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   OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18   

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OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18 (https://dejure.org/2020,15687)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.04.2020 - 23 U 67/18 (https://dejure.org/2020,15687)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. April 2020 - 23 U 67/18 (https://dejure.org/2020,15687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 826 BGB
    Haftung für auf Täuschung und Schädigung von Kunden angelegtes Geschäftsmodell ("Schneeballsystem")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18
    Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH NJW 2018, 1751; WM 2010, 749; NJW 2004, 3423; NJW 1998, 377).

    Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB gilt, dass es keiner positiven Kenntnis der die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände beim Täter bedarf; es haftet bereits, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGH WM 2010, 749 m.w.N.).

    Dass ihm das sittenwidrige Geschäftsmodell des Täters nicht positiv bekannt ist, steht der Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht entgegen, wenn er zumindest so leichtfertig handelt, dass er die als möglich erkannte Schädigung in Kauf genommen haben muss (BGH WM 2011, 1028; WM 2010, 749 m.w.N.; WM 1989, 1047).

    Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich dabei die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGH WM 2010, 749 m.w.N.).

    Auch der BGH hat die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung nach §§ 830 Abs. 1 S.1, Abs. 2; 826 BGB angenommen, wenn der Teilnehmer positive Kenntnis von der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells besitzt bzw. die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells verschließt und es dem Täter gleichwohl ermöglicht, dieses Geschäftsmodell unkontrolliert zu betreiben (BGH WM 2011, 1028; WM 2010, 749); auch der BGH hat mithin die Haftung des Teilnehmers daran geknüpft, dass der als Teilnehmer in Anspruch Genommene die Durchführung des Geschäftsmodells durch Beendigung seiner Mitwirkung bzw. durch Einhaltung seiner Pflichten hätte beeinflussen können.

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, haften Geschäftsführer, faktische Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das Geschäftsmodell der Gesellschaft auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, sich von vornherein als chancenlos erweist und praktisch allein zu dem Zweck ins Werk gesetzt worden ist, sich auf Kosten des Anlegers zu bereichern, wenn es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt (BGH WM 2015, 2112; NJW-RR 2015, 941; WM 1989, 1047; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn.298).

    Bei dem, der in maßgeblicher Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass seine Mitwirkung bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden geschieht (BGH WM 1989, 1047; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn.298).

    Da ein auch nur einigermaßen überlegt handelnder Kunde, wenn er davon Kenntnis hätte, einem auf Täuschung angelegten Schwindelunternehmen gegenüberzutreten, keine vertragliche Verpflichtung eingehen würde, ist der Schaden der Klägerin schon durch die Hingabe der Anlagesumme entstanden; jede andere Betrachtungsweise, die in derartigen Fällen den Einwand ordnungsgemäßer Geschäftsabwicklung und die Berufung auf die solchen Anlagegeschäften immanenten Risiken gelten lässt, bürdet dem Geschädigten die Beweislast für die Unkorrektheit der Geschäftspraktiken eines solchen Schwindelunternehmens auf, das sich gerade gegen die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Geschäftsvorgänge und die Rechtsverfolgung weitestgehend abschirmt und damit dem Kunden jede Chance des Nachweises von Unkorrektheiten im Einzelfall nimmt (vgl. BGH WM 1989, 1047).

    Denn die Rechtsprechung des BGH zu "Schwindelunternehmen" (BGH WM 2015, 2112; NJW-RR 2015, 941; WM 1989, 1047; s.o.) begründet zunächst nur die täterschaftliche Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die aufgrund überlegenen Wissens den Vorgang der sittenwidrigen Schädigung steuern.

    Dass ihm das sittenwidrige Geschäftsmodell des Täters nicht positiv bekannt ist, steht der Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht entgegen, wenn er zumindest so leichtfertig handelt, dass er die als möglich erkannte Schädigung in Kauf genommen haben muss (BGH WM 2011, 1028; WM 2010, 749 m.w.N.; WM 1989, 1047).

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18
    Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht; der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei (BGH NJW 2015, 468; NJW 2011, 1509; NJW-RR 2000, 1635; NJW 1999, 1404).

    Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die sich aus § 138 Abs. 2 ZPO ergebende Erklärungslast; ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH NJW 2015, 468; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn.8a).

    Ein Bestreiten mit Nichtwissen bleibt allerdings auch gegenüber einem plausibilisierten Vorbringen stets möglich, sofern es um Tatsachen geht, die weder eigene Handlungen betreffen, noch Gegenstand eigener Wahrnehmung gewesen sind (BGH NJW 2015, 468).

  • BGH, 12.04.2011 - XI ZR 101/09

    Klage gegen ausländische Broker: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18
    Dass ihm das sittenwidrige Geschäftsmodell des Täters nicht positiv bekannt ist, steht der Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht entgegen, wenn er zumindest so leichtfertig handelt, dass er die als möglich erkannte Schädigung in Kauf genommen haben muss (BGH WM 2011, 1028; WM 2010, 749 m.w.N.; WM 1989, 1047).

    Auch der BGH hat die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung nach §§ 830 Abs. 1 S.1, Abs. 2; 826 BGB angenommen, wenn der Teilnehmer positive Kenntnis von der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells besitzt bzw. die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells verschließt und es dem Täter gleichwohl ermöglicht, dieses Geschäftsmodell unkontrolliert zu betreiben (BGH WM 2011, 1028; WM 2010, 749); auch der BGH hat mithin die Haftung des Teilnehmers daran geknüpft, dass der als Teilnehmer in Anspruch Genommene die Durchführung des Geschäftsmodells durch Beendigung seiner Mitwirkung bzw. durch Einhaltung seiner Pflichten hätte beeinflussen können.

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 463/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktshaftung verantwortlicher Personen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, haften Geschäftsführer, faktische Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das Geschäftsmodell der Gesellschaft auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, sich von vornherein als chancenlos erweist und praktisch allein zu dem Zweck ins Werk gesetzt worden ist, sich auf Kosten des Anlegers zu bereichern, wenn es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt (BGH WM 2015, 2112; NJW-RR 2015, 941; WM 1989, 1047; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn.298).

    Denn die Rechtsprechung des BGH zu "Schwindelunternehmen" (BGH WM 2015, 2112; NJW-RR 2015, 941; WM 1989, 1047; s.o.) begründet zunächst nur die täterschaftliche Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die aufgrund überlegenen Wissens den Vorgang der sittenwidrigen Schädigung steuern.

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, haften Geschäftsführer, faktische Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das Geschäftsmodell der Gesellschaft auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, sich von vornherein als chancenlos erweist und praktisch allein zu dem Zweck ins Werk gesetzt worden ist, sich auf Kosten des Anlegers zu bereichern, wenn es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt (BGH WM 2015, 2112; NJW-RR 2015, 941; WM 1989, 1047; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn.298).

    Denn die Rechtsprechung des BGH zu "Schwindelunternehmen" (BGH WM 2015, 2112; NJW-RR 2015, 941; WM 1989, 1047; s.o.) begründet zunächst nur die täterschaftliche Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die aufgrund überlegenen Wissens den Vorgang der sittenwidrigen Schädigung steuern.

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 211/09

    Prospekthaftung: Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18
    Soweit das erstinstanzliche Gericht eine Verurteilung Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus dem Zeichnungsschein zu der Beteiligung an der X1 GmbH & Co. KG ausgesprochen habe, habe es die Rechtsprechung des BGH - II ZR 211/09 und II ZR 15/08 - verkannt.

    Soweit die Beklagten den Zug-um-Zug-Ausspruch angreifen, ist allein zutreffend, dass die Klägerin im Wege des Vorteilsausgleichs nur die Rechte herauszugeben hat, die sie infolge des Vertragsschlusses erlangt hat, mithin hier die Rechte aus dem Treuhandvertrag (vgl. etwa BGH NJW-RR 2012, 937).

  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18
    Eine Obliegenheit der nicht primär darlegungsbelasteten Partei, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern, damit ihr Bestreiten nicht unbeachtlich ist, besteht demgemäß nicht schlechthin, sondern nur in dem Fall, dass diese Partei die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH NJW 2007, 2549; NJW 2005, 2614; NJW 1987, 2008); davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt haben.

    Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (BGH NJW 2007, 2549; Urt.v. 14.05.2004 - V ZR 164/03).

  • OLG Naumburg, 31.08.2006 - 2 U 34/06
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18
    Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist; in diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf und sind aus § 826 BGB verantwortlich (vgl. OLG Düsseldorf DB 2012, 2275 sowie Urt.v. 27.01.2012 - 16 U 163/10 - und - 16 U 167/10 - und Urt.v. 20.01.2012 - 6 U 212/10 - OLG Brandenburg, Beschl.v. 25.08.2010 - 12 W 37/10 - OLG Naumburg, Urt.v. 31.08.2006 - 2 U 34/06 - Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn.384).

    Da die Klägerin unter Rückgriff auf die Darstellungen in der Anklageschrift des Strafverfahrens sowie die Inhalte der Haftfortdauerbeschlüsse des OLG Frankfurt am Main detailliert - jedenfalls so detailliert, wie einem Außenstehenden nur möglich - vorgetragen hat, waren die Beklagten gehalten, entsprechend substantiiert zu erläutern, von welchem abweichenden Sachverhalt sie ausgehen (vgl. zur Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO bei einfachem Bestreiten des nach § 826 BGB wegen des Vorwurf des "Schneeballsystems" in Anspruch Genommenen, wie hier: OLG Naumburg, Urt.v. 31.08.2006 - 2 U 34/06).

  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 70/98

    Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18
    Da die Klägerin ihre Verpflichtung zur Rückzahlung belegt hat, bestünde in dem unterstellten Falle, dass die Klägerin diese Rückzahlungsverpflichtung bislang tatsächlich noch nicht erfüllt hätte, ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagten zu 1., 3. und 4., der sich aufgrund der ernsthaften Ablehnung der Haftung durch die Beklagten in einen Zahlungsanspruch gewandelt hätte, § 250 S.2 BGB (vgl. BGH NJW 1999, 1542 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

  • BGH, 17.02.1982 - IVa ZR 284/80

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung durch einen Steuerberater - Bewertung

  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 243/87

    Reichweite und Schutzzweck des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG

  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 176/10

    Auflösung einer GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

  • BGH, 19.12.2017 - VI ZR 128/16

    Haftungsverteilung bei unerlaubter Handlung: Mitverschulden des Geschädigten bei

  • OLG Brandenburg, 25.08.2010 - 12 W 37/10

    Vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Anlegers durch ein "Schneeballsystem"

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2012 - 16 U 163/10

    Sittenwidrige Täuschung der Anleger durch Ausgabe von

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10

    Speicherung dynamischer IP-Adressen

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 55/98

    Darlegung der Schadenskausalität durch den Frachtführer

  • BGH, 16.11.2016 - VIII ZR 297/15

    Anforderungen an die Klageschrift: Hinreichende Bestimmtheit des Gegenstands bei

  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZR 125/11

    Wohnraummiete: Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von

  • BGH, 14.05.2004 - V ZR 164/03

    Beginn der Ausschlussfrist für Ansprüche des Besitzers bei Rücknahme der gegen

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 6 U 212/10

    Abweisung der Klage eines Anlegers, da für die Beklagte als Alleinaktionärin

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11

    Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch ein Schneeballsystem;

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2012 - 16 U 167/10

    Sittenwidrige Täuschung der Anleger durch Ausgabe von

  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

  • BGH, 21.10.2014 - VIII ZR 34/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung eines

  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 466/17

    Wirksamkeit des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen; Unzureichende

  • RG, 12.11.1936 - VI B 17/36

    1. Besteht für die Beschwerde eine Pflicht zur Begründung? 2. Genügt es, falls

  • BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20

    Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. zu dieser Vorsatzform zB BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 10) - geschieht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 aaO; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2020, 13072 Rn. 58; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn. 298).
  • LG Bonn, 09.03.2023 - 17 O 313/22

    Anlegerin erhält 62.399,41 Euro

    In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M. Teilurt. v. 15.4.2020 - 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 mwN) (BGH, a.a.O.).
  • LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
    In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M. Teilurt. v. 15.4.2020 - 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 mwN) (BGH, a.a.O.).
  • LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22

    MW Finance: Anleger haben auch Ansprüche wegen des Beitritts als stiller

    In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 15.4.2020 - 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 mwN) (BGH, a.a.O.).
  • OLG Dresden, 31.08.2022 - 5 U 798/22

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf

    Im Falle der bloßen Teilnahme an einem fremden Sittenverstoß erscheint die Annahme, dass der Teilnehmer durch seine Tätigkeit vorsätzlich am Sittenverstoß des Unternehmens teilgenommen hat, nur gerechtfertigt, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit Einblick in die Verhältnisse des Unternehmens gewonnen und durch seine Stellung bei der Umsetzung des Geschäftsmodells des Schwindelunternehmens im Einzelfall den Kausalverlauf auch bis zum Schadenseintritt mitgesteuert hat oder hätte steuern können (Anschluss OLG Frankfurt/M., Urteil vom 15.04.2020, 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 Rn. 77).

    Im Falle der bloßen Teilnahme an einem fremden Sittenverstoß erscheint die Annahme, dass der Teilnehmer durch seine Tätigkeit vorsätzlich am Sittenverstoß des Unternehmens teilgenommen hat, nur gerechtfertigt, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit Einblick in die Verhältnisse des Unternehmens gewonnen und durch seine Stellung bei der Umsetzung des Geschäftsmodells des Schwindelunternehmens im Einzelfall den Kausalverlauf auch bis zum Schadenseintritt mitgesteuert hat oder hätte steuern können (i.d.S. bereits OLG Frankfurt/M., Urteil vom 15.04.2020, 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 Rn. 77).

  • LG Hamburg, 23.09.2022 - 313 O 193/22

    Erwerb einer Kapitalanlage: Recht auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an

    In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M. Teilurt. v. 15.4.2020 - 23 U 67/18).
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