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   OLG Frankfurt, 15.09.2015 - 6 U 136/14   

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OLG Frankfurt, 15.09.2015 - 6 U 136/14 (https://dejure.org/2015,63015)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.09.2015 - 6 U 136/14 (https://dejure.org/2015,63015)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. September 2015 - 6 U 136/14 (https://dejure.org/2015,63015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    Wegfall der Geschäftsgrundlage in Bezug auf Franchise und Mietvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegfall der Geschäftsgrundlage in Bezug auf Franchise und Mietvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 596
    Zulässigkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 160/09

    Preisgebundener Wohnraum: Anspruch des Vermieters auf Vertragsanpassung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2015 - 6 U 136/14
    Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH NJW 2010, 1663 [BGH 24.03.2010 - VIII ZR 160/09] ; BGH NJW 2002, 2312, [BGH 28.02.2002 - I ZR 318/99] jeweils m. w. N.).

    Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann vom Verpflichteten auch einredeweise geltend gemacht werden (BGH NJW 2010, 1663, [BGH 24.03.2010 - VIII ZR 160/09] Rn. 16 bei juris).

  • BGH, 04.07.2012 - VIII ZR 109/11

    Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2015 - 6 U 136/14
    Beides ist in der Berufungsinstanz möglich und muss wie eine Klageänderung behandelt werden, die dann zuzulassen ist, wenn entweder der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich erachtet (BGH MDR 2012, 986 [BGH 04.07.2012 - VIII ZR 109/11] ).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 318/99

    "Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2015 - 6 U 136/14
    Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH NJW 2010, 1663 [BGH 24.03.2010 - VIII ZR 160/09] ; BGH NJW 2002, 2312, [BGH 28.02.2002 - I ZR 318/99] jeweils m. w. N.).
  • BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 304/04

    Störung der Geschäftsgrundlage des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch Aufnahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2015 - 6 U 136/14
    Wenn eine Gesamtbetrachtung der Vertragspflichten ergibt, dass die Vertragserfüllung einer Partei nicht mehr zumutbar ist, dann kann das Gericht die Zahlungsverpflichtung auf den Betrag herabsetzen ist, den der Schuldner zu zahlen bereit gewesen wäre, wenn er den Wegfall der Geschäftsgrundlage in seine Preiskalkulation einbezogen hätte (BGH NJW-RR 2006, 1037, [BGH 08.02.2006 - VIII ZR 304/04] Tz. 11 bei juris).
  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2015 - 6 U 136/14
    Wer sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, hat zu beweisen, dass dem Vertragsschluss die Vorstellungen zugrunde gelegen haben, deren Wegfall er geltend macht (BGH NJW 1995, 1082, [BGH 30.11.1994 - IV ZR 290/93] Tz 38 bei juris).
  • BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 85/84

    Auslegung eines Bierlieferungsvertrages im Hinblick auf ein mit einem Dritten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2015 - 6 U 136/14
    Wenn bereits der Vertrag selbst die Risiken verteilt, dann bleibt kein Raum für eine Anwendung des § 313 BGB (vgl. BGH NJW 1985, 2693, 2694 [BGH 27.02.1985 - VIII ZR 85/84] ).
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