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   OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11   

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https://dejure.org/2012,57781
OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11 (https://dejure.org/2012,57781)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.10.2012 - 5 U 135/11 (https://dejure.org/2012,57781)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - 5 U 135/11 (https://dejure.org/2012,57781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Vergütungsansprüche eines gekündigten Vorstands einer Aktiengesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsansprüche eines gekündigten Vorstands einer Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 28.02.2008 - 18 U 3/08

    Unwirksame Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch einen nicht wirksam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11
     Außerdem hätte er seine und des Kollegen B Abberufung als Vorstand einer Klärung zuführen und hierzu im Wege einstweiliger Verfügung gegen die Beklagte mit dem Antrag, der Beklagten zu untersagen, ihn bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Nichtigkeit des Beschlusses des Aufsichtsrats über den Widerruf seiner Bestellung zum Vorstand der Beklagten aufgrund dieses Beschlusses nicht als Vorstandsmitglied zu behandeln, vorgehen können (vgl. OLG Köln AG 2008, 458).

    Ungültigkeit im Sinne von Nichtigkeit liegt vor, wenn der gesamte Aufsichtsrat nichtig bestellt ist - die Gewählten werden nicht Mitglied des Aufsichtsrats alle Beschlüsse sind nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1953 - II ZR 167/52, BGHZ 11, 231, Juris-Rz. 14; vgl. OLG Köln AG 2008, 458, Juris-Rz. 15; MünchKommAktG/ Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 250, Rz. 16.; Bürgers/Körber/Göz, aaO, § 250, Rz. 11; a. A. Schürnbrand, NZG 2008, 609, 610).

  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52

    Einberufung einer GmbH-Versammlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11
    Dagegen sind Beschlüsse nach dieser Lösung zwangsläufig nichtig, wenn der Aufsichtsrat insgesamt nichtig bestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1953 - II ZR 167/52, BGHZ 11, 231, Juris-Rz. 14 zur GmbH).

    Ungültigkeit im Sinne von Nichtigkeit liegt vor, wenn der gesamte Aufsichtsrat nichtig bestellt ist - die Gewählten werden nicht Mitglied des Aufsichtsrats alle Beschlüsse sind nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1953 - II ZR 167/52, BGHZ 11, 231, Juris-Rz. 14; vgl. OLG Köln AG 2008, 458, Juris-Rz. 15; MünchKommAktG/ Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 250, Rz. 16.; Bürgers/Körber/Göz, aaO, § 250, Rz. 11; a. A. Schürnbrand, NZG 2008, 609, 610).

  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11
     Es mag dahinstehen, ob der Ausgangspunkt der herrschenden Meinung noch überzeugen kann oder ob insgesamt von vorläufig wirksamer Organmitgliedschaft auszugehen ist, wenn Organverhältnis in Vollzug gesetzt worden ist und mit einer vordringenden jüngeren Ansicht anzunehmen ist, dass die Stimmabgabe des zwar infolge Nichtigkeit (§ 250 AktG) fehlerhaft bestellten, aber das Mandat im Übrigen berechtigt ausübenden Aufsichtsratsmitglieds grundsätzlich ebenso wirksam ist wie die Stimmabgabe seines fehlerfrei berufenen Nebenmanns (OLG Frankfurt - 23. Zivilsenat, AG 2011, 36, Juris-Rz. 107).
  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 157/64

    Anforderung an die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11
    Er bleibt dagegen gültig, wenn der Aufsichtsrat auch nach Abzug der nichtig bestellten Mitglieder beschlussfähig war und die erforderliche Mehrheit erhalten bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1967 - II ZR 157/64, BGHZ 47, 341, Juris-Rz. 31).
  • OLG München, 14.03.2012 - 7 U 681/11

    Vorstandmitglied einer Aktiengesellschaft: Abberufung bzw. Widerruf der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11
    Denn zunächst musste er sich selbst schlüssig über die Bewertung des Gesprächs mit dem Kläger werden und hätte auch - mit gewissem zeitlichem Vorlauf, der hier mit Rücksicht darauf, dass anders als der Vorstand der Aufsichtsrat in der Regel hauptsächlich anderweit als mit Gesellschaftsangelegenheiten befasst ist, nicht überschritten ist (vgl. OLG München, Urteil vom 14.03.2012 - 7 U 681/11, Juris-Rz. 35: angemessene Frist zur Eiberufung maximal einige Wochen) - eine schriftliche Einladung an die übrigen Aufsichtsratsmitglieder richten können.
  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11
     Nach Ansicht des BGH, der der Senat folgt, findet Zurechnung statt, sondern, selbst wenn die Mitglieder des Gremiums sämtlich als einzelne außerhalb einer Gremienversammlung Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erlangt haben, sie nicht ohne den Zusammentritt als Kollegialorgan in der Lage sind, die ihrer Ansicht nach gebotenen Konsequenzen zu ziehen; allerdings muss, wird die Einberufung des Gremiums von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre das Gremium mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden, auf diese Weise bleibt - abweichend von dem bisher vom II. Zivilsenat des BGH angewandten Zurechnungsmodell - dem Gremium als dem zur Kündigung befugten Organ die Ausschlussfrist in vollem Umfang als Überlegungsfrist erhalten und wird nicht vorweg ganz oder teilweise durch die Zeit aufgezehrt, die die Einberufung des Gremiums erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1998 - II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, Juris-Rz. 6, 7).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11
     Selbst wenn es im Rahmen des § 626 BGB Sache des Dienstberechtigten ist, vom Verpflichteten vorgetragene Rechtfertigungsgründe zu widerlegen und insoweit den Beweis zu führen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl. 2012, § 626, Rz. 6), insoweit kann offenbleiben, ob dies in vorliegendem Zusammenhang wegen der Beweislastumkehr nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG Geltung beanspruchen kann, setzt dies aber die substantiierte Darlegung des Rechtfertigungsgrundes durch den Kündigungsadressaten voraus (vgl. BAG NJW 1988, 438, Juris-Rz. 21).
  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11
     Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG trifft die Vorstandsmitglieder die Beweislast, wenn streitig ist, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, während die Gesellschaft lediglich einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in seinem Pflichtenkreis, das als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellt, darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, Juris Rz. 8).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06

    Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11
     Nach herrschender Ansicht gelten für den Schadensbegriff im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG grundsätzlich keine Besonderheiten (vgl. Goette, Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast der objektiven Pflichtwidrigkeit bei der Organhaftung, ZGR 1995, 648, 671, 672), sondern die § 249 ff. BGB, so dass nach allgemeinen Grundsätzen ein Schaden dann vorliegt, wenn eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist, ohne dass diese durch einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögenszuwachs mindestens ausgeglichen ist (so Senat, Urteil vom 22.03.2011 - 5 U 29/06, S. 18, Juris-Rz. 62 und Großkommentar/ Hopt, AktG, 4. Aufl. 1999, § 93, Rdz. 262).
  • OLG Hamm, 24.06.1994 - 25 U 149/90

    Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages mit einem GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11
     Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages mit einem Geschäftsleiter besteht, wenn dieser seine Vertrauensstellung dadurch missbraucht hat, dass er einen Mitarbeiter der Gesellschaft eigenmächtig, dazu veranlasst hat, eine Tantieme an ihn auszuzahlen, obwohl er - der Geschäftsleiter - darauf objektiv keinen Rechtsanspruch hatte, weil es noch an einem erforderlichen Gesellschafterbeschluss fehlte (vgl. OLG Hamm, GmbHR 1995, 732, Orientierungssatz nach Juris, Revision vom BGH nicht angenommen, für die Situation bei der GmbH).
  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

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