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   OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 3 Ws 429/16   

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https://dejure.org/2016,16430
OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 3 Ws 429/16 (https://dejure.org/2016,16430)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.06.2016 - 3 Ws 429/16 (https://dejure.org/2016,16430)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 3 Ws 429/16 (https://dejure.org/2016,16430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB
    Krisenintervention: Reichweite der Höchstfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Krisenintervention: Reichweite der Höchstfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67h Abs. 1 S. 2
    Zulässige Höchstdauer von Kriseninterventionsmaßnahmen gem. § 67h Abs. 1 StGB

  • rechtsportal.de

    StGB § 67h Abs. 1 S. 2
    Zulässige Höchstdauer von Kriseninterventionsmaßnahmen gem. § 67h Abs. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 358
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 1 Ws 111/13

    Befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 3 Ws 429/16
    Der Senat legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Teilen der Literatur die Vorschrift dahingehend aus, dass sich die 6-Monatsfrist des § 67h Abs. 1 S. 2 StGB nur auf die einzelne Krisenintervention bezieht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.7.2010 - 2 Ws 118/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.3.2013 - 1 Ws 111/13; Rissing-van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 67h Rn. 21; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 67h Rn. 11; andere Ansicht: Fischer , StGB, 63. Aufl., § 67h Rn. 7; Heintschel-Heinegg, Beck'scher Online Kommentar, Stand 1.12.2015, StGB, § 67h Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2010 - 2 Ws 118/10

    Krisenintervention: Reichweite der Sechsmonatsgrenze

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 3 Ws 429/16
    Der Senat legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Teilen der Literatur die Vorschrift dahingehend aus, dass sich die 6-Monatsfrist des § 67h Abs. 1 S. 2 StGB nur auf die einzelne Krisenintervention bezieht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.7.2010 - 2 Ws 118/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.3.2013 - 1 Ws 111/13; Rissing-van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 67h Rn. 21; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 67h Rn. 11; andere Ansicht: Fischer , StGB, 63. Aufl., § 67h Rn. 7; Heintschel-Heinegg, Beck'scher Online Kommentar, Stand 1.12.2015, StGB, § 67h Rn. 7).
  • VG Wiesbaden, 11.05.2020 - 6 L 485/20

    Keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht

    Die Kostenentscheidung beruht auf dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsatz, dass im Falle des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat ( OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 30.8.2016 - 10 W 37/16 , BeckRS 2016, 12280, beck-online).
  • KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21

    Erneute Krisenintervention statt Widerruf der Aussetzung der Unterbringung

    (1) Der 2. Strafsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 Ws 580/10 - unveröffentlicht) und einige weitere Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 2 Ws 118/10 -, juris Rn. 10 = NStZ 2011, 93; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 1 Ws 111/13 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 3 Ws 429/16 -, juris Rn. 2-5 = NStZ-RR 2016, 358; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 11 = NStZ-RR 2021, 31-32) sowie ein beachtlicher Teil der Literatur (LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Auflage, § 67h Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB 30. Auflage, § 67h Rn. 11; Lackner/Kühl/Heger, StGB 29. Auflage, § 67h Rn. 3; LPK-StGB/Hilgendorf, 8. Auflage, § 67h Rn. 3) vertreten die Ansicht, dass eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Krisenintervention die gesetzliche Höchstfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war.
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