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   OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13   

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https://dejure.org/2013,25370
OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13 (https://dejure.org/2013,25370)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.07.2013 - 11 AR 38/13 (https://dejure.org/2013,25370)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juli 2013 - 11 AR 38/13 (https://dejure.org/2013,25370)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 32b ZPO, § 696 ZPO
    Zum intertemporalen Anwendungsbereich der Neufassung des § 32b ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Gerichtszuständigkeit für einen Rechtsstreit hinsichtlich Ansprüchen mit falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen in Übergangsfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32b; ZPO § 696 Abs. 1 S. 4
    Zuständiges Gericht für einen Rechtsstreit hinsichtlich Ansprüchen mit falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen in Übergangsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13
    Derartige Verfahren sollten unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des § 32 b ZPO a.F. auch dann am Gericht des Sitzes des Anbieters der Vermögensanlage konzentriert werden, wenn lediglich hinsichtlich einzelner Antragsgegner ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht kam und ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht vorlag [vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 18; Senat Beschluss vom 1.6.2012, AZ: 11 AR 123/12; Beschluss vom 30.10.2012, AZ: 11 AR 190/12].
  • OLG Frankfurt, 05.03.2013 - 11 AR 203/12

    Gerichtsstandsbestimmung bei Schadenersatz gegen vermittelnde Bank und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13
    Von diesem Grundsatz ist der Senat zwar im Hinblick auf die ab dem 1.11.2013 geltende Neufassung des § 32 b ZPO und die zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers in jüngster Zeit in den Fällen abgewichen, in denen die nicht mitverklagte Zielgesellschaft einen von den Parteien unabhängigen dritten Gerichtsstand aufwies, weil - entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/8799, S. 27) - eine Konzentration am Sitz der Zielgesellschaft nur dann sinnvoll erscheine, wenn diese mit verklagt sei, während ansonsten dem Gerichtsstand am Sitz der beratenden Bank ein größeres Gewicht zuzumessen sei, weil dieser sich häufig in örtlicher Nähe zum Kläger befinde und in deren örtlicher Nähe üblicherweise auch etwa zu hörende Zeugen ansässig sein dürften (vgl. etwa Beschluss vom 5.3.2013, 11 AR 203/12).
  • BGH, 30.10.1997 - VII ZR 299/95

    Wert der Beschwer bei Anfechtung eines Teil-Grundurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13
    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft Anwendung [vgl. BGH NJW 1998, 686; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 14 m.w.N.].
  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13
    Nach der alten Fassung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist für Klagen, die auf falsche oder unzureichende Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages gestützt werden - wie hier die Klage gegen die Beklagte zu 1) - der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz der Zielgesellschaft nicht eröffnet [vgl. BGH NJW 2007, 1365].
  • OLG Frankfurt, 08.06.2012 - 11 AR 123/12

    Zuständigkeitsbestimmung: Zweckmäßigkeitserwägungen bei mehreren in Betracht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13
    Derartige Verfahren sollten unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des § 32 b ZPO a.F. auch dann am Gericht des Sitzes des Anbieters der Vermögensanlage konzentriert werden, wenn lediglich hinsichtlich einzelner Antragsgegner ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht kam und ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht vorlag [vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 18; Senat Beschluss vom 1.6.2012, AZ: 11 AR 123/12; Beschluss vom 30.10.2012, AZ: 11 AR 190/12].
  • OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 11 AR 190/12

    Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13
    Derartige Verfahren sollten unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des § 32 b ZPO a.F. auch dann am Gericht des Sitzes des Anbieters der Vermögensanlage konzentriert werden, wenn lediglich hinsichtlich einzelner Antragsgegner ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht kam und ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht vorlag [vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 18; Senat Beschluss vom 1.6.2012, AZ: 11 AR 123/12; Beschluss vom 30.10.2012, AZ: 11 AR 190/12].
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13
    Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat [vgl. BGH NJW 1987, 439].
  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13

    Lntertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO

    Zwar hat nach der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung des § 32 b ZPO a.F. (zuletzt Beschluss des Senats vom 15.7.2013, Az: 11 AR 38/13 zitiert nach juris) - auf die sich der Klägervertreter vorliegend u.a. beruft - der Gerichtsstand derjenigen Antragsgegner, die wegen Verletzung des Anlagevermittlungs- bzw. Beratungsvertrages in Anspruch genommen werden, regelmäßig zugunsten des Gerichtstandes des Anbieters der Vermögensanlage zurückzutreten, wenn erkennbar eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten von enttäuschten Anlegern gegen die Anlagegesellschaft, gesellschaftsnahe Personen, Vermittler etc. anhängig gemacht wurden oder noch werden, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gleich oder ähnlich liegen und die vor dem Hintergrund der geltend gemachten Ansprüche ohne Aufklärung der Verhältnisse der Anlagegesellschaft nicht sachgerecht beurteilt werden können.

    Der Senat hält es - wie bereits im Rahmen des Beschlusses vom 15.7.2013, Az: 11 AR 38/13) ausgeführt - für sachgerecht, u.a. im Hinblick auf vergleichbare Gesetzesänderungen auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit abzustellen.

  • VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13

    Benutzungsentgelt für Notarzteinsatz; Schlechtleistung; zivilrechtlicher

    Sie wurde vielmehr erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung begründet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 15.07.2013, NJW-RR 2014, 120), die vorliegend am 17.11.2012 erfolgte.
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