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   OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09   

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https://dejure.org/2010,2486
OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09 (https://dejure.org/2010,2486)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.06.2010 - 5 U 144/09 (https://dejure.org/2010,2486)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - 5 U 144/09 (https://dejure.org/2010,2486)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 121 Abs 3 S 2 AktG
    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank im Jahr 2008 wegen fehlerhafter Einladung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Einladung der Aktionäre zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 121 Abs. 3 S. 2
    Anforderungen an die Einladung der Aktionäre zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG a. F. § 121 Abs. 3 Satz 2; AktG § 121 Abs. 3
    Nichtigkeit der HV-Beschlüsse der Deutschen Bank in 2008 wegen fehlerhafter Einladung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nichtigkeit der HV-Beschlüsse der Deutschen Bank AG im Jahr 2008 wegen fehlerhafter Einladung

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Neues aus dem Aktienrecht

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1390
  • WM 2010, 1656
  • NZG 2010, 1271
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 21.09.2009 - 23 U 46/09

    Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Folgen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09
    Die Gegenauffassung, wonach zu den "Bedingungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung" nur solche gehören sollen, die sich auf den Aktionär selbst unmittelbar beziehen (so z.B. OLG Bremen, Beschl. v. 1.12.2008, 2 W 71/08, AG 2009, S. 412, 414; KG, Urteil vom 21.9.2009, NZG 2009, 1389, zit. nach juris, Rn. 38) oder "lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre" gehörten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2009, I - 17 W 34/09, nicht veröffentlicht) überzeugt nicht.

    Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, insbesondere des Kammergerichts (Urteil v. 21.09.2009, 23 U 46/09, NZG 2009, S. 1389), zu der Frage, ob § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG auch Bedingungen hinsichtlich der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters umfasst, wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO die Revision zugelassen.

  • OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung wegen Einladungsmangel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09
    Hierzu gehören auch Fragen der Vollmacht (Senatsbeschluss v. 19.06.2009, 5 W 6/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 28 ff; ebenso Senatsbeschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, AG 2008, S. 745, zitiert nach Juris, Rdnr. 22, Urt. vom 27.4.2010, 5 U 14/09) Hieran hält der Senat auch angesichts teilweiser abweichender Äußerungen anderer Oberlandesgerichte fest.

    Durch sie soll verhindert werden, dass Aktionäre von einer Teilnahme an der Hauptversammlung abgehalten werden, obwohl sie bzw. die von ihnen eingesetzten Vertreter tatsächlich die Voraussetzungen für eine Teilnahme erfüllen (vgl. Urteil des Senats vom 27.04.2010, 5 U 14/09).

  • OLG Bremen, 01.12.2008 - 2 W 71/08

    Vertretung der Gesellschaft im Freigabeverfahren; Begriff der offensichtlich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09
    Die Gegenauffassung, wonach zu den "Bedingungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung" nur solche gehören sollen, die sich auf den Aktionär selbst unmittelbar beziehen (so z.B. OLG Bremen, Beschl. v. 1.12.2008, 2 W 71/08, AG 2009, S. 412, 414; KG, Urteil vom 21.9.2009, NZG 2009, 1389, zit. nach juris, Rn. 38) oder "lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre" gehörten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2009, I - 17 W 34/09, nicht veröffentlicht) überzeugt nicht.
  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 5 W 4/08

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09
    Dies wäre der Fall, wenn sich der Fehler auf das Teilnahmerecht eines durchschnittlichen Lesers der Bekanntmachung schlechterdings nicht auswirkte oder die Aktionäre in keiner Weise beschwerte (vgl. Beschluss des Senats vom 13.03.2008, 5 W 4/08, zit. nach juris, Rn. 36).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09
    Hierzu gehören auch Fragen der Vollmacht (Senatsbeschluss v. 19.06.2009, 5 W 6/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 28 ff; ebenso Senatsbeschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, AG 2008, S. 745, zitiert nach Juris, Rdnr. 22, Urt. vom 27.4.2010, 5 U 14/09) Hieran hält der Senat auch angesichts teilweiser abweichender Äußerungen anderer Oberlandesgerichte fest.
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2009 - 17 W 34/09

    Weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09
    Die Gegenauffassung, wonach zu den "Bedingungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung" nur solche gehören sollen, die sich auf den Aktionär selbst unmittelbar beziehen (so z.B. OLG Bremen, Beschl. v. 1.12.2008, 2 W 71/08, AG 2009, S. 412, 414; KG, Urteil vom 21.9.2009, NZG 2009, 1389, zit. nach juris, Rn. 38) oder "lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre" gehörten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2009, I - 17 W 34/09, nicht veröffentlicht) überzeugt nicht.
  • OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09
    Hierzu gehören auch Fragen der Vollmacht (Senatsbeschluss v. 19.06.2009, 5 W 6/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 28 ff; ebenso Senatsbeschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, AG 2008, S. 745, zitiert nach Juris, Rdnr. 22, Urt. vom 27.4.2010, 5 U 14/09) Hieran hält der Senat auch angesichts teilweiser abweichender Äußerungen anderer Oberlandesgerichte fest.
  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09
    Mit Beschluss vom 08.06.2009 hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (23 W 3/09) die Beschlussfassungen zu TOP 10 und 11 "freigegeben".
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Ferner folge die Nichtigkeit gemäß §§ 121 Abs. 3 Satz 2, 241 Nr. 1 AktG aus der satzungswidrigen Angabe der Teilnahmebedingungen für Bevollmächtigte in der Einladung ("In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden." ), wie der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 15.6.2010 (5 U 144/09, AG 2010, 637) für die wortgleiche Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten am 29.5.2008 zutreffend entschieden habe.

    Die Kläger zu 5) und 6) halten unter Heranziehung der vorgenannten Rechtsprechung sowie auch nun der Entscheidung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 15.6.2010 (Az. 5 U 144/09) ebenfalls sämtliche Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig wegen Nennung falscher Bedingungen der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte in der Einladung.

    Das nun angeführte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2010 (5 U 144/09; Revision sei eingelegt) sei unzutreffend, da es auf einem fehlerhaften Prüfungsmaßstab beruhe und die Einladung auch kein falsches Anmeldeerfordernis enthalte.

    Der Senat hält an dieser Beurteilung der Einladung als satzungs- und gesetzeskonform auch in Ansehung des Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2010 (Az. 5 U 144/09, n.rkr.) fest, das einen Verstoß der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten für das Jahr 2008 (veröffentlicht im Elektronischen Bundesanzeiger am 28.3.2008) gegen Gesetz und Satzung darin sieht, dass die Einladung eine rechtzeitige Anmeldung der Bevollmächtigten fordere, was so verstanden werden könne, dass sich auch Bevollmächtigte binnen der im Absatz zuvor für Aktionäre genannten Frist anmelden müssen.

    Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung (ebenso wohl die inzwischen überwiegende Rechtsprechung, OLG Bremen, Beschluss vom 1.12.2008, 2 W 71/08 AG 2009, 412; KG, Urteil vom 21.9.2009, NZG 2009, 1389; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.7.2009, I-17 W 34/09; a.A. 5. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.6.2010, 5 U 144/09) kann daher hier dahingestellt bleiben.

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 124/10

    Keine Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft nach

    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, ZIP 2010, 1390) hat ausgeführt, die Einladung zur Hauptversammlung habe die Teilnahmebedingungen fehlerhaft angegeben.
  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

    Der erkennende Senat hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 15.06.2010 zu Az. 5 U 144/09 zurückgewiesen.

    Die in der mündlichen Verhandlung der Sache 5 U 144/09 vor dem Senat vom Justitiar der Beklagten aufgestellte Behauptung, schon der ursprüngliche Kaufvertrag der Beklagten und der C habe vorgesehen, dass im Falle einer zwischenzeitlichen Kapitalerhöhung bei der C-Bank die Beklagte zur Übernahme aller von der C gezeichneten Aktien (Barkapitalerhöhung von rund EUR 1 Mrd.) verpflichtet gewesen, sei entweder frei erfunden, kein vernünftiger Erwerber stelle dem Verkäufer einen derartigen Blankoscheck aus, auch sei dies auf der Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 mit keinem Wort erwähnt worden, oder bereits der ursprüngliche Unternehmenskaufvertrag sei evident pflichtwidrig gewesen (BA: Sachverständigengutachten).

    Der von den Klägern gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses des -unstreitig vierköpfigen - Präsidialausschusses des Aufsichtsrates erhobene Einwand, die Wahl der Herren Dr. A und B in der vorangegangenen Hauptversammlung 2008 sei nichtig, was auf aktienrechtliche Nichtigkeitsklage der hiesigen Kläger gegen den entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss vom Landgericht festgestellt und vom erkennenden Senat in dem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Urteil vom 15.06.2010 (Az. 5 U 144/09) bestätigt worden ist, greift nicht durch.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht darauf hingewiesen, die vom Senat im Verfahren 5 U 144/09 beanstandete Textstelle der Einladung sei jahrelang unbeanstandet verwendet worden und die Frage, ob der behauptete Einladungsmangel zur Nichtigkeit auf der jeweiligen Hauptversammlung der Beklagten gefasster Beschlüsse führt, zunächst in - frühere Hauptversammlungen betreffenden - vorangegangenen Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweichend beurteilt worden (vgl. Urteil vom 28.10.2008 - 17 U 176/07, Juris-Rz. 115; Urteil vom 24.06.2009 - 23 U 90/07, AG 2009, 542, Juris-Rz. 68; Beschluss vom 08.06.2009 - 23 W 3/09, AG 2009, 549, Juris-Rz. 13).

  • OLG Frankfurt, 05.07.2011 - 5 U 104/10

    Zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Großbank

    Hieran hat sich auch dadurch, dass zwischenzeitlich der Senat das landgerichtliche Urteil vom 27.08.2009 bestätigt hat (Urteil vom 15.06.2010, 5 U 144/09), nichts geändert.
  • OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 5 U 10/12

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank-AG

    Der Streithelfer der Antragsgegner begründete seinen Abwahlantrag ausschließlich mit den hinsichtlich der Wahl von Herrn VL im Jahre 2008 anhängigen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen, denen das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27.08.2009, 3-05 O 115/08) sowie der Senat (Urteil vom 15.06.2010, 5 U 144/09) zunächst stattgegeben hatten.
  • OLG Frankfurt, 05.12.2011 - WpÜG 1/11

    Kein Drittschutz zur Erzwingung von Einschreiten der BaFin für Aktionäre der

    - Da zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2009 (3-05 O 115/08) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 (5 U 144/09) festgestellt worden sei, dass die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und weiterer acht Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Bieterin nichtig waren, seien auch die Beschlüsse des Aufsichtsrats zur Kapitalerhöhung der Bieterin sowie zur Abgabe des Übernahmeangebots unwirksam.
  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft: Ablehnung

    Bei diesem vom Streithelfer geltend gemachten Grund handelt es sich um die Nichtigkeitserklärung der Wahl des in den Hauptversammlungen 2010 und 2011 als Versammlungsleiter fungierenden Herrn Dr. B. zum Aufsichtsrat durch das Kammerurteil vom 27.8.2009 - 3-05 O 115/08 und seine Bestätigung durch das Oberlandesgericht im Urteil vom 15.06.2010 - 5 U 144/09 - (NZG 2010, 1271).
  • OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10

    Ordnungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung und Beschlussfassung einer AG

    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 15.06.2010, 5 U 144/09, zitiert nach juris, Rdnr. 31 ff.) müssen auch Angaben zu den Bedingungen für die Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten zutreffend sein.

    Dieses Urteil wurde vom Senat mit Urteil vom 15.06.2010 (5 U 144/09) bestätigt.

  • LG München I, 02.09.2010 - 5 HKO 6069/10

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der AG: Erfordernis einer Anmeldung

    Die anders zu verstehende Bekanntmachung in der Einladung ist dann aber auch geeignet, teilnahmewillige, aber kurzfristig verhinderte Aktionäre von der Hauptversammlung fernzuhalten (vgl. OLG Frankfurt AG 2010, 637, 638 = ZIP 2010, 1390, 1391 f. = WM 2010, 1656, 1657 f. für eine börsennotierte Gesellschaft für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ARUG).
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