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   OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14 (Kart)   

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OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14 (Kart) (https://dejure.org/2020,37929)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.09.2020 - 11 U 128/14 (Kart) (https://dejure.org/2020,37929)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. September 2020 - 11 U 128/14 (Kart) (https://dejure.org/2020,37929)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14
    Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann gegenüber einem marktbeherrschenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen jedenfalls dann kartellrechtliche Ansprüche wegen missbräuchlicher Preisgestaltung nach Art. 102 AEUV unabhängig von einer vorherigen Entscheidung der Regulierungsstelle geltend machen, wenn die Regulierungsstelle keine auf einer materiell-rechtlichen Prüfung beruhende rechtsverbindliche Entscheidung über die regulierungsrechtliche Zulässigkeit der verlangten Preise getroffen hat und die Eisenbahnverkehrsunternehmen auch keine Möglichkeit hatten, eine solche Entscheidung herbeizuführen (hier: Wirksamkeit der Regionalfaktoren für den Schienenpersonennahverkehr im Trassenpreissystem 2011) [Anschluss an BGH, Urteil vom 29.10.2019 - KZR 39/19 -Trassenentgelte].

    Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 29.10.2019, KZR 39/19 - Trassenpreise, wurde das Verfahren sodann bis zur Vorlage der Entscheidungsgründe erneut ruhend gestellt.

    Dies gelte nicht nur für Ansprüche nach § 19 GWB, sondern entgegen der Auffassung des BGH in der Entscheidung vom 29.10.2019, KZR 39/19 - Trassenpreise, auch im Hinblick auf das europäische Primärrecht in Gestalt des Art. 102 AEUV.

    a) Nach der Entscheidung des BGH vom 29.10.2019, KZR 39/19 - Trassenentgelte -, ist die Anwendbarkeit des Art. 102 AEUV auf die vorliegende Fallkonstellation weder durch Vorschriften des Unionsrechts noch durch solche des nationalen Rechts ausgeschlossen oder eingeschränkt.

    Bei der Anwendung des Kartellrechts geht es nicht um Vertragsgerechtigkeit im Einzelfall, sondern um die Kontrolle von unternehmerischen Freiräumen, die zu Machtmissbräuchen ausgenutzt werden könnten (Bunte, EWiR 2020, 253, 254).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14
    Auch eine Preisdiskriminierung, wie vorliegend, ist nicht per se aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch, sondern nur dann, wenn sie gegenwärtig oder potentiell eine wettbewerbsschädigende Wirkung hat (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 20.12.2017 in der Rechtssache C-525/16 - MEO - Rdnr. 61ff).

    Dementsprechend hat auch der EuGH klargestellt, dass die Tatbestandsmerkmale von Art. 102 Abs. 2 lit. c) AEUV nur dann erfüllt sind, wenn festgestellt wird, dass das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens nicht nur diskriminierend ist, sondern dass es auch darauf abzielt, diese Wettbewerbsbeziehung zu verfälschen, d. h., die Wettbewerbsposition eines Teils der Handelspartner dieses Unternehmens gegenüber den anderen zu beeinträchtigen (Urteil vom 15.3.07, C-95/04 - British Airways, Rdnr. 144; Urteil vom 19.4.2018, C-525/16 -MEO Rdnr. 25).

    Bei einer preislichen Diskriminierung von Handelspartnern auf dem vorgelagerten Markt - wie sie im vorliegenden Fall anzunehmen ist - muss dieses Verhalten eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Handelspartnern bewirken können (Urteil vom 19.4.2018, C-525/16 - MEO, Rdnr. 37).

    Der Kläger beruft sich insoweit auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-525/16 "MEO", der in Preisdiskriminierungen von Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens selbst oder eines vertikal integrierten Unternehmens auf einem nachgelagerten Markt eine Diskriminierung ersten Grades sieht, die darauf gerichtet ist, diese Wettbewerber zu verdrängen oder ihre Wettbewerbsposition zu schwächen (Schlussanträge aaO. Rdnr. 72 ff.).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14
    Der Senat hat mit Beschluss vom 26.4.2016 das Verfahren zunächst gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-489/15 (CTL-Logistics) ausgesetzt.

    Nachdem die Beklagte bereits in der Berufungsbegründung umfänglich dazu vorgetragen hatte, weshalb sie § 315 BGB vorliegend nicht für anwendbar hält, beruft sie sich zuletzt insoweit auf die Entscheidung des EuGH im Urteil vom 9.11.2017, C-489/15, wonach die Zivilgerichte an einer Überprüfung und Bestimmung eines Entgeltes nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gehindert seien.

    An dieser Rechtsprechung kann jedoch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 9.11.2017 in der Rechtssache C-489/15 - CTL-Logistics - nicht länger festgehalten werden.

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 5/10

    Entega II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14
    So hat der BGH in seinem Urteil vom 7.12.2010, KZR 5/10 - Entega II (auch) für die sachliche Rechtfertigung einer Preisspaltung ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung "unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbes gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" hingewiesen (aaO. - juris Rdnr. 23).

    Dem Tatbestand des § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB liegt der Gedanke zugrunde, eine Preisspaltung könne darauf hindeuten, dass ein höherer Preis allein wegen des Versagens der Wettbewerbskräfte auf dem beherrschten Markt zu Lasten des Kunden durchgesetzt werden kann, während das Unternehmen auf dem vergleichbaren Markt durch den hier bestehenden Wettbewerbsdruck zur Zurückhaltung bei der Ausübung seiner Marktmacht gezwungen ist (BGH Flugpreisspaltung aaO. Rdnr. 16; ebenso BGH Urteil vom 7.12.2010, KZR 5/10 - Entega II, juris Rdnr. 24)).

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14
    Dieser Maßstab bezieht sich auf die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung (BGH Beschluss vom 18.10.2011, KZR 18/10 Stornierungsentgelt - juris Rdnr. 17).

    Dies gilt umso mehr, als nach damaliger gefestigter Rechtsprechung eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle parallel zur öffentlich-rechtlichen Regulierung allgemein als zulässig angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011, KZR 18/10 - Stornierungsentgelt; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.1.2012, 11 U 43/09 (Kart) ; OLG München, Urteil vom 23.2.2012, 11 U 3365/11 Kart; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2015, VI-U (Kart) 3/15; OVG Münster, Urteile vom 17.6.2014, 13 A 1381/13 (Anl. B36) und 13 A 1382/13 - juris Rdnr. 74.).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2012 - 11 U 43/09

    Kartellrecht: Die im TPS 05 festgelegten Preiskonditionen unterliegen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14
    Zwar hat der Senat in einem vergleichbaren Verfahren entschieden, dass (auch) in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die Beklagte die Trassenpreise nicht aufgrund eines vertraglich eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmungsrecht festgesetzt hat, sondern diese, wie oben unter 1) dargelegt, zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurden, die Trassenpreise einer gerichtliche Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (Urteil vom 17.1.2012, 11 U 43/09 (Kart) - juris Rdnr. 42 ff).

    Dies gilt umso mehr, als nach damaliger gefestigter Rechtsprechung eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle parallel zur öffentlich-rechtlichen Regulierung allgemein als zulässig angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011, KZR 18/10 - Stornierungsentgelt; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.1.2012, 11 U 43/09 (Kart) ; OLG München, Urteil vom 23.2.2012, 11 U 3365/11 Kart; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2015, VI-U (Kart) 3/15; OVG Münster, Urteile vom 17.6.2014, 13 A 1381/13 (Anl. B36) und 13 A 1382/13 - juris Rdnr. 74.).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14
    (2) Der Anwendung des Art. 102 AEUV steht auch nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen, wonach Art. 102 AEUV nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gilt, die die Unternehmen von sich aus an den Tag legen, nicht hingegen für ein wettbewerbswidriges Verhalten, das durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder für das diese einen rechtlichen Rahmen bilden, der jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten der Unternehmen ausschließt (EuGH, Urteil vom 17.2.2011, C-52/09 - TeliaSonera Sverige, Rdnr. 49).

    Zwar muss eine solche Wirkung nicht bereits eingetreten sein; insoweit reicht eine potentiell wettbewerbswidrige Wirkung aus (EuGH, Urteil vom 17.2.2011, C-52/09 - TeliaSonera Sverige, Rdnr. 64, Bulst aaO m.w.Nw.).

  • BGH, 22.07.1999 - KVR 12/98

    BGH entscheidet in Preismißbrauchssache

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14
    Ein Preishöhenmissbrauch scheide unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 22.7.1999, KVR 12/98 - Flugpreisspaltung, aus, weil die Infrastrukturnutzungsentgelte von vorneherein nicht kostendeckend gewesen seien.

    Zum anderen besteht die Besonderheit, dass es auf keinem der betroffenen Märkte - so man in Anlehnung an die Marktabgrenzung des BGH im Beschluss vom 22.7.1999, KVR 12/98 - Flugpreisspaltung - juris Rdnr. 11, 12, jedes Regionalnetz als eigenständigen Markt ansieht - ein Wettbewerbsdruck bestand, sondern dass die Beklagte auch in den Vergleichsmärkten Monopolistin war.

  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14
    Auch das Bundesverfassungsgericht habe in dem Beschluss vom 8.10.2015, 1 BvR 3509/13, klargestellt, dass sich die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Vorrangs des unionsrechtlichen Richtlinienrechts auch auf eine Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB, § 33 GWB bezogen hätten.

    ee) Auch die Beschlüsse des BVerfG vom 8.10.2015, Az. 1 BvR 1320/14, 1 BvR 3509/13, u.a., geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

  • LG Frankfurt/Main, 01.10.2014 - 6 O 218/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.10.2014, 2-06 O 218/13, abgeändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.10.2014, 2-06 O 218/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
  • BGH, 07.02.2006 - KVR 5/05

    DB Regio/üstra

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • OLG Frankfurt, 10.10.2006 - 11 U 46/05

    Wettbewerbsbeschränkung durch Eisenbahnschienenverkehrsnetzbetreiber:

  • OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11

    Billigkeitskontrolle für Trassenentgelte im Eisenbahnsektor

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2015 - U (Kart) 3/15

    Gerichtliche Überprüfung einseitig festgesetzter Stornierungsentgelte für

  • BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03

    Vorlagepflicht an den EuGH im Nachprüfungsverfahren

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

  • OLG Brandenburg, 02.09.2003 - Verg W 3/03

    Pflicht zur Ausschreibung von Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs

  • EuGH, 21.11.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie

  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2014 - 13 A 1381/13

    Einschreiten der Bundesnetzagentur bei Eisenbahnrechtswidrigkeit einzelner

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

  • LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 8 O 128/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2014 - 13 A 1382/13

    Rahmenvertrag eines bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens mit einem

  • OLG Frankfurt, 17.11.2020 - 11 U 60/18

    Schadensersatzanspruch wegen missbräuchlicher Entgeltfestsetzung im

    Kartellrechtliche Ansprüche wegen missbräuchlicher Preisgestaltung nach Art. 102 AEUV können unabhängig von einer vorherigen Entscheidungt der BNetzA bestehen (anknüpfend an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2020 - 11 U 128/14 (Kart) ).

    Hierzu hat der Senat im Verfahren 11 U 128/14 (Kart) im Urteil vom 15.9.2020 grundlegende Ausführungen gemacht, die im hiesigen Verfahren entsprechend gelten:.

    Ergänzend gilt zudem auch hier, was der Senat im Verfahren 11 U 128/14 (Kart) ausgeführt hat:.

    Die entsprechenden Ausführungen im Verfahren 11 U 128/14 (Kart) werden wiederum auch hier eingeführt:.

    Wiederum kann auf die Ausführungen im Urteil 11 U 128/14 (Kart) verwiesen werden:.

    Auch hier gelten die Ausführungen im Verfahren 11 U 128/14 (Kart) entsprechend:.

    Ergänzend kann auch hier auf die Ausführungen im Urteil zu 11 U 128/14 (Kart) verwiesen werden:.

    Dabei waren Basis der Preisbildung im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 AEG a.F., Art. 7 Abs. 3 RL 2001/14/EG die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, wobei sowohl je nach den Verkehrsleistungen Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder Schienengüterverkehr als auch nach Marktsegmenten innerhalb dieser Verkehrsleistungen differenziert werden konnte und die Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten war (vgl. auch Senat, Urteil vom 15.9.2020 - 11 U 128/14 (Kart) zum TPS 2011).

    Der Senat hat hierzu bereits ausgeführt, dass aufgrund der nur teilweise bei Art. 102 AEUV und dem Eisenbahnregulierungsrecht identischen Zielsetzungen nicht von einer Indikation ausgegangen werden könne (Senat, Urteil vom 15.09.2020 - 11 U 128/14 (Kart)).

  • OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15

    Kartellverstoß durch Preisbildung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens

    Während das Billigkeitsurteil nach § 315 Abs. 3 BGB, worauf der Europäische Gerichtshof in Rn. 64 und 73-74 der Entscheidung "C........" hinweist, das bilaterale Vertragsverhältnis in den Blick nimmt und deshalb mit dem regulierungsrechtlichen Diskriminierungsverbot im Konflikt gerät, welches auf die Gleichbehandlung verschiedener Vertragspartner zielt, ist das Wettbewerbsrecht ebenso wie das Regulierungsrecht Marktordnungsrecht, bei dem es nicht um Vertragsgerechtigkeit im Einzelfall, sondern um die Kontrolle unternehmerischer Freiräume geht, die zu Machtmissbrauch ausgenutzt werden können (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.09.2020 - 11 U 128/14 (Kart), BeckRS 2020, 32413, Rn. 101 = juris Rn. 104 m.w.N.).

    Aus diesen Beschlüssen ergibt sich jedoch bereits nicht, dass das Bundesverfassungsgericht eine Vorlage zwingend für erforderlich hält, und erst recht nicht, dass eine etwaige Vorlagepflicht auch kartellrechtliche Ansprüche nach Art. 101, 102 AEUV beträfe (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2020 - 11 U 128/14 (Kart), a.a.O. beck-online Rn. 107 = juris Rn. 110).

    Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 15.09.2020 (11 U 128/14 (Kart), a.a.O.) zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

    Marktsegmente sind anhand des Bedarfsmarktkonzepts und damit aus Sicht der Nachfrager abzugrenzen (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 15. September 2020 - 11 U 128/14, juris Rn. 142; vgl. Kühling/Hermeier/Heimeshoff, Entgeltregulierung im Eisenbahnrecht, 2007, S. 97; vgl. auch Otte/Kirchhartz in Kühling/Otte, AEG ERegG, § 36 ERegG Rn. 20, zur geltenden Regelung in § 36 Abs. 2, 3 ERegG).
  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines

    Marktsegmente sind anhand des Bedarfsmarktkonzepts und damit aus Sicht der Nachfrager abzugrenzen (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 15. September 2020 - 11 U 128/14, juris Rn. 142; vgl. Kühling/Hermeier/Heimeshoff, Entgeltregulierung im Eisenbahnrecht, 2007, S. 97; vgl. auch Otte/Kirchhartz in Kühling/Otte, AEG ERegG, § 36 ERegG Rn. 20, zur geltenden Regelung in § 36 Abs. 2, 3 ERegG).
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