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   OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 WF 6/12   

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https://dejure.org/2012,20953
OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 WF 6/12 (https://dejure.org/2012,20953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.01.2012 - 5 WF 6/12 (https://dejure.org/2012,20953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Januar 2012 - 5 WF 6/12 (https://dejure.org/2012,20953)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 81 FamFG
    Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 81 I 2 FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten in Kindschaftsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 81
    Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 81 I 2 FamFG

  • rechtsportal.de

    Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten in Kindschaftsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Belastung der Beteiligten mit Gerichtskosten kann vor allem in Kindschaftssachen unbillig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1163
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Nürnberg, 17.12.2009 - 7 WF 1483/09

    Zulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 WF 6/12
    Wenn ein Ausnahmefall nach § 81 Abs. 2 FamFG nicht vorliegt, hat im Kindschaftsverfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in der Regel selbst zu tragen (OLG Nürnberg, FamRZ 2010, S. 998; Prütting/Helms/Feskorn, Rdnr. 9 zu § 81 FamFG).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 WF 6/12
    Auch der Anfall von Dolmetscherkosten kann Anlass geben, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (BGH, FamRZ 2010, S. 809 - zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 22.11.2018 - 6 WF 169/18

    Absehen von der Kostenerhebung nach § 81 FamFG

    Von der Erhebung von Kosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen, kommt insbesondere in Betracht, wenn ein hoher Teil der verursachten Kosten aus Gründen des Kindesinteresses verursacht worden ist oder die Einleitung des Verfahrens jedenfalls auch im Interesse des Kindes geboten war (Anschluss an OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1163).

    Insbesondere komme es in Betracht, von der Erhebung von Kosten abzusehen, wenn ein hoher Teil der verursachten Kosten etwa in Gestalt der Vergütung eines Verfahrensbeistands oder von Sachverständigenkosten aus Gründen des Kindesinteresses verursacht worden sei oder die Einleitung des Verfahrens jedenfalls auch im Interesse des Kindes geboten gewesen sei (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1163) bzw. die Verfahrensbeteiligten mit ihren Anträgen in erster Linie die Interessen des Kindes verfolgen (vgl. Prütting/Helms-Feskorn, FamFG, § 81 Rn. 16 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 29.06.2016 - 2 UF 154/16

    Absehen von Gerichtskosten für Verfahrensbeistand

    Da die anderen in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelbeispiele auf den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sind, bleibt es bei dem in Kindschaftssachen geltenden allgemeinen Grundsatz, dass es der Billigkeit entspricht, jeden Elternteil mit den Kosten gleichermaßen zu belasten, da es im Interesse beider Eltern liegt, bestehende Konflikte bezüglich der Belange der gemeinsamen Kinder einer tragfähigen Lösung zuzuführen (vgl. OLG Nürnberg NJW 2010, 1468 [OLG Nürnberg 17.12.2009 - 7 WF 1483/09] ; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 998; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1163; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 81 FamFG Rdn. 6 m.w.N.).
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