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   OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 13 W 32/15   

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https://dejure.org/2015,16183
OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 13 W 32/15 (https://dejure.org/2015,16183)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.06.2015 - 13 W 32/15 (https://dejure.org/2015,16183)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - 13 W 32/15 (https://dejure.org/2015,16183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragungspflicht im selbstständigen Beweisverfahren bei der Beteiligung von Streithelfern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergleich im Beweisverfahren: Kostenerstattung für nicht am Vergleich beteiligte Parteien!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergleich im Beweisverfahren: Kostenerstattung für nicht am Vergleich beteiligte Parteien! (IBR 2015, 464)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06

    Zulässigkeit des Kostenantrags eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 13 W 32/15
    Voraussetzung ist nur, dass er sich hiermit nicht in Widerspruch zu dem Willen der von ihm unterstützten Partei, also des jeweiligen Antragsgegners, setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261; recherchiert nach Juris).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Juli 2003 (in dem Verfahren 14 W 52/03, recherchiert nach Juris) und des Bundesgerichtshofs (MDR 2007, 1442) der Begründetheit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen stehen, da sich vorliegend zum einen nicht sämtliche Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens außergerichtlich geeinigt und das Verfahren auch nicht übereinstimmend für beendet erklärt haben und zum anderen die Streithelferin zu 1) sich durch ihren gegen die Antragsteller gerichteten Kostenantrag nicht in Widerspruch zur Hauptpartie gesetzt hat.

    Vielmehr hat nach den unstreitigen erstinstanzlichen Feststellung der Antragsgegner zu 1) den Kostenerstattungsantrag der Streithelferin zu 1) ausdrücklich gebilligt (vgl. BGH, VII. Senat, Beschluss vom 27. September 2007, VII ZB 85/06, recherchiert nach Juris, dort Rn. 8).

  • OLG Stuttgart, 20.04.2010 - 10 W 45/09

    Selbstständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln: Kostenentscheidung nach einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 13 W 32/15
    Teilweise wird in der Rechtsprechung für den Fall, dass der Antragsteller mit einem Antragsgegner in einem laufenden selbstständigen Beweisverfahren einen außergerichtlichen Vergleich schließt, die anderen Antragsgegner einen Erstattungsanspruch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog (Celle, MDR 2010, 519; Stuttgart, NJW-RR 2010, 1462) oder nach § 494 a Abs. 2 ZPO (Stuttgart, NJW-RR 2010, 1464) haben.
  • OLG Stuttgart, 20.04.2010 - 10 W 47/09

    Selbstständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln: Kostenentscheidung nach einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 13 W 32/15
    Teilweise wird in der Rechtsprechung für den Fall, dass der Antragsteller mit einem Antragsgegner in einem laufenden selbstständigen Beweisverfahren einen außergerichtlichen Vergleich schließt, die anderen Antragsgegner einen Erstattungsanspruch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog (Celle, MDR 2010, 519; Stuttgart, NJW-RR 2010, 1462) oder nach § 494 a Abs. 2 ZPO (Stuttgart, NJW-RR 2010, 1464) haben.
  • OLG Nürnberg, 02.05.2006 - 13 W 985/06

    Auferlegung der Kosten eines Nebenintervenienten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 13 W 32/15
    Der Antrag kann - entsprechend der streitgegenständlichen Antragstellung - nur dahin gehen, den Antragsgegner - dem der Streithelfer beigetreten ist - zu verklagen und nicht ihn - den Streithelfer - selbst (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2007, 427; OLG Koblenz, NZ-Bau 2003, 385).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZB 14/02

    Antrag auf Klageerhebung nach Beseitigung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 13 W 32/15
    Eine Fristsetzung zur Klageerhebung im Sinne des § 494 a Abs. 1 ZPO hätte lediglich bei unstreitiger Erfüllung des Hauptsacheanspruches nicht erfolgen dürfen, wobei nach dem Inhalt des Vergleichs, der lediglich mit einem der Antragsgegner geschlossen wurde, unter Berücksichtigung des gesamten im selbstständigen Beweisverfahren streitgegenständlichen Verfahrensgegenstandes von einer vollständigen Erfüllung des Hauptsacheanspruches ohnehin nicht ausgegangen werden konnte (vgl. hierzu auch BGH, MDR 2003, 454).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2003 - 14 W 52/03

    Kostenerstattungsanspruch des beigetretenen Streithelfers im selbständigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 13 W 32/15
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Juli 2003 (in dem Verfahren 14 W 52/03, recherchiert nach Juris) und des Bundesgerichtshofs (MDR 2007, 1442) der Begründetheit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen stehen, da sich vorliegend zum einen nicht sämtliche Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens außergerichtlich geeinigt und das Verfahren auch nicht übereinstimmend für beendet erklärt haben und zum anderen die Streithelferin zu 1) sich durch ihren gegen die Antragsteller gerichteten Kostenantrag nicht in Widerspruch zur Hauptpartie gesetzt hat.
  • OLG Celle, 07.01.2010 - 4 W 3/10

    Tragung der Kosten des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 13 W 32/15
    Teilweise wird in der Rechtsprechung für den Fall, dass der Antragsteller mit einem Antragsgegner in einem laufenden selbstständigen Beweisverfahren einen außergerichtlichen Vergleich schließt, die anderen Antragsgegner einen Erstattungsanspruch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog (Celle, MDR 2010, 519; Stuttgart, NJW-RR 2010, 1462) oder nach § 494 a Abs. 2 ZPO (Stuttgart, NJW-RR 2010, 1464) haben.
  • BGH, 23.07.2009 - VII ZB 3/07

    Möglichkeit einer Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 13 W 32/15
    Dies ergibt sich daraus, dass der Streithelfer keine weitergehenden Befugnisse, als die von ihm unterstützte Partei hat, für die das Gesetz lediglich vorsieht, dass sie eine Anordnung dahin verlangen kann, selbst verklagt zu werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 494 a, Rz. 2; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009, Az.: VII ZB 3/07, abgedruckt u. a. in NJW 2009, 3240 - 3242, recherchiert nach Juris).
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