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   OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 5 AktG 2/20   

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https://dejure.org/2020,48532
OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 5 AktG 2/20 (https://dejure.org/2020,48532)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.12.2020 - 5 AktG 2/20 (https://dejure.org/2020,48532)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 5 AktG 2/20 (https://dejure.org/2020,48532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 748
  • NZG 2021, 875
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 26.03.2015 - 23 AktG 1/15

    Zulässigkeit des Freigabeverfahrens auch bei Zwangseinziehung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 5 AktG 2/20
    Das Freigabeverfahren ist daher insbesondere auch dann statthaft, wenn Zweck der Einziehung von Aktien die Beseitigung des konkret betroffenen Mitgliedschaftsrechts wäre, denn auch dann führte der mit der Einziehung verfolgte Ausschließungszweck nicht dazu, dass es sich bei der Einziehung nicht mehr um eine Maßnahme der Kapitalherabsetzung (im entschiedenen Fall: nach § 237 AktG) handeln würde (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.03.2015, 23 AktG 1/15, juris Rn. 29).

    Der Senat schließt sich der Ansicht des OLG München (Beschluss vom 26.03.2015, 23 AktG 1/15, juris Rn. 35) an, dass der Gesetzgeber sich bei der Einführung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG für eine Bestimmung des Quorums entschieden hat, die nicht auf eine bestimmte quotale Beteiligung abstellt, obwohl dies dem Aktienrecht nicht grundsätzlich fremd gewesen wäre (vgl. etwa §§ 142 Abs. 2, 254 Abs. 2 Satz 3 AktG); außerdem kann nicht unterstellt werden, dass dem Gesetzgeber der offensichtliche Umstand entgangen wäre, dass nach dem Wortlaut in den Anwendungsbereich der Regelung nicht nur größere börsennotierte Aktiengesellschaften, sondern auch personalistisch geprägte Aktiengesellschaften oder auch Aktiengesellschaften mit dem Mindestnennbetrag des Grundkapitals nach § 7 AktG fallen.

    Die Auffassung des Senats zur Vereinbarkeit der Regelungen der §§ 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG mit dem Grundgesetz wird von diversen Obergerichten geteilt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11.12.2009, 11 AR 1/09, juris Rn. 9), dem OLG Stuttgart (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2009, 20 AR (Freig) 1/09, juris Rn. 10) und dem OLG München (OLG München, Beschluss vom 26.03.2015, 23 AktG 1/15, juris Rn. 36).

  • OLG Hamburg, 11.12.2009 - 11 AR 1/09

    Freigabeverfahren: Verfassungsmäßigkeit der Einführung eines Mindestquorums

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 5 AktG 2/20
    Die Auffassung des Senats zur Vereinbarkeit der Regelungen der §§ 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG mit dem Grundgesetz wird von diversen Obergerichten geteilt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11.12.2009, 11 AR 1/09, juris Rn. 9), dem OLG Stuttgart (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2009, 20 AR (Freig) 1/09, juris Rn. 10) und dem OLG München (OLG München, Beschluss vom 26.03.2015, 23 AktG 1/15, juris Rn. 36).
  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 5 AktG 2/20
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Zweck des Squeeze-Out (vgl. §§ 327 a ff. AktG), nämlich die Behinderungen des Hauptaktionärs bei der Unternehmensführung durch die Inhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden, für legitim erachtet hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 390/04, juris Rn. 19 ff.), muss dies erst recht für den gesetzgeberischen Zweck des Quorumserfordernisses im Freigabeverfahren gelten.
  • OLG Karlsruhe, 10.04.2001 - 11 Wx 12/01

    Eingliederung der Aktiengesellschaft - Eintragung des Beschlusses -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 5 AktG 2/20
    Soweit die Antragsgegnerin andere Beweggründe hinter dem Beschluss vermutet, nämlich ihren Ausschluss ohne ein Squeeze-Out-Verfahren, vermag ein Ausnutzen der gesetzlichen Folgen einer Kapitalherabsetzung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2001, 11 Wx 12/01, juris Rn. 11).
  • BGH, 09.02.1998 - II ZR 278/96

    Wirksamkeit eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 5 AktG 2/20
    Sie ist bereits in der gesetzlichen Regelung enthalten, die auf einer abschließenden Abwägung der Belange der betroffenen (Klein-)Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft an der Maßnahme beruht (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1998, II ZR 278/96, juris Rn. 12-13).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 Sch 2/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 5 AktG 2/20
    Der Senat hat dies bereits entschieden (Senat, Beschluss vom 23.02.2010, 5 Sch 2/09 , juris Rn. 43 ff.) und seinerzeit ausgeführt, dass ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/11642 zu Nr. 38 u. 39, lit. b) das eingeführte Bagatellquorum eine Atomisierung der Klagebefugnis verhindern soll.
  • KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Diese ratio legis ist im Freigabeverfahren gerade nicht einschlägig, da der Vorstand vielmehr die Durchsetzung des Beschlusses erstrebt (vgl. Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 246 a Rn. 25 m.w.N. in Fn. 186; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 5 AktG 2/20 -, Rn. 35, juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 22.11.2018 - 6 AktG 1/18, BeckRS 2018, 40174 Rn. 59, beck-online).
  • OLG Köln, 20.05.2021 - 18 AktG 1/21

    Zur Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines nach dem 01.09.2009 bei dem

    Der Senat hat diese Frage für § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG, dem der vorliegend anwendbare § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG entspricht (vgl. BT-Drucks. 16/11642 S. 43 li. Spalte zu Nr. 45), im Einklang mit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Meinung dahin entschieden, dass § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG verfassungsgemäß ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 18 U 323/11 -, BeckRS 2012, 3266; ferner OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 5 AktG 2/20 -, ZIP 2021, 748, 750; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl., § 246a Rn. 20; a.A. Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 246a Rn. 8 ff.; jeweils m.w.N.).
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