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   OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14   

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https://dejure.org/2015,8453
OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14 (https://dejure.org/2015,8453)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.01.2015 - 4 UF 255/14 (https://dejure.org/2015,8453)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Januar 2015 - 4 UF 255/14 (https://dejure.org/2015,8453)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zum Maßstab für die Prüfung des Entzugs der elterlichen Sorge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zum Maßstab für die Prüfung des Entzugs der elterlichen Sorge

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1666, 1666a, 1696, 1684
    Umgangsbestimmungspflegschaft; Kindeswohlgefährdung, Sorgerechtsentzug, Umgangsbestimmung. Ergänzungspfleger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666; BGB § 1684; BGB § 1696; SGB VIII § 42
    Umfang des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein fremd untergebrachtes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen gesonderten Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen gesonderten Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14
    Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; FamRZ 1982, 567).

    Es ist daher zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichteten Maßnahmen abzuwenden (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 713; BVerfGE 24, 119; 60, 79).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2681/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14
    Die Erziehung obliegt gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Eltern Verantwortung ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 492; 2004, 354).

    Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; FamRZ 1982, 567).

  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14
    Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; FamRZ 1982, 567).

    Es ist daher zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichteten Maßnahmen abzuwenden (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 713; BVerfGE 24, 119; 60, 79).

  • BGH, 14.07.1956 - IV ZB 32/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14
    Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Kammerbeschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, zitiert nach juris; außerdem BGH, FamRZ 1956, 350; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).

    Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt -wie dargestellt- mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14
    Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls wird § 1 Abs. 1 StGB VIII herangezogen, der das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit normiert und sich seinerseits an dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung heraus gearbeiteten Ziel der Erziehung zu einem gesunden, zur Selbstbestimmung und -verantwortung fähigen Menschen orientiert (vgl. BVerfG, NJW 1968, 2233).

    Es ist daher zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichteten Maßnahmen abzuwenden (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 713; BVerfGE 24, 119; 60, 79).

  • OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14
    Wäre dies nicht der Fall, bedürfte es nicht des Nebeneinanders von § 1631 Abs. 1 BGB und § 1632 Abs. 2 BGB, wonach ausdrücklich sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 Abs. 1 BGB) als auch das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung gegenüber Dritten zu bestimmen (§ 1631 Abs. 2 BGB), Teil der Personensorge sind (so auch OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2013, 809; Heilmann, a.a.O., und in Die Gesetzeslage zum Sorge- und Umgangsrecht, NJW 2012, 16).
  • OLG München, 22.12.2010 - 33 UF 1745/10

    Umgangsverfahren: Umgangsregelung durch Einsetzung eines Umgangspflegers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14
    Ein Entzug des Umgangsbestimmungsrechts kommt nach § 1666 Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass die Eltern eine mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbundene Umgangsbestimmung treffen (so auch OLG München, FamRZ 2011, 823, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14
    Die Erziehung obliegt gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Eltern Verantwortung ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 492; 2004, 354).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.2014 - 18 UF 58/13

    Teilweiser Entzug des elterlichen Sorgerechts: Verhältnis von Sorgerecht und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14
    Der betreuende, sorgeberechtigte Elternteil verfüge daher über kein originäres Bestimmungsrecht, welches ihm entzogen werden könne (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1378; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1794).
  • OLG Hamm, 02.04.2009 - 11 UF 232/08

    Entziehung der elterlichen Sorge, da beide Eltern aufgrund ihrer jeweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14
    Im Falle der Trennung eines Kindes von seinen Eltern sind im Hinblick auf die auch durch Art. 8 EMRK gebotene Achtung des Familienlebens geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Eltern und Kind schnellstmöglich wieder zusammenzuführen (vgl. EGMR, FamRZ 2002, 1393; BVerfG, FamRZ 2014, 1266; OLG Hamm, FamRZ 2009, 1753).
  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05

    Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666 ,

  • EGMR, 08.04.2004 - 11057/02

    Entziehung der elterlichen Sorge

  • OLG Frankfurt, 05.09.2013 - 1 UF 244/13

    Umgangsrecht: Notwendiger Regelungsinhalt bei Anordnungen nach § 1684 III BGB

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

  • EGMR, 26.02.2002 - 46544/99

    Fall K. gegen DEUTSCHLAND

  • OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08

    Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 28/88

    Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10

    Sorgerecht: Prüfungsumfang bei Entzug bisheriger Alleinsorge

  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des

  • OLG Stuttgart, 14.08.2014 - 11 UF 118/14

    Umgangsregelung: Delegierung der Ausgestaltung an den Ergänzungspfleger

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Das Oberlandesgericht hat mit seiner in ZKJ 2015, 154 veröffentlichten Entscheidung die Abänderung der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1696 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1666 Abs. 1, 1666 a BGB abgelehnt.
  • OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15

    Voraussetzungen für den Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

    Nach Auffassung des Senats lässt § 1666 Abs. 1 BGB bei Vorliegen der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen auch den Entzug des sogenannten Umgangsbestimmungsrechts zu, also das den oder dem Sorgeberechtigten als Teil der Personensorge zustehende Recht, darüber zu bestimmen, wann, mit wem und auf welche Weise das Kind Umgang mit seinen Eltern oder mit Dritten hat (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16.1.2015 - 4 UF 255/14, veröffentlicht unter www...de, und vom 26.3.2015 - 4 UF 145/14, bislang nicht veröffentlicht; ebenso OLG Frankfurt am Main, FamFR 2013, 525; FamRZ 2014, 396; Heilmann, Die Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs" (Umgangsbestimmungspflegschaft), FamRZ 2014, 1753 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur (Fußnote 8), a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1378; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1794).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 4 UF 385/14

    Voraussetzungen für Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

    Nach Auffassung des Senats lässt § 1666 Abs. 1 BGB bei Vorliegen der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen auch den Entzug des sogenannten Umgangsbestimmungsrechts zu, also das den oder dem Sorgeberechtigten als Teil der Personensorge zustehende Recht, darüber zu bestimmen, wann, mit wem und auf welche Weise das Kind Umgang mit seinen Eltern oder mit Dritten hat (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16.1.2015 - 4 UF 255/14, veröffentlicht unter www...de, vom 26.3.2015 - 4 UF .../14, bislang nicht veröffentlicht, und vom 16.4.2015 - 4 UF 54/14, zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso OLG Frankfurt am Main, FamFR 2013, 525; FamRZ 2014, 396; Heilmann, Die Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs" (Umgangsbestimmungspflegschaft), FamRZ 2014, 1753 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur (Fußnote 8), a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1378; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1794).
  • AG Bremen, 22.07.2015 - 67 F 394/15
    Dies ist vor allem der Fall, wenn das Kind körperlich und emotional vernachlässigt wird und dies die Folge eines Erziehungsunvermögens der Eltern ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2015 - 4 UF 255/14, juris, Tz. 8).

    Nach diesem Grundsatz sind zunächst alle Möglichkeiten der öffentlichen Hilfe zu ergreifen, etwa helfende oder auch unterstützende Maßnahmen aber auch Maßnahmen, die auf eine Wiederherstellung einer Erziehungsfähigkeit der Eltern gerichtet sind (BVerfG FamRZ 2010, 713; OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2015 4 UF 255/14 - juris).

  • OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 4 UF 365/14

    Brüssel- IIa-Verordnung und Anwendbarkeit Artikel 3 MSA

    Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in den Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG stets die am Kindeswohl zu messende Regelung der elterlichen Sorge für das von der Beschwerde betroffene Kind bzw. die von der Beschwerde betroffenen Kinder insgesamt ist, ist das Beschwerdegericht befugt, eine mit einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin verbundene oder von ihrem Beschwerdeantrag abweichende Regelung zu treffen, soweit deren Voraussetzungen - hier die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 BGB - vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 16.1.2015 - 4 UF 255/14 und Beschluss vom 16.12.2011 - 4 UF 158/10, beide veröffentlicht unter www...de; vgl. auch Zöller/Feskorn, 30. Aufl. 2014, § 69 FamFG, Rdnr. 3 unter Verweis auf BGH, FamRZ 1983, 44; FamRZ 2008, 45).
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