Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.11.2011 - 19 U 12/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 158 AktG, § 305 BGB, § 307 BGB, Art 229 § 5 EGBGB, § 268 Abs 1 HGB
Zur Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen nach §§ 307 ff. BGB im Hinblick auf Regelungen zur Verlustbeteiligung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundlagen zur Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen bzgl. Regelungen zur Verlustbeteiligung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen hinsichtlich der Beteiligung am Verlust
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Genussscheinbedingungen, die die Verlustbeteiligung ausgestalten, können der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 10.12.2010 - 12 O 176/10
- OLG Frankfurt, 16.11.2011 - 19 U 12/11
- BGH - II ZR 276/11 (anhängig)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91
Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2011 - 19 U 12/11
Zunächst macht er geltend, dass das Landgericht verkannt habe, dass eine unvertretbare Geschäftstätigkeit im Sinne der Klöckner-Entscheidung (BGH, Urt. v. 5.10.1992, II ZR 172/91, zitiert nach Juris) gegeben sei.Es handelt sich um eine Auslegung von Genussscheinbedingungen im Einzelfall und insbesondere im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des BGH vom 5.10.1992 (II ZR 172/91) liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor.
- BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 5/09
Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2011 - 19 U 12/11
Klauseln jedoch, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder aushöhlen, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle (BGH NJW 10, 1958). - LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
Ansprüche eines Genussscheininhabers: Auslegung eines Beherrschungs- und …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2011 - 19 U 12/11
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Emission von Genussscheinen die Beteiligten trotz Verwendung dieser Begriffe ihnen eine andere als die gesetzliche Bedeutung beimessen wollen (so auch LG Frankfurt, Urt. v. 5.2.2011, 3/5 O 100/10, zit. nach juris). - LG München I, 16.06.2011 - 5 HKO 20632/10
Genussscheinbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle; überraschende …
- LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 10 O 159/17
Beteiligung der Genussscheininhaber an den Verlusten durch Berechnung i.R.e. …
Bilanzvermerke">268 Abs. 1 S. 2 HGB und § 158 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AktG ergibt sich, dass ein vorhandener Verlustvortrag in den Bilanzverlust einzubeziehen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2011, 19 U 12/11, Rn. 31, juris; OLG Frankfurt…, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 86, juris - die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden wurden vom BGH zurückgewiesen; a. A. - allerdings aufgrund der Unklarheit einer anders formulierten Klausel - OLG München…, Urteil vom 12.01.2012, 23 U #####/####, Rn. 56, juris). - OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3466/14
Vorrangige Bedienung von Genussrechtskapital bei fortbestehendem Verlustvortrag
Auch im Hinblick auf das von der Beklagten zitierte Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 16.11.2011 (19 U 12/11) ist eine Zulassung der Revision nicht nötig, da streitgegenständlich dort anders formulierte Genussscheinbedingungen sowie die Teilnahme der Genussrechte am Bilanzverlust waren. - OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
Auslegung von Genussscheinbedingungen; Erwartungshorizont eines …
Danach ist ein vorhandener Verlustvortrag in den Bilanzverlust einzubeziehen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 86, sowie auch schon zuvor Urteil vom 16.11.2011, 19 U 12/11, juris Rn. 31; die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden wurden jeweils zurückgewiesen). - OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 137/19 Danach ist ein vorhandener Verlustvortrag in den Bilanzverlust einzubeziehen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 86, sowie auch schon zuvor Urteil vom 16.11.2011, 19 U 12/11, juris Rn. 31; die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden wurden jeweils zurückgewiesen).