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   OLG Frankfurt, 15.08.2011 - 20 W 356/11   

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https://dejure.org/2011,22257
OLG Frankfurt, 15.08.2011 - 20 W 356/11 (https://dejure.org/2011,22257)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.08.2011 - 20 W 356/11 (https://dejure.org/2011,22257)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. August 2011 - 20 W 356/11 (https://dejure.org/2011,22257)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls; Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung eines befreiten Vorerben gegenüber dem Grundbuch

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchverfahren - Löschung eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 29; GBO § 51; BGB § 2113
    Voraussetzungen der Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls; Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung eines befreiten Vorerben gegenüber dem Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 743
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 17.03.2011 - 20 W 66/11

    Grundbuch: Prüfung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.08.2011 - 20 W 356/11
    Das Grundbuchamt ist aber darüber hinaus weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen anzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.03.2011, 20 W 66/11, zu § 2205 Satz 3 BGB; vgl. auch Meikel/Böhringer, a.a.O., § 51 Rz. 171, 144, 146).
  • BayObLG, 15.06.1994 - 2Z BR 44/94

    Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.08.2011 - 20 W 356/11
    wird dieser vor in Rede stehender Löschung des Nacherbenvermerks auf Grund Unrichtigkeitsnachweises vom Grundbuchamt anzuhören sein (vgl. dazu BayObLG Rpfleger 1995, 105, und die Rechtsprechungsnachweise bei Meikel/Böhringer, a.a.O., § 51 Rz. 172; Zeiser, a.a.O., § 51 Rz. 100).
  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11

    Grundbuch: "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.08.2011 - 20 W 356/11
    Zwar liegt ein nicht mit rückwirkender Kraft zu beseitigendes Eintragungshindernis auch nach Rechtsprechung des Senats unter anderem dann vor, wenn die zur Eintragung erforderliche Bewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist (vgl. etwa Beschluss vom 13.04.2011, 20 W 146/11).
  • OLG Hamm, 24.01.2000 - 15 W 485/99

    Vorschußanordnung in Grundbuchsachen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.08.2011 - 20 W 356/11
    Grundsätzlich könnte auch eine Eintragung/Löschung nicht im Wege der Zwischenverfügung davon abhängig gemacht werden, dass die Beteiligten ihrer Mitwirkungsverpflichtung bei der Ermittlung des Geschäftswertes nachkommen (vgl. hierzu OLG Hamm, Rpfleger 2000, 267; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rz. 28).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2018 - 20 W 197/18

    Grundbuch: Anhörungserfordernis der Nacherben

    Insofern ist ein Nacherbenvermerk nur dann zu löschen, wenn der Nacherbe auf diesen verzichtet oder dessen Löschung bewilligt, oder wenn er einer Verfügung des Vorerben zustimmt, oder wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass der Nacherbenvermerk von Anfang an unwirksam war oder nachträglich gegenstandslos geworden ist (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, Az. 20 W 356/11, juris Rz. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.1990, Az. 15 W 194/90, juris Rz. 27).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn die Verfügung des Vorerben auch ohne Zustimmung des Nacherben voll wirksam war, insbesondere also, wenn der befreite Vorerbe nach §§ 2136 BGB, 2112, 2113 Abs. 1 BGB entgeltlich verfügt hat (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 9; Bauer/von Oefele, GBO, 3. A., § 51 Rz. 139 ff.; Demharter, aaO, § 51 Rz. 35; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. A., Rz. 3485; KEHE- Munzig , aaO, § 51 Rz. 29 ff., jeweils mwN).

    Somit ist vor einer Löschung des Nacherbenvermerks den Nacherben in jedem Fall rechtliches Gehör zu gewähren (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 17; Senat, Beschluss vom 13.08.2018, Az. 20 W 179/18, n.v.; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 W 3/15, juris Rz. 6; Demharter, aaO § 51 Rz. 37).

    Entgegen der Auffassung der verfahrensbevollmächtigten Notarin hat der Senat sich in seinem Beschluss vom 15.08.2011 nicht gegenteilig geäußert, sondern vielmehr gerade auf ein mögliches späteres Anhörungserfordernis der Nacherben hingewiesen (wobei in der dortigen Konstellation noch keine Löschungsverfügung ergangen war; Senat, Beschluss vom 15.08.2011, Az. 20 W 356/11; juris Rz. 17).

  • OLG Frankfurt, 13.08.2018 - 20 W 179/18

    Grundbuch: Zwischenverfügung nur, wenn Eintragungshindernis rückwirkend auf

    Insofern dürfte ein Nacherbenvermerk nur dann zu löschen sein, wenn der Nacherbe auf diesen verzichtet oder dessen Löschung bewilligt, oder wenn er einer Verfügung des Vorerben zustimmt, oder wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass der Nacherbenvermerk von Anfang an unwirksam war oder nachträglich gegenstandslos geworden ist (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, Az. 20 W 356/11, juris Rz. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.1990, Az. 15 W 194/90, juris Rz. 27).

    Letzteres dürfte etwa dann der Fall sein, wenn die Verfügung des Vorerben auch ohne Zustimmung des Nacherben voll wirksam war, insbesondere also, wenn der befreite Vorerbe nach §§ 2136 BGB, 2112, 2113 Abs. 1 BGB entgeltlich verfügt hat (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 9; Bauer/von Oefele, GBO, 3. A., § 51 Rz. 139 ff.; Demharter, aaO, § 51 Rz. 35; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. A., Rz. 3485; KEHE- Munzig , aaO, § 51 Rz. 29 ff., jeweils mwN).

    Eine Beweiserhebung von Amts wegen findet durch das Grundbuchamt nicht statt; kann die Entgeltlichkeit nicht nachgewiesen werden, so dürfte von einer Unentgeltlichkeit auszugehen sein (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 11 mwN; KEHE-Munzig, aaO, § 51 Rz. 430, 45 mwN).

    Sollte das Grundbuchamt vor dem Hintergrund der eingereichten Unterlagen, insbesondere der ortsgerichtlichen Schätzung vom 19.04.2018, zu dem Ergebnis gelangen, dass eine entgeltliche Verfügung vorliegt, dürfte vor einer Löschung des Nacherbenvermerks den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren sein (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 17; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 W 3/15, juris Rz. 6; Demharter, aaO § 51 Rz. 37).

  • AG Darmstadt, 19.04.2018 - NR-2050

    Zur Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch

    Gemäß Beschluss des OLG Frankfurt vom 15.08.2011 Az: 20 W 356/11 ist zum Nachweis der Vollentgeltlichkeit noch durch den Vorerben substantiiert darzulegen, aufgrund welchen maßgeblichen Beweggründen eine vollentgeltliche Verfügung vorliegt.
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