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   OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 7 U 185/04   

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https://dejure.org/2005,9577
OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 7 U 185/04 (https://dejure.org/2005,9577)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.06.2005 - 7 U 185/04 (https://dejure.org/2005,9577)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - 7 U 185/04 (https://dejure.org/2005,9577)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 340 Abs 1 ZPO
    Einspruch gegen Versäumnisurteil: Wahrung der Schriftform durch anwaltliche Erklärung zu richterlichem Protokoll

  • Judicialis

    ZPO § 340 I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 340 Abs. 1
    Zulässigkeit der Einreichung eines anwaltlich zu richterlichem Protokoll erklärten Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil; Anforderungen an die Entscheidungsreife eines Urteils; Anforderungen an die Einhaltung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Zweibrücken, 07.04.1992 - 8 U 124/91

    Erklärung zu Protokoll des Gerichts ; Einspruch; Einspruchsschrift;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 7 U 185/04
    Der vom OLG Zweibrücken (MDR 1992, 998) vertretenen Auffassung, dass der Einspruch auch durch Erklärung des Prozessbevollmächtigten zu richterlichem Protokoll wirksam eingelegt werde könne, ist das Landgericht unter Bezugnahme auf die gegenteilige, überwiegende Ansicht in der Literatur nicht gefolgt.

    Das Landgericht habe entgegen der zutreffenden Auffassung des OLG Zweibrücken (MDR 1992, 998), der die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 105, 197, 201) nicht entgegen stehe, die Zulässigkeit eines zu richterlichem Protokoll erklärten Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verneint.

    Indessen ergibt sich die Zulässigkeit eines derartigen Einspruchs bereits daraus, dass ein in der Form der ZPO aufgenommenes gerichtliches Protokoll jede privatschriftliche Beurkundung ersetzt (so auch OLG Zweibrücken, MDR 1992, 998).

  • OLG Düsseldorf, 16.05.1997 - 22 U 232/96

    Bauvertrag: Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung; wesentlicher Mangel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 7 U 185/04
    Denn dann kann auch der Auftraggeber die Rechnung nur als Schlussrechnung i.S. der VOB/B verstehen (so auch OLG Düsseldorf BauR 1997, 842).

    des Verhandlungsprotokolls an den Architekten zu erfolgen hatte, hat die Klägerin die Fertigstellung der Arbeiten i.S. von § 12 Nr. 5 (1) VOB/B angezeigt (vgl. BGH BauR 1989, 603, 604 und OLG Düsseldorf BauR 1997, 842).

  • BGH, 20.09.1988 - XI ZR 5/88

    Erklärung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil in der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 7 U 185/04
    Das Landgericht habe entgegen der zutreffenden Auffassung des OLG Zweibrücken (MDR 1992, 998), der die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 105, 197, 201) nicht entgegen stehe, die Zulässigkeit eines zu richterlichem Protokoll erklärten Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verneint.

    Nach Auffassung des BGH, der sich der Senat anschließt, soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, ob die säumige Partei trotz ihrer Säumnis den Prozess weiter betreiben will und ob die dafür erforderliche Erklärung im Anwaltsprozess durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt als dem Prozessbevollmächtigten der Partei abgegeben wurde (BGHZ 105, 197 ff. Rdnr. 12 im Juris-Ausdruck; so auch OLG Zweibrücken a.a.O.).

  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 155/86

    Formularmäßiger Ausschluß von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 7 U 185/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, stellen die Regelungen der VOB/B in ihrer Gesamtheit einen im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen dar (BGH BauR 2002, 775 ff. Rn 10 im juris-Ausdruck; BGHZ 101, 357 ff. Rn 12 im juris-Ausdruck m.w.Nachw.).

    Doch wird dieser Interessenausgleich dann gestört, wenn einzelne wesentliche Bestimmungen der VOB/B durch vorrangige, für den Verwender vorteilhafte AGB ersetzt werden sollen (BGHZ 101, 357 ff., Rn 11 im juris-Ausdruck).

  • BGH, 21.06.1990 - VII ZR 109/89

    VOB-Vertrag: Zahlung an Dritte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 7 U 185/04
    Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die fingierte Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B ausgeschlossen werden soll (BGHZ 111, 394, 397; BGHZ 131, 392 ff. Rn 30 im juris-Ausdruck).
  • BGH, 20.04.1989 - VII ZR 334/87

    Hemmung der Verjährung bei Prüfung von Mängeln

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 7 U 185/04
    des Verhandlungsprotokolls an den Architekten zu erfolgen hatte, hat die Klägerin die Fertigstellung der Arbeiten i.S. von § 12 Nr. 5 (1) VOB/B angezeigt (vgl. BGH BauR 1989, 603, 604 und OLG Düsseldorf BauR 1997, 842).
  • BGH, 25.01.1996 - VII ZR 233/94

    Zulässigkeit des formularmäßigen Ausschlusses der Abnahme durch Ingebrauchnahme;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 7 U 185/04
    Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die fingierte Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B ausgeschlossen werden soll (BGHZ 111, 394, 397; BGHZ 131, 392 ff. Rn 30 im juris-Ausdruck).
  • BGH, 09.10.2001 - X ZR 153/99

    Rechtsfolgen der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung; Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 7 U 185/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, stellen die Regelungen der VOB/B in ihrer Gesamtheit einen im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen dar (BGH BauR 2002, 775 ff. Rn 10 im juris-Ausdruck; BGHZ 101, 357 ff. Rn 12 im juris-Ausdruck m.w.Nachw.).
  • OLG München, 27.02.2008 - 20 U 3548/07

    Sittenwidrige Schädigung: Ersatz von geleisteten Insolvenzgeldzahlungen wegen

    Die Zulässigkeit eines derartigen Einspruchs ergibt sich bereits daraus, dass ein in der Form der ZPO aufgenommenes gerichtliches Protokoll jede privatschriftliche Beurkundung ersetzt (BGHZ 105, 197, 200; OLG Frankfurt NJOZ 2006, 511).
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