Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.02.1976 - 20 W 751/75 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unanfechtbare Grenzregelungsbeschlüsse; Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; Überprüfung durch Grundbuchamt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BauGB § 84
Papierfundstellen
- Rpfleger 1976, 313
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Zweibrücken, 26.06.2003 - 3 W 79/03
Fortbestand einer Grunddienstbarkeit nach altem pfälzischen Recht
Dagegen braucht die Unrichtigkeit des Grundbuchs - wegen der Funktionsgleichheit des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO mit § 899 BGB - nur glaubhaft zu sein (BayObLG Rpfleger 1981, 397, 398: BayObLGZ 1986, 513, 515. jew. m.w.N.); hierfür reichen indes bloße Vermutungen und gedachte Möglichkeiten nicht aus, auch nicht ein non liquet; wenn ebenso viel für die Richtigkeit wie für die Unrichtigkeit des Grundbuchs spricht, kommt ein Amtswiderspruch nicht in Betracht (…Meikel/Streck aaO § 53 Rn 75 m.w.N.; OLG Düsseldorf RPfl. 1976, 313). - OLG Hamm, 09.08.2013 - 15 W 209/13
Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück in einer Veräußerungskette
Eine Löschung des Amtswiderspruchs ist auch möglich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs, gegen die er sich richtet, nicht überwiegend wahrscheinlich - also glaubhaft - ist (BayObLGZ 1952, 24, 27; BayObLGZ 1978, 15, 17; KG JFG 10, 221, 223; OLG Düsseldorf RPfleger 1976, 313) oder wenn dem Widerspruchsberechtigten ein Anspruch aus § 894 BGB nicht zusteht (Senat MDR 1967, 1009). - OLG Zweibrücken, 05.11.2012 - 3 W 127/12
Grundbuchverfahren: Anspruch auf Löschung eines Amtswiderspruchs wegen …
Eine Löschung des Amtswiderspruchs ist auch möglich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs, gegen die er sich richtet, nicht überwiegend wahrscheinlich - also glaubhaft - ist (BayObLGZ 1952, 24, 27 ; BayObLGZ 1978, 15, 17 ; KG JFG 10, 221, 223 ; OLG Düsseldorf Rpfleger 1976, 313 ) oder wenn dem Berechtigten ein Anspruch aus § 894 BGB nicht zusteht (OLG Hamm MDR 1967, 1009 ). - OLG Brandenburg, 16.08.2017 - 5 W 6/17
Berichtigung des Namens des Berechtigten