschaft anzusehen ist, nicht für eine Anwendung des § 1371 BGB im Wege einer internationalprivatrechtlichen Subsitution in Betracht kommt (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 - 10 W 31/17, ZEV 2019, 343, juris, Rn. 32, ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2016 - 20 W 103/15 , ZEV 2017, 1169, juris, Rn. 59 f. ).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-512/17

    HR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
    Liegt der zeitliche Schwerpunkt der Aufenthaltsdauer in dem einen Staat, lassen gelegentliche Unterbrechungen durch Urlaubsaufenthalte in einem anderen Staat für sich genommen noch nicht auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Urlaubsstaat schließen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.06.2018 - C 512/17, juris, Rn. 51).
  • OLG Hamburg, 16.11.2016 - 2 W 85/16

    Erbscheinsverfahren: Erteilungsablehnung unter Verstoß des Hamburger

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2019 - 3 Wx 233/17

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Nachtragsliquidators

  • OLG Celle, 12.09.2019 - 6 AR 1/19

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG; Wirksamkeit

  • OLG Köln, 04.07.2018 - 2 Wx 222/18

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Erteilung eines

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 10 W 33/17

    Begriff desselben Beurkundungsgegenstandes i.S. von § 109 Abs. 1 GNotKG

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2018 - 3 Wx 214/16

    Anwendbares Recht auf den Erbfall eines in China lebenden, sich aber regelmäßig

  • OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22

    Erbauseinandersetzung mit Anknüpfung an das kubanische Recht; Anknüpfung an das

    Außerdem besaß der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2020 - 21 W 59/20, Rn. 17, juris).

    War der Erblasser Angehöriger eines Staates oder hatte er alle seine wesentlichen Vermögensgegenstände in diesem Staat, so kann - wie es im letzten Satz des Erwägungsgrundes 24 heißt - seine Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem diese Vermögensgegenstände sich befinden, ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände sein, auch wenn sich der Erblasser etwa aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen - unter Umständen auch für längere Zeit - in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2020 - 21 W 59/20, Rn. 27, juris).

    Dabei kann das aufgrund eines fortbestehenden Rückkehrwillens für sich genommen geringere Gewicht des einfachen Bleibewillens im Rahmen der Gesamtabwägung trotz bestehen gebliebenen Rückkehrwillens durch längere Dauer des Aufenthalts im Fremdstaat und dortige Verwurzelung des Erblassers aufgewogen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2020 - 21 W 59/20 -, Rn. 29, juris).

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 87/23
    Zu berücksichtigen sind im Einzelfall die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, Umstände und Gründe für die Präsenz im betreffenden Staat (Erwägungsgrund 23 Satz 2 der EuErbVO), der Wille des Erblassers, in dem Staat den ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen und dem Aufenthalt Beständigkeit zu verleihen, familiäre und soziale Bindungen, ggf. die Begründung der Staatsangehörigkeit des Staates (Erwägungsgrund 24 Satz 4), die Belegenheit der wesentlichen Vermögensgegenstände im Staat sowie die Sprachkenntnisse des Erblassers (vgl. zum Ganzen: BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 4 Rn. 21 bis 27; Münchener Kommentar/Dutta, a. a. O., Art. 4 Rn. 4 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2020 - I-3 Wx 138/20, Rn. 22, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2020 - 21 W 59/20, Rn. 28, juris).
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