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OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 16 U 39/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 2194 BGB, § 2196 BGB
Verjährung des Anspruchs auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verjährung des Anspruchs auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2194; BGB § 2196
Verjährung des Anspruchs auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Erbfall ereignet sich im Jahr 1940 - Anspruch auf Erfüllung Auflage ist verjährt
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 17.01.2012 - 2 O 183/11
- OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 16 U 39/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 1165
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.06.1999 - VIII ZR 149/98
Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 16 U 39/12
Vielmehr kann die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Eintritt der Unmöglichkeit - der Anspruchsentstehung - beginnen; entsprechend ist in der Rechtsprechung für Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit anerkannt, dass die Verjährungsfrist nicht mit der Verjährungsfrist für die Erfüllung der Hauptforderung zu laufen beginnt, sondern erst mit dem Eintritt der Unmöglichkeit (BGH, Urteil vom 9.6.1999, VIII ZR 149/98 = BGHZ 142, 36; Urteil vom 12.4.1989, VIII ZR 52/88 = BGHZ 107, 179 für Schadensersatz wegen Verzugs). - KG, 01.07.2004 - 12 U 51/02
Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Unmöglichkeit oder Verzug, wenn …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 16 U 39/12
Allerdings betrifft diese Rechtsprechung - wie bereits das Kammergericht zutreffend dargelegt hat (KG, Urteil vom 1.7.2004, 12 U 51/02 = KGR Berlin 2005, 736) - Sachverhalte, in denen der Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit (oder Verzugs) noch zu einem Zeitpunkt entstanden war, als die Hauptforderung noch nicht verjährt war. - BGH, 12.04.1989 - VIII ZR 52/88
Verjährung von Ansprüchen des Verpächters
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 16 U 39/12
Vielmehr kann die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Eintritt der Unmöglichkeit - der Anspruchsentstehung - beginnen; entsprechend ist in der Rechtsprechung für Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit anerkannt, dass die Verjährungsfrist nicht mit der Verjährungsfrist für die Erfüllung der Hauptforderung zu laufen beginnt, sondern erst mit dem Eintritt der Unmöglichkeit (BGH, Urteil vom 9.6.1999, VIII ZR 149/98 = BGHZ 142, 36; Urteil vom 12.4.1989, VIII ZR 52/88 = BGHZ 107, 179 für Schadensersatz wegen Verzugs).
- LG Wiesbaden, 17.01.2012 - 2 O 183/11
Zur Verjährung eines Anspruchs auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 16 U 39/12
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2012, 2 O 183/11, wird zurückgewiesen. - BGH, 30.11.1964 - III ZR 82/63
Vollziehbarkeit einer Auflage
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 16 U 39/12
c) Ohne Erfolg verweist der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.11.1964, III ZR 82/63 = BGHZ 42, 327), aus der sich ergebe, dass eine Auflage auch nach der gesetzlichen Verjährung eines Auflagenerfüllungsanspruchs noch auf die Frage der Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung hin geprüft werden könne. - BGH, 18.04.2007 - IV ZR 279/05
Geltungsbereich der 30-jährigen Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 16 U 39/12
Das Landgericht hat bei seiner Argumentation insoweit übersehen, dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n.F. 30 Jahre betrug, wobei diese Verjährungsfrist grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem 5. Buch des BGB "Erbrecht" galt (BGH, Urteil vom 18.4.2007, IV ZR 279/05 = NJW 2007, 2174) und damit auch für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 2196 BGB.