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   OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 6 W 100/15   

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https://dejure.org/2015,36882
OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 6 W 100/15 (https://dejure.org/2015,36882)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.11.2015 - 6 W 100/15 (https://dejure.org/2015,36882)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. November 2015 - 6 W 100/15 (https://dejure.org/2015,36882)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91 ZPO
    Kostenerstattung: Reisekosten des Anwalts "am dritten Ort"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung: Reisekosten des Anwalts "am dritten Ort"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91
    Erstattungsfähgkeit der Kosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 6 W 100/15
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung insbesondere auch des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH MDR 2012, 191 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort, juris Tz. 9) sowie des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 26.5.2015 - 6 W 39/15, juris-Tz. 3).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2012 - 6 W 67/12

    Keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei fehlender Veranlassung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 6 W 100/15
    Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner nicht als "unterlegene Partei" im Sinne von § 91 I ZPO anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 21.6.2012 - 6 W 67/12, m.w.N.).
  • OLG Celle, 22.06.2015 - 2 W 150/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 6 W 100/15
    Soweit einzelne Gerichte (vgl. Landgericht Düsseldorf NJW 2015, 2670 [OLG Celle 22.06.2015 - 2 W 150/15] ; OLG Frankfurt a. M., 25. Zivilsenat, Beschl. v. 23.3.2015 - 25 W 17/15; vorgelegt mit der Beschwerdeschrift, Bl. 66 ff. d.A.) demgegenüber die Auffassung vertreten, in einem solchen Fall seien die Reisekosten zumindest in Höhe der (fiktiven) Kosten für eine Anreise vom am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig, vermag dies aus den vom Oberlandesgericht Celle in der Entscheidung NJW 2015, 386 im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
  • OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 6 W 39/15

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwalts am "Drittort";

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 6 W 100/15
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung insbesondere auch des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH MDR 2012, 191 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort, juris Tz. 9) sowie des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 26.5.2015 - 6 W 39/15, juris-Tz. 3).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2015 - 25 W 17/15

    Reisekosten und Abwesenheitsgeld als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 6 W 100/15
    Soweit einzelne Gerichte (vgl. Landgericht Düsseldorf NJW 2015, 2670 [OLG Celle 22.06.2015 - 2 W 150/15] ; OLG Frankfurt a. M., 25. Zivilsenat, Beschl. v. 23.3.2015 - 25 W 17/15; vorgelegt mit der Beschwerdeschrift, Bl. 66 ff. d.A.) demgegenüber die Auffassung vertreten, in einem solchen Fall seien die Reisekosten zumindest in Höhe der (fiktiven) Kosten für eine Anreise vom am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig, vermag dies aus den vom Oberlandesgericht Celle in der Entscheidung NJW 2015, 386 im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift seien Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts deshalb nur erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig gewesen sei (vgl. auch OLG Celle, NJW 2015, 2670; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 W 100/15, juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1417; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn. 18; Fölsch, NZM 2016, 500, 515 f.).
  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des

    aa) Umstritten ist, ob insoweit, wovon das Beschwerdegericht ausgeht, lediglich die fiktiven Reisekosten vom Wohnort beziehungsweise vom Sitz der Partei zum Prozessgericht erstattungsfähig sind (vgl. etwa auch bereits OLG Celle, NJW 2015, 2670, 2671; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 W 100/15, juris Rn. 2; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn. 18; Fölsch, NZM 2016, 500, 515 f.) oder die obsiegende Partei die Erstattung derjenigen Reisekosten verlangen kann, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. März 2015 - 25 W 17/15, juris Rn. 2; OLG Schleswig, NJW 2015, 3311 Rn. 10; OLG Köln, DAR 2016, 297, 298; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts").
  • OLG Frankfurt, 19.06.2017 - 6 W 33/17

    Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalt

    Entsprechend dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind deshalb Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts nur erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war (Senat, Beschl. v. 16.11.2015 - 6 W 100/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.4.2017 - 20 WF 58/17; OLG Celle, Beschl. v. 22.6.2015 - 2 W 150/15, alle zit. nach juris).
  • AG Frankfurt/Main, 22.08.2017 - 30 C 2295/16
    Deshalb schließt sich das Gericht der Rechtsprechung einer steigenden Zahl von Gerichten an, wonach die Kosten für die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind, in dem der Prozess stattfindet bzw. stattfand (wie hier: Kostensenat des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 25.11.2015, Az.: 17 W 247/15, MDR 16, 184; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.3.2015, Az.: 25 W 17/15 (im Volltext bei den Akten als Bl. 160); Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 21.10.16 zu Aktenzeichen: 8 Qs 31/16, Beck'sche Rechtssammlung 2016, 110176; Landgericht Düsseldorf, NJW 2015, 498 [LG Düsseldorf 18.12.2014 - 6 O 455/11] ; Amtsgericht Kiel, NJW-RR 2013, 892 [AG Bremen 11.01.2013 - 25 C 200/12] ; Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.1.2017, Az.: 30 C 594/16-47, im Volltext bei den Akten als Bl. 122 und die Folgende; Amtsgericht Marbach, Rechtspfleger 2014, 289, Beck Online-Kommentar, ZPO, Jaspersen/ Wache, 18. Edition, Stand 1.9.2015, § 91 Randnummer 168; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 7. Auflage, § 91, Randnummer 5; Schons, NJW 2015, 500; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 91, Randnummer 13 "Reisekosten b) des Anwalts"; andere Ansicht: OLG Celle, NJW 2015, 2670 und OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2015 zu Az.: 6 W 100/15, zitiert nach juris).
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