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   OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15   

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OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15 (https://dejure.org/2015,15457)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.06.2015 - 6 UF 105/15 (https://dejure.org/2015,15457)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - 6 UF 105/15 (https://dejure.org/2015,15457)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 116 Abs 3 FamFG, § 120 Abs 2 FamFG
    Zeitpunkt für Grundentscheidung über Vollstreckungsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt für Grundentscheidung über Vollstreckungsschutz

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 116 Abs. 3; 120 Abs. 2
    Einstellung der Zwangsvollstreckung; Nachteil, nicht zu ersetzender; Wirksamkeit, sofortige; Vollstreckungsschutz; Beschwerdeverfahren; Unterhaltsschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes gegen Unterhaltstitel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt für Grundentscheidung über Vollstreckungsschutz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zeitpunkt für Grundentscheidung über Vollstreckungsschutz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zwangsvollstreckung und Anordnung der sofortigen Wirksamkeit im Familienrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 76
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 3 UF 460/10

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Einstellung der Vollstreckung in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15
    Diese Grundsätze gelten in der Tatsacheninstanz ebenso wie in der Rechtsbeschwerdeinstanz, da es jeweils in gleicher Weise nur um die antragsabhängige Prüfung eines glaubhaft zu machenden nicht zu ersetzenden Nachteils geht (Anschluss an OLG Frankfurt, 3 UF 460/10, FamRZ 2012, 576; Festhaltung an 6 UF 205/14; dazu i. E. zust. Spieker NZFam 2015, 241).

    Der 3. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt (FamRZ 2012, 576) hat nicht zuletzt anhand der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des Vollstreckungsschutzes in § 120 Abs. 2 FamFG grundlegend ausgeführt, dass der vom BGH ursprünglich für die Revisionsinstanz entwickelte Grundsatz ebenso für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine gemäß § 116 Abs. 3 FamFG sofort wirksame und damit vollstreckbare Entscheidung aus der ersten Instanz anzuwenden ist, es sei denn, die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht noch nicht vor oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (ebenso OLG Hamm FamRZ 2011, 1678).

    Folgte man der Gegenauffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 mit insoweit zust. Anm. Griesche NzFam2014, 559; OLG Bremen FamRZ 2011, 322) würde die Grundentscheidung über das Zurücktreten der Vorrangigkeit des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers regelmäßig an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert, obwohl nach der gesetzgeberischen Intention über den Vollstreckungsschutz, sei es nach § 712 ZPO oder § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG, grundsätzlich in der Instanz entschieden werden soll, die allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat und sich insoweit auch bereits mit der Sach- und Rechtslage ausführlich befassen konnte (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576, das im weiteren auch überzeugend begründet, weshalb die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners in der Hauptsache, die sowieso erstinstanzlich danach gesondert zu prüfenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 FamFG und schließlich die nur auf Antrag und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Gläubiger zu prüfenden Voraussetzungen für Vollstreckungsschutz keineswegs gleichzusetzen sind und deswegen eine rein schematische Zurückweisung solcher Anträge des Schuldners nicht zu erwarten wäre).

    Da letzterer Gesichtspunkt allerdings zu prüfen war, ist der Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen (insoweit entgegen OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576), sondern als unbegründet zurückzuweisen (BGH aaO; OLG Frankfurt am Main, 6 UF 205/14 = BeckRS 2014, 22620).

  • OLG Frankfurt, 12.08.2014 - 6 UF 205/14

    Grundentscheidung über den Vollstreckungsschutz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15
    Diese Grundsätze gelten in der Tatsacheninstanz ebenso wie in der Rechtsbeschwerdeinstanz, da es jeweils in gleicher Weise nur um die antragsabhängige Prüfung eines glaubhaft zu machenden nicht zu ersetzenden Nachteils geht (Anschluss an OLG Frankfurt, 3 UF 460/10, FamRZ 2012, 576; Festhaltung an 6 UF 205/14; dazu i. E. zust. Spieker NZFam 2015, 241).

    Letztere Einschränkung gegenüber der zitierten Rechtsprechung des BGH beachtet - insoweit entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - auch der Senat, d. h. der Unterschied zwischen Tatsacheninstanz und Rechtsbeschwerdeinstanz, dass neuere Entwicklungen vorgetragen werden können, wird berücksichtigt (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, 6 UF 205/14 = BeckRS 2014 22620; dazu differenzierende Besprechung Spieker NzFam 2015, 241).

    Da letzterer Gesichtspunkt allerdings zu prüfen war, ist der Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen (insoweit entgegen OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576), sondern als unbegründet zurückzuweisen (BGH aaO; OLG Frankfurt am Main, 6 UF 205/14 = BeckRS 2014, 22620).

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 19/13

    Familienstreitsache: Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15
    Die Grundentscheidung über den Vollstreckungsschutz soll regelmäßig noch in der Instanz getroffen werden, die zunächst allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat, und nicht an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert werden (entsprechende Fortgeltung der Grundsätze des § 712 ZPO; vgl. BGH FamRZ 2013, 1299).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren "nicht in Betracht", wenn in der Vorinstanz kein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt worden ist; dies gilt auch seit Einführung des FamFG unter fortwährender Heranziehung des Rechtsgedankens aus dem nicht mehr direkt anwendbaren § 712 ZPO weiter (BGH FamRZ 2013, 1299 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2013 - 7 UF 230/12

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15
    Folgte man der Gegenauffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 mit insoweit zust. Anm. Griesche NzFam2014, 559; OLG Bremen FamRZ 2011, 322) würde die Grundentscheidung über das Zurücktreten der Vorrangigkeit des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers regelmäßig an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert, obwohl nach der gesetzgeberischen Intention über den Vollstreckungsschutz, sei es nach § 712 ZPO oder § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG, grundsätzlich in der Instanz entschieden werden soll, die allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat und sich insoweit auch bereits mit der Sach- und Rechtslage ausführlich befassen konnte (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576, das im weiteren auch überzeugend begründet, weshalb die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners in der Hauptsache, die sowieso erstinstanzlich danach gesondert zu prüfenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 FamFG und schließlich die nur auf Antrag und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Gläubiger zu prüfenden Voraussetzungen für Vollstreckungsschutz keineswegs gleichzusetzen sind und deswegen eine rein schematische Zurückweisung solcher Anträge des Schuldners nicht zu erwarten wäre).
  • OLG Hamm, 01.03.2011 - 8 UF 40/11

    Zulässigkeit eines in zweiter Instanz gestellten Antrags auf einstweilige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15
    Der 3. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt (FamRZ 2012, 576) hat nicht zuletzt anhand der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des Vollstreckungsschutzes in § 120 Abs. 2 FamFG grundlegend ausgeführt, dass der vom BGH ursprünglich für die Revisionsinstanz entwickelte Grundsatz ebenso für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine gemäß § 116 Abs. 3 FamFG sofort wirksame und damit vollstreckbare Entscheidung aus der ersten Instanz anzuwenden ist, es sei denn, die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht noch nicht vor oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (ebenso OLG Hamm FamRZ 2011, 1678).
  • OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel; Begriff des nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15
    Folgte man der Gegenauffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 mit insoweit zust. Anm. Griesche NzFam2014, 559; OLG Bremen FamRZ 2011, 322) würde die Grundentscheidung über das Zurücktreten der Vorrangigkeit des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers regelmäßig an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert, obwohl nach der gesetzgeberischen Intention über den Vollstreckungsschutz, sei es nach § 712 ZPO oder § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG, grundsätzlich in der Instanz entschieden werden soll, die allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat und sich insoweit auch bereits mit der Sach- und Rechtslage ausführlich befassen konnte (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576, das im weiteren auch überzeugend begründet, weshalb die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners in der Hauptsache, die sowieso erstinstanzlich danach gesondert zu prüfenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 FamFG und schließlich die nur auf Antrag und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Gläubiger zu prüfenden Voraussetzungen für Vollstreckungsschutz keineswegs gleichzusetzen sind und deswegen eine rein schematische Zurückweisung solcher Anträge des Schuldners nicht zu erwarten wäre).
  • BGH, 02.07.2014 - XII ZR 65/14

    Vorläufig vollstreckbares Räumungsurteil: Voraussetzungen einer einstweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15
    Die Gegenauffassung (aaO) kann sich auch nicht auf eine vermeintliche Differenzierung in den Gründen der Entscheidung des BGH (aaO) stützen, der nämlich nur auf die (unstreitig bestehende) Möglichkeit eines beim OLG zu stellenden Vollstreckungsschutzantrags gegenüber der dort anstehenden eigenen Entscheidung abstellt und nicht etwa auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung (siehe zu dieser notwendigen Unterscheidung auch: BGH, Beschluss v. 2.7.2014, XII ZR 65/14 = NJW-RR 2014, 969; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Auflage 2015, § 120 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2004 - 4 U 154/03

    Früher erster Termin: Anwendbarkeit der Verspätungsvorschriften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15
    Vielmehr kommt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der Gleichheit der Interessenlage der Beteiligten eine über das Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren hinausgehende allgemeine Bedeutung zu, die auch die zweite Instanz betrifft (OLG Frankfurt aaO unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2003, 4 U 154/03).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2013 - 13 UF 225/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15
    Folgte man der Gegenauffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 mit insoweit zust. Anm. Griesche NzFam2014, 559; OLG Bremen FamRZ 2011, 322) würde die Grundentscheidung über das Zurücktreten der Vorrangigkeit des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers regelmäßig an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert, obwohl nach der gesetzgeberischen Intention über den Vollstreckungsschutz, sei es nach § 712 ZPO oder § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG, grundsätzlich in der Instanz entschieden werden soll, die allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat und sich insoweit auch bereits mit der Sach- und Rechtslage ausführlich befassen konnte (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576, das im weiteren auch überzeugend begründet, weshalb die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners in der Hauptsache, die sowieso erstinstanzlich danach gesondert zu prüfenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 FamFG und schließlich die nur auf Antrag und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Gläubiger zu prüfenden Voraussetzungen für Vollstreckungsschutz keineswegs gleichzusetzen sind und deswegen eine rein schematische Zurückweisung solcher Anträge des Schuldners nicht zu erwarten wäre).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2018 - 1 UF 11/18

    Vollstreckungsschutz gegen Unterhaltsforderungen

    Der Antrag an das Beschwerdegericht, die Vollstreckung des angefochtenen und für sofort wirksam erklärten Beschlusses einstweilen einzustellen, § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG, setzt nicht voraus, dass zuvor ein Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG an das Ausgangsgericht gerichtet wurde (Anschluss an OLG Frankfurt NZFam 2015, 426; MDR 2015, 1078; entgegen OLG Frankfurt FamRZ 2016, 76; FamRZ 2012, 576).
  • OLG Frankfurt, 19.11.2018 - 1 UF 11/18

    Betreuungsunterhalt nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes

    Der Antrag an das Beschwerdegericht, die Vollstreckung des angefochtenen und für sofort wirksam erklärten Beschlusses einstweilen einzustellen, § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG, setzt nicht voraus, dass zuvor ein Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG an das Ausgangsgericht gerichtet wurde (Anschluss an OLG Frankfurt NZFam 2015, 426; MDR 2015, 1078; entgegen OLG Frankfurt FamRZ 2016, 76; FamRZ 2012, 576).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2017 - 18 UF 227/17

    Kindes-und Trennungsunterhalt: Schadensersatzanspruch des Unterhaltsschuldners

    Die Zulässigkeit eines an das Beschwerdegericht gerichteten Antrags auf Einstellung der Vollstreckung setzt nicht voraus, dass zuvor ein Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG beim erstinstanzlichen Gericht gestellt wurde (so auch OLG Hamburg vom 26.04.2012 - 2 UF 48/12, juris; OLG Düsseldorf vom 28.01.2013 - II-7 UF 230/12, FamRZ 2014, 870 m.w.N.; Keidel/Weber, FamFG, 19. Auflage 2017, § 120 Rn. 14, 18; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage 2015, § 120 Rn. 3 ; a.A. OLG Frankfurt vom 12.08.2014 - 6 UF 205/14, FamRZ 2015, 1223; vgl. auch OLG Frankfurt vom 15.06.2015 - 6 UF 105/15, FamRZ 2016, 76).

    Jedenfalls in diesen Fällen hat die vom Gesetzgeber - gegen die Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drucksache 16/6308 S. 373) - vorgenommene Ausgestaltung die Bedeutung des Unterhalts zur Sicherung des Lebensbedarfs des Unterhaltsgläubigers klar zum Ausdruck gebracht (vgl. BT-Drucksache 16/6308 S. 412 sowie OLG Frankfurt vom 15.06.2015 - 6 UF 105/15, FamRZ 2016, 76, juris - Rn. 3).

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