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   OLG Frankfurt, 17.02.2009 - 5 W 40/08   

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https://dejure.org/2009,7512
OLG Frankfurt, 17.02.2009 - 5 W 40/08 (https://dejure.org/2009,7512)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.02.2009 - 5 W 40/08 (https://dejure.org/2009,7512)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 5 W 40/08 (https://dejure.org/2009,7512)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 56

    AktG §§ 118 Abs. 1, 121 Abs. 3 Satz 2, 134 Abs. 3 Satz 2, 135; BGB § 126 Abs. 1
    Schriftformerfordernis bei Stimmrechtsvollmachten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 Abs 3 S 3 AktG, § 134 Abs 3 S 2 AktG, § 126 Abs 1 BGB
    Aktiengesellschaft: Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters in Schriftform

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 118 Abs. 1, 121 Abs. 3 Satz 2, 134 Abs. 3 Satz 2, 135; BGB § 126 Abs. 1
    Schriftformerfordernis bei Stimmrechtsvollmachten

  • Judicialis

    AktG § 16 Abs. 2; ;... AktG § 16 Abs. 4; ; AktG § 121 Abs. 3 S. 2; ; AktG § 134 Abs. 3 S. 2; ; AktG § 135; ; AktG § 241 Nr. 1; ; AktG § 319 Abs. 6; ; AktG §§ 327 a ff; ; AktG § 327 a Abs. 1 S. 1; ; AktG § 327 e Abs. 2; ; BGB § 126 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Form einer Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Form einer Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2009 - 5 W 40/08
    Dabei ist eine Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschluss vom 16.02.2007, Az: 5 W 43/06; Beschluss vom 5.11.2007, Az: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 319 Rdnr. 18).

    Auch in dem Zusammenhang ist auf die Beschlussgründe des Landgerichts (BA S. 12) zu verweisen, wonach sich bei einer auf 2 Tage angesetzten Hauptversammlung - wie hier - gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 AktG der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung und nicht auf den Beginn des jeweils 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zu beziehen hat (vgl. auch Senat, 5 W 22/07 - AG 2008, 167 - Juris Rz 22 und Senat, Urt. v. 22.7.2008 - 5 U 77/07 - S. 26).

  • OLG Frankfurt, 22.07.2008 - 5 U 77/07

    Anfechtungsklagen mehrerer Kläger gegen Beschlüsse der Hauptversammlung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2009 - 5 W 40/08
    Auch in dem Zusammenhang ist auf die Beschlussgründe des Landgerichts (BA S. 12) zu verweisen, wonach sich bei einer auf 2 Tage angesetzten Hauptversammlung - wie hier - gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 AktG der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung und nicht auf den Beginn des jeweils 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zu beziehen hat (vgl. auch Senat, 5 W 22/07 - AG 2008, 167 - Juris Rz 22 und Senat, Urt. v. 22.7.2008 - 5 U 77/07 - S. 26).
  • OLG Saarbrücken, 19.02.2008 - 5 W 21/08

    Streitwertberechnung bei Zuschlagsbeschwerde des Meistbietenden wegen Versagung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2009 - 5 W 40/08
    Die Satzung der Antragstellerin (vgl. Anlage AS 25) hat jedoch in § 16 Abs. 2 eine Regelung dahingehend getroffen, dass das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden kann und von den satzungsgemäß vorgesehenen Formerleichterungen hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 3 S. 2 AktG verbleibt, der eben eine schriftliche Vollmacht vorsieht, was - auf Verlangen - auch deren entsprechende Vorlage bei Zutritt zur Hauptversammlung einschließt (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 12.09.2008, Az.: 5 W 21/08 - S. 10; Willamowski, a.a.O., § 134 Rdn. 8 m. N.), ohne dass eine etwaige Vollmachtsvorlage noch in der Einladung zur Hauptversammlung gesondert erwähnt werden musste; allerdings ist in den von der Antragstellerin an die Aktionäre versandten Eintrittskarten der folgende Hinweis enthalten (Anlage AS 39, Bl. 460):.
  • OLG Frankfurt, 16.02.2007 - 5 W 43/06

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2009 - 5 W 40/08
    Dabei ist eine Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschluss vom 16.02.2007, Az: 5 W 43/06; Beschluss vom 5.11.2007, Az: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 319 Rdnr. 18).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2009 - 5 W 40/08
    Dabei ist eine Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschluss vom 16.02.2007, Az: 5 W 43/06; Beschluss vom 5.11.2007, Az: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 319 Rdnr. 18).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    Die Hauptversammlung fand am 15./16.05.2009 statt, der erste Tag der Hauptversammlung war für die Rückrechnung maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2009 - 5 W 40/08, MittBayNot 2009, 388, Juris-Rz. 25).
  • OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 5 U 6/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der

    Die gegen den Freigabebeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Berufungskläger hat der Senat durch Beschluss vom 17.02.2009, auf den Bezug genommen wird (Az: 5 W 40/08), zurückgewiesen.

    Die Akte 5 W 40/08 OLG Ffm ist zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    5 W 22/07 - AG 2008, 167 Juris Rz. 39; Urt. v. 22.07.2008 - 5 U 77/07 Seite 26; Beschluss vom 17.02.2009  5 W 40/08 Seite 10; auch OLG Stuttgart, Urt. v. 15.10.2008 - 20 U 19/07 - AG 2009, 124, Juris Rz 77. Der auf den Beginn des 21. Tages ausgestellte Bestandsnachweis dient der Legitimation gegenüber der Gesellschaft zum Stichtag, besagt aber nichts über die materielle Berechtigung an der Aktie.

    56 Der Senat hat bereits im Beschluss vom 17.02.2009 (5 W 40/08, S. 10, 11) ausgeführt, dass die Satzung der Beklagten (Anlage B 25 - Sonderband) in § 24 Abs. 4 eine Regelung dahingehend getroffen hat, dass das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden kann, wobei die Beklagte von den satzungsgemäß vorgesehenen Formerleichterungen keinen Gebrauch gemacht hat.

    Hierbei greift schon der allgemeine Hinweis der Kläger zu 14.  17. auf mögliche Redebeiträge und mögliche Fragen [der nicht zugelassenen vertretenen Aktionäre] im Ergebnis nicht durch, zumal nicht dargelegt ist [insbesondere auch nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG], ob bzw. welche Fragen, Anträge oder Redebeiträge der für weitere Aktionäre bevollmächtigte Herr F denn (noch zusätzlich) gestellt oder gehalten hätte, die er nicht ohnehin gestellt bzw. für die anderen Aktionäre geliefert hat (so bereits Senat, Beschluss vom 17.02.2009, a. a. O., Seiten 11, 12).

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.02.2009, a. a. O., S. 12 wird Bezug genommen.

  • LG Frankfurt/Main, 15.12.2009 - 5 O 208/09

    Aktienrecht: Nebeninterventionsfrist bei einer Nichtigkeitsklage;

    Zutreffend wurde auch für den Beginn der Frist auf den ersten Tag der auf zwei Tage einberufenen Hauptversammlung abgestellt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2009 - 5 W 40/08 - BeckRS 2009 09596; Reger in Bürgers/Körber, AktG, § 123 RZ. 11).
  • OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Dabei ist eine Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschlüsse vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, vom 17.Februar 2009 - 5 W 40/08, vom 5. November 2007 - 5 W 22/07, AG 2008, 167, Juris-Rz. 30).
  • OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 7/09

    Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Aktiengesellschaft;

    Dabei ist eine Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschlüsse vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, vom 17.Februar 2009 - 5 W 40/08, vom 5. November 2007 - 5 W 22/07).
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