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   OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16   

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https://dejure.org/2018,5059
OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16 (https://dejure.org/2018,5059)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.01.2018 - 3 U 188/16 (https://dejure.org/2018,5059)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - 3 U 188/16 (https://dejure.org/2018,5059)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Keine verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheids bei verspäteter Behebung formeller Mängel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheids bei verspäteter Behebung formeller Mängel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 167
    Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheides bei Ablauf von mehr als einem Monat zwischen einer Zwischenverfügung des Mahngerichts und dem Eingang des nachgebesserten Antrags

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheides

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Dresden, 23.11.1998 - 13 W 285/98

    Beweiskraft des maschinellen Aktenausdrucks im automatisierten Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16
    Denn die Klägerin hat keine näheren Umstände darlegt, die geeignet wären, das versehentliche Anbringen von Stempeln mit dem falschen Eingangs- (16.03.) und Bearbeitungsdatum (17.03.2015) im Mahnverfahren zu belegen (siehe nur OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.1998, Az.. 13 W 0285/98 Rn. 14, BeckRS 1998, 15965).

    Notwendig wäre insoweit die Darlegung näherer Umstände gewesen, die geeignet sind, das versehentliche Anbringen von Stempeln mit dem falschen Eingangs- bzw. Bearbeitungsdatum zu belegen (so OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.1998, 13 W 0285/98, Rn. 14, BeckRS 1998 15965).

  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01

    Zustellung demnächst bei Angabe einer unzutreffenden Postanschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16
    Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zustellung im Mahnverfahren nur dann noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO, wenn zwischen Zugang der Beanstandung und Eingang der fehlenden Angaben bzw. der Berichtigung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt (siehe nur BGH, Urteil vom 21.03.2002, Az. VII ZR 230/01, Rn. 20, zitiert nach juris).

    Eine Zustellung ist nur dann " demnächst ", wenn zwischen Zugang der Beanstandung und Eingang der fehlenden Angaben bzw. der Berichtigung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt (ständige Rspr, siehe nur BGH, Urteil vom 21.03.2002, Az. VII ZR 230/01, Rn. 20, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2008, Az. 19 U 185/08, BeckRS 2011, 14412).

  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 224/16

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16
    Der auf dem Schreiben befindliche Eingangstempel vom 16.03.2015 sowie der durch die Rechtspflegerin Z2 angebrachte Bearbeitungsvermerk vom 17.03.2015 erbringen gem. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die Tatsache, dass das Schreiben bereits am 16.03.2015 beim Amtsgericht Hünfeld eingegangen und am 17.03.2015 durch die Rechtspflegerin Z2 bearbeitet worden ist (siehe nur BGH, Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 224/16, Leitsatz, zitiert nach juris), zumal erst das Schreiben vom 25.02.2015 das in den Mahnbescheid aufgenommene Datum 24.03.2010 nennt, während das Schreiben vom 02.02.2015 noch abweichend das Datum 07.12.2011 angibt.
  • OLG Naumburg, 14.08.2001 - 1 U 106/00

    Arzthaftungsprozess: Kenntnis vom Behandlungsverlauf, Hemmung der Verjährung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16
    Denn bei der notwendigen Individualisierung der Ansprüche im Mahnverfahren ist akribische Genauigkeit geboten (siehe nur MüKo-Schüler, a.a.O.), so dass das weitere Monierungsschreiben keine unnötige Verzögerungen darstellt, die nicht zu Lasten des Antragstellers gehen dürfte (so auch OLG SachsenAnhalt, 14.08.2001, Az. 1 U 106/00).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 4 U 78/01

    Beweis für Zugang eines Einwurfeinschreibens mit einer Leistungsablehnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16
    Dieser beweist nur, dass die Klägerin am 13.03.2015 ein Einwurfeinschreiben bei der Deutschen Post abgegeben hat, nicht aber, ob und wann dies Schreiben zugegangen ist (siehe nur OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2001, Az. 4 U 78/01, Leitsatz 1., zitiert nach juris).
  • OLG München, 14.06.2004 - 6 U 2178/04

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16
    Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die hinter der Klägerin stehenden Zedenten schließt die Zurückweisung durch Beschluss nicht aus (Zöller-Heßler, 32. Auflage 2018, § 522, Rn. 40, OLG München, Beschluss vom 14.06.2004, Az. 6 U 2178/04, Leitsatz, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2008 - 19 U 185/08

    Mahnverfahren: Anwendung der Monatsfrist auf die demnächst erfolgte Zustellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16
    Eine Zustellung ist nur dann " demnächst ", wenn zwischen Zugang der Beanstandung und Eingang der fehlenden Angaben bzw. der Berichtigung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt (ständige Rspr, siehe nur BGH, Urteil vom 21.03.2002, Az. VII ZR 230/01, Rn. 20, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2008, Az. 19 U 185/08, BeckRS 2011, 14412).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16
    Der Bundesgerichtshof führt mit weiterer Nennung aus, dass insoweit lediglich anerkannt ist, dass der Darlehensgeber als Bürgschaftsgläubiger seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirkt haben kann (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. XI ZR 384/03, Rn. 59, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 15.02.2021 - 331 O 302/18
    Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, gilt als "demnächst" zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird (vgl. BGH NJW 2002, 2794; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2018 - 3 U 188/16, zitiert nach juris).
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