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   OLG Frankfurt, 16.06.2014 - 20 W 63/14   

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OLG Frankfurt, 16.06.2014 - 20 W 63/14 (https://dejure.org/2014,17910)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.06.2014 - 20 W 63/14 (https://dejure.org/2014,17910)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Juni 2014 - 20 W 63/14 (https://dejure.org/2014,17910)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2c Abs 2 S 2 KWG, § 375 Nr 11 FamFG, § 402 FamFG
    Gerichtlicher Prüfungsumfang bei § 2c Abs. 2 Satz 2 KWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Übertragung von Stimmrechten auf einen Treuhänder; Zulässigkeit der Beschwerde

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur gerichtlichen Übertragung der Stimmrechte des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut auf einen Treuhänder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Übertragung von Stimmrechten auf einen Treuhänder

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang bei Übertragung der Stimmrechte auf Treuhänder

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KWG § 2c Abs. 2 Satz 2; AktG § 8 Abs. 5; FamFG § 59 Abs. 1
    Zur gerichtlichen Übertragung der Stimmrechte des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut auf einen Treuhänder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang bei Übertragung der Stimmrechte auf Treuhänder

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 219
  • NZG 2015, 68
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Frankfurt/Main, 11.04.2007 - 1 G 755/07

    Treuhänderbestellung erfordert nicht vorausgegangene Anordnung der Übertragung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2014 - 20 W 63/14
    Der Antrag der Beteiligten zu 1) an das Amtsgericht auf Bestellung eines Treuhänders und auch ein Antrag der Beteiligten zu 1) an das Amtsgericht auf Widerruf der Bestellung des Treuhänders - den diese nach Ansicht des Senats jederzeit auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 2c Abs. 2 S. 5 KWG stellen kann, während sie ihn im dort geregelten Fall des Wegfalls der Voraussetzungen von Satz 1 stellen muss - sind rechtlich als Realakte zu qualifizieren, die im Hauptsacheverfahren durch allgemeine Leistungsklage bzw. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO vom betroffenen Inhaber der bedeutenden Beteiligung erzwungen werden können (vgl. hierzu Beschluss des VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.04.2007, Az. 1 G 755/07, zitiert nach juris, Rn. 25; wohl auch Süßmann in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 2c, Rn. 46; auch Kobabe in Luz/Neus u.a., a.a.O. Rn. 57 der allerdings wohl die hier nicht vertretene Auffassung vertritt, der Widerruf einer Bestellung komme nur im Falle von § 2c Abs. 2 S. 5 KWG in Betracht).
  • OLG Köln, 06.10.1982 - 2 Wx 27/82

    Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit durch die Regelung des § 30 Abs.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2014 - 20 W 63/14
    Die somit in jedem Fall nach § 59 Absatz 1 FamFG erforderliche materielle Beschwer, die einen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein der Beteiligten zu 3) zustehendes subjektives Recht erfordert (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 24. April 2013, Az. IV ZB 42/12 , zitiert nach juris, m.w.N., BayObLG, Beschluss vom 08.02.1966, BReg. 1aZ 64/65, in BayObLGZ 1966, 49ff, 65; OLG Köln, Beschluss v. 06.10.1982, Az. 2 Wx 27/82, in ZIP 1982, 1364 ff., Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 59, Rn. 9), ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Stimmrechtstreuhänder nach Ansicht der Beteiligten zu 3) als "offensichtlich ungeeignet" erwiesen habe, da die daraus gegebenenfalls erwachsenen Folgen schon nicht unmittelbare Folgen des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts sind, sondern lediglich für die erforderliche materielle Beschwer nicht ausreichende mittelbare Folgen, die sich erst durch die spätere tatsächliche Art der nachfolgenden Amtsführung des Treuhänders ergeben hätten.
  • BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12

    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2014 - 20 W 63/14
    Die somit in jedem Fall nach § 59 Absatz 1 FamFG erforderliche materielle Beschwer, die einen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein der Beteiligten zu 3) zustehendes subjektives Recht erfordert (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 24. April 2013, Az. IV ZB 42/12 , zitiert nach juris, m.w.N., BayObLG, Beschluss vom 08.02.1966, BReg. 1aZ 64/65, in BayObLGZ 1966, 49ff, 65; OLG Köln, Beschluss v. 06.10.1982, Az. 2 Wx 27/82, in ZIP 1982, 1364 ff., Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 59, Rn. 9), ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Stimmrechtstreuhänder nach Ansicht der Beteiligten zu 3) als "offensichtlich ungeeignet" erwiesen habe, da die daraus gegebenenfalls erwachsenen Folgen schon nicht unmittelbare Folgen des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts sind, sondern lediglich für die erforderliche materielle Beschwer nicht ausreichende mittelbare Folgen, die sich erst durch die spätere tatsächliche Art der nachfolgenden Amtsführung des Treuhänders ergeben hätten.
  • OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15

    Zur Vergütung eines Stimmrechtstreuhänders nach § 2c Abs. 2 S. 6, 7 KWG

    Die gegen diesen Bestellungsbeschluss gerichteten Beschwerden des C und der Beteiligten zu 1) hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.06.2014, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen (Az. 20 W 63/14, Bl. 1045 ff. Bd. I, Teil 4, E der Akten, veröffentlicht auch in juris).

    Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Beschwerde die maßgebliche Monatsfrist nach § 63 Absatz 1 FamFG gewahrt hat und die Beteiligte zu 1) nach § 2c Abs. 2 S. 8 KWG neben dem betroffenen Inhaber der bedeutenden Beteiligung für die dem Treuhänder zu gewährende Vergütung nebst Auslagen gesamtschuldnerisch haftet, so dass sie unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Absatz 1 FamFG; vgl. hierzu auch die Ausführungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 16.06.2014, a.a.O.).

    Es liegt fern, dass A, der den Antrag in Person unterschrieben hat - woran der Senat im Gegensatz zu der dies anzweifelnden Beteiligten zu 1) aufgrund des aus den Verfahrensakten ersichtlichen, mehrfachen Schriftverkehrs mit A, so auch bereits im Verfahren des Senats zu Az. 20 W 63/14, keinerlei Zweifel hat - ausschließlich einen Antrag stellen wollte, der schon deswegen zurückzuweisen gewesen wäre, weil es sich bei der als Antragsteller auftretenden Person nicht um eine vergütungsberechtigte Person handelt.

    Im Hinblick auf den Umfang der von A abgerechneten Zeitstunden hat das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 03.08.2015 - wohl unter Heranziehung der Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 16.06.2014 (a.a.O.) - zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Aufgaben und Rechte eines nach § 2c Abs. 2 S. 2 KWG bestellten Treuhänders zur Ausübung der Stimmrechte des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung gesetzlich im Einzelnen nicht bestimmt seien und insoweit einzig gesetzlich geregelt sei, dass der Treuhänder bei der Ausübung der auf ihn übertragenen Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen habe (§ 2c Abs. 2 S. 3 KWG).

    Der Senat hat insoweit bereits in seinem Beschluss vom 16.06.2014 (a.a.O., m.w.N.) darauf hingewiesen, dass die Forderung des A zur Durchführung einer Hauptversammlung, auf der unter anderem die nach der herrschenden aktienrechtlichen Auffassung - und entgegen der von der hiesigen Beteiligten zu 1) und insbesondere von C vertretenen und A auch entsprechend mitgeteilten Auffassung - erforderliche Bestätigung eines Rumpfgeschäftsjahres für den Zeitraum 01.01.2013 bis 22.08.2013 mit entsprechendem, festzustellendem und zu prüfenden Jahresabschluss festgelegt werden sollte, A in seiner Eigenschaft als Stimmrechtstreuhänder nicht disqualifizieren würde.

    Weiterhin bestehen dem Grunde nach keine Bedenken gegen den von A in die Abrechnung eingestellten Zeitaufwand für Stellungnahmen und Schriftverkehr mit dem Senat im Verfahren 20 W 63/14, nachdem der dort nicht förmlich beteiligte A durch den Senat im Rahmen von § 26 FamFG zu Sachverhaltsaufklärung angehört worden ist.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf seine zulässigen Kontakte zur Beteiligten zu 3), für Prüfungen, Schriftverkehr und Telefonate im Zusammenhang mit der Frage der Bildung des Rumpfgeschäftsjahres und der Wahl eines neuen Aufsichtsrates, für Schriftverkehr mit der Beteiligten zu 1) - dessen Existenz diese im Übrigen nicht einmal angezweifelt hat - und dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung C, für Prüfungen im Hinblick auf Auskunftsrechte des A als Stimmrechtstreuhänder, für den Zeitaufwand im Zusammenhang mit den vom Senat angeforderten Stellungnahmen im Verfahren des Senats zu Az. 20 W 63/14, für Fahrten zu Hauptversammlungen der Beteiligten zu 1) sowie deren Vorbereitungen und Nachbearbeitungen, für Prüfungen und Stellungnahmen im Rahmen der von C gegen A erhobenen Klage zur Feststellung der Rechte des A, für Telefonate und Gespräche mit dem Sonderbeauftragten für den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 1) E, sowie - gerade in der Anfangszeit der Stimmrechtstreuhand - für die zur Einarbeitung naturgemäß erforderliche Sichtung und Durchsicht von Unterlagen.

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