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   OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 20 W 74/16   

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https://dejure.org/2016,51504
OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 20 W 74/16 (https://dejure.org/2016,51504)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.12.2016 - 20 W 74/16 (https://dejure.org/2016,51504)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 20 W 74/16 (https://dejure.org/2016,51504)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eines gemeinschaftlichen Antrags für Aufgebotsverfahren

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 927, 872; FamFG §§ 442, 444
    Gemeinschaftlicher Antrag zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens und Erlass eines Ausschließungsbeschlusses bei gemeinschaftlichem Eigenbesitz

  • RA Kotz

    Aufgebotsverfahren bei gemeinschaftlichem Eigenbesitz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitbesitzer müssen Antrag für Aufgebotsverfahren gemeinsam stellen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Antragsbefugnis zu Aufgebotsverfahren bei gemeinschaftlichem Eigenbesitz

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 93
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 24.07.2009 - 34 Wx 27/09

    Grundbuchverfahren: Eintragungsvoraussetzung für einen Grundstücksteil;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 20 W 74/16
    Nach der Rechtsprechung ist unter einem Grundstück im Rechtssinn ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einen besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. OLG München Rpfleger 2009, 673 [OLG München 24.07.2009 - 34 Wx 27/09] ; OLG Celle FGPrax 2010, 224 [OLG Celle 14.04.2010 - 4 W 43/10] ; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 2 Rn. 15 m.w.N.).
  • OLG Jena, 27.05.2013 - 9 W 197/13

    Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des jeweiligen Eigentümers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 20 W 74/16
    Abgesehen davon, dass es bezüglich der Antragsvoraussetzungen nach § 444 FamFG nur einer Glaubhaftmachung und nicht eines vollständigen Nachweises bedarf, wird nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade nicht die Glaubhaftmachung gefordert, dass etwaige Erben des eingetragenen Eigentümers unbekannt oder nicht feststellbar sind (vgl. Heinemann, Das neue Aufgebotsverfahren nach dem FamFG, NotBZ 2009, 300/304; OLG Thüringen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 W 197/13 - dok. bei juris; Staudinger/Pfeiffer/Diehn, a.a.O., § 927 Rn. 11; Kanzleiter, MüKo BGB, 6. Aufl., § 927, Rn. 4 jeweils m. w. N.).
  • OLG Celle, 14.04.2010 - 4 W 43/10

    Rechtsfolgen der Teilung des herrschenden Grundstücks hinsichtlich eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 20 W 74/16
    Nach der Rechtsprechung ist unter einem Grundstück im Rechtssinn ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einen besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. OLG München Rpfleger 2009, 673 [OLG München 24.07.2009 - 34 Wx 27/09] ; OLG Celle FGPrax 2010, 224 [OLG Celle 14.04.2010 - 4 W 43/10] ; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 2 Rn. 15 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 12.04.2017 - 20 W 117/16

    Glaubhaftmachung des Eigenbesitzes

    Antragsberechtigt für das Verfahren zum Ausschluss des Eigentümers ist gemäß §§ 443, 444 FamFG, wer glaubhaft macht, dass er das betroffene Grundstück seit der in § 927 BGB bestimmten Zeit von 30 Jahren in Eigenbesitz hat (Senat, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 20 W 74/16, juris Rz. 18).

    In Rechtsprechung und Literatur ist hierbei allgemein anerkannt, dass das Aufgebotsverfahren gemäß § 927 BGB nicht nur bezüglich des Alleineigentums, sondern auch in Bezug auf Miteigentum nach Bruchteilen anwendbar ist (Senat, Beschluss vom 15.12.2016, aaO, Rz. 22; Erman- Lorenz , BGB, 13. A., § 927 Rz. 2; Palandt- Bassenge , BGB, 76. A., § 927 Rz. 1; MüKo- Kanzleiter , BGB, 6. A., § 927 Rz. 3, jeweils mwN).

    Das Eigentum selbst erlangt der Antragsteller erst dadurch, dass er bei dem Grundbuchamt einen Eintragungsantrag stellt, mit welchem er seinen Aneignungswillen dokumentiert und sodann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird (Senat, Beschluss vom 15.12.2016, aaO, Rz. 23 mwN).

    Allerdings kann dieses nur gemeinschaftlich beantragt werden (Keidel- Zimmermann aaO, § 443 Rz. 1; Senat, Beschluss vom 15.12.2016, aaO Rz. 22).

    Zum anderen wird nach § 927 Abs. 1 S. 3 BGB aber bereits nicht die Glaubhaftmachung gefordert, dass etwaige Erben des eingetragenen Eigentümers unbekannt oder nicht feststellbar sind (Senat, Beschluss vom 15.12.2016, aaO, Rz. 21 mwN).

  • OLG Nürnberg, 22.02.2017 - 8 W 2496/16

    Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Grundeigentümers an einer Gehwegfläche

    Nach § 927 Abs. 2 BGB kann das Aneignungsrecht nur durch denjenigen ausgeübt werden, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, also nur durch den Antragsteller des Aufgebotsverfahrens (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2016 - 20 W 74/16 m. w. N., BeckRS 2016, 114724, beck-online).

    Nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB wird nicht die Glaubhaftmachung gefordert, dass etwaige Erben des eingetragenen Eigentümers unbekannt oder nicht feststellbar sind (vgl. Heinemann, Das neue Aufgebotsverfahren nach dem FamFG, NotBZ 2009, 300/304; OLG Thüringen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 W 197/13 - dok. bei juris; Staudinger/Pfeiffer/Diehn, a. a. O., § 927 Rn. 11; Kanzleiter, MüKo BGB, 6. Aufl., § 927, Rn. 4 jeweils m. w. N. - zitiert nach: OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2016 - 20 W 74/16, BeckRS 2016, 114724).

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