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   OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11   

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https://dejure.org/2011,12980
OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11 (https://dejure.org/2011,12980)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.02.2011 - 20 W 72/11 (https://dejure.org/2011,12980)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 20 W 72/11 (https://dejure.org/2011,12980)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 12c Abs. 1 Nr. 1; GBO § 72; GBO § 75; GBO § 78; RPflG § 3 Nr. 1; RPflG § 4 Abs. 1
    Zuständigkeit für Entscheidung über Grundbucheinsicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in das Grundbuch; Anforderungen an den Nachweis des rechtlichen Interesses durch einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen

  • notar-drkotz.de

    Grundbucheinsicht - Einsichtnahmeanspruch eines Pflichtteilsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in das Grundbuch; Anforderungen an den Nachweis des rechtlichen Interesses durch einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 08.10.2010 - 3 Wx 209/10

    Einblick des Erben in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11
    Jedoch genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316 ).Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht eingetragenen Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird ( OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).

    15 Nach diesen Grundsätzen kann die Akteneinsicht von der Vorlage eines Erbscheins bezüglich der Grundbücher, in welchen noch der verstorbene Vater des Antragstellers als Eigentümer eingetragen ist, bereits deshalb nicht abhängig gemacht werden, weil anerkannt ist, dass nach Eintritt des Erbfalls ein Pflichtteilsberechtigter - wozu der Antragsteller als Sohn des Erblassers A zählt - in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zur Regelung seiner erbrechtlichen Ansprüche und insbesondere zur Geltendmachung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen hat (allgemeine Ansicht, vgl. hierzu KG NJW-RR 2004, 1316; OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44; LG Stuttgart ZEV 2005, 313; Schöner/Stöber, a.a.O. Rn. 525 m.w.N.; Hügel, GBO, 2. Aufl., § 12 Rn. 60; Böhringer Rpfleger 2007, 188).

  • BayObLG, 25.03.1998 - 2Z BR 171/97

    Rechte aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu Lebzeiten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11
    (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 216; KG NJW-RR 2004, 943; BayObLG NJW-RR 1998, 1241; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 90 und ZEW 2011, 44; KG NJW 2002, 223; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 525; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 7 ff; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 12 Rn. 4 jeweils m.w.N.) § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht.

    Jedoch genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316 ).Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht eingetragenen Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird ( OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).

  • KG, 20.01.2004 - 1 W 294/03

    Grundbuchverfahren: Darlegung des berechtigten Interesses an der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11
    Jedoch genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316 ).Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht eingetragenen Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird ( OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).

    15 Nach diesen Grundsätzen kann die Akteneinsicht von der Vorlage eines Erbscheins bezüglich der Grundbücher, in welchen noch der verstorbene Vater des Antragstellers als Eigentümer eingetragen ist, bereits deshalb nicht abhängig gemacht werden, weil anerkannt ist, dass nach Eintritt des Erbfalls ein Pflichtteilsberechtigter - wozu der Antragsteller als Sohn des Erblassers A zählt - in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zur Regelung seiner erbrechtlichen Ansprüche und insbesondere zur Geltendmachung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen hat (allgemeine Ansicht, vgl. hierzu KG NJW-RR 2004, 1316; OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44; LG Stuttgart ZEV 2005, 313; Schöner/Stöber, a.a.O. Rn. 525 m.w.N.; Hügel, GBO, 2. Aufl., § 12 Rn. 60; Böhringer Rpfleger 2007, 188).

  • KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01

    Grundbucheinsicht durch Pressevertreter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11
    (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 216; KG NJW-RR 2004, 943; BayObLG NJW-RR 1998, 1241; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 90 und ZEW 2011, 44; KG NJW 2002, 223; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 525; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 7 ff; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 12 Rn. 4 jeweils m.w.N.) § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht.

    Jedoch genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316 ).Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht eingetragenen Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird ( OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).

  • BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 98/92

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsicht des Grundbuchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11
    Jedoch genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316 ).Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht eingetragenen Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird ( OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).
  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11
    Jedoch genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316 ).Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht eingetragenen Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird ( OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).
  • OLG München, 25.01.2011 - 34 Wx 160/10

    Grundbuchsache: Entscheidungszuständigkeit für Anträge auf Änderung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11
    Der Senat schließt sich jedoch insoweit der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Rostock (Beschluss vom 08. Februar 2010 - FGPrax 2010, 180), Düsseldorf (Beschluss vom 06. Oktober 2010, ZEV 2011, 45) und München (Beschluss vom 25. Januar 2011 -34 Wx 160/10 - dok. bei juris) an, wonach nach Aufhebung des Richter-vorbehalts in dem früheren § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG a. F. durch Art. 9 Nr. 1 des 1. JuMoG vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) und der Vollübertragung der vom Richter wahrzunehmenden Angelegenheiten in Grundbuchsachen auf den Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 1 h und § 4 Abs. 1 RPflG n. F., deren Umfang nur durch die hier nicht einschlägigen §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 RPflG n.F. beschränkt wird, der Rechtspfleger auch zur Entscheidung über die verlangte Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO zuständig ist und dem Wortlaut der insoweit bisher nicht angepassten Vorschrift des § 12 c Abs. 4 GBO kein - systemwidriger - funktioneller Vorbehalt für eine fortgeltende Richterzuständigkeit entnommen werden kann (so auch Schöner/Stöber, GBO, 14. Aufl., Rn. 47; Bauer/von Oefele/Maaß, GBO, 2. Aufl., § 12 c Rn. 18; Meikel/Novak, GBO, 10. Aufl., § 12 c Rn. 12c Rn. 21; Rellermeyer RPfleger 2004, 593; a.A.: Demharter, GBO, 27. Aufl., § 12 c Rn. 11; Hügel/Kral, GBO, 2. Aufl., § 12 c Rn. 23).
  • OLG Rostock, 08.02.2010 - 3 W 12/10

    Zuständigkeit für Anträge auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11
    Der Senat schließt sich jedoch insoweit der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Rostock (Beschluss vom 08. Februar 2010 - FGPrax 2010, 180), Düsseldorf (Beschluss vom 06. Oktober 2010, ZEV 2011, 45) und München (Beschluss vom 25. Januar 2011 -34 Wx 160/10 - dok. bei juris) an, wonach nach Aufhebung des Richter-vorbehalts in dem früheren § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG a. F. durch Art. 9 Nr. 1 des 1. JuMoG vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) und der Vollübertragung der vom Richter wahrzunehmenden Angelegenheiten in Grundbuchsachen auf den Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 1 h und § 4 Abs. 1 RPflG n. F., deren Umfang nur durch die hier nicht einschlägigen §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 RPflG n.F. beschränkt wird, der Rechtspfleger auch zur Entscheidung über die verlangte Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO zuständig ist und dem Wortlaut der insoweit bisher nicht angepassten Vorschrift des § 12 c Abs. 4 GBO kein - systemwidriger - funktioneller Vorbehalt für eine fortgeltende Richterzuständigkeit entnommen werden kann (so auch Schöner/Stöber, GBO, 14. Aufl., Rn. 47; Bauer/von Oefele/Maaß, GBO, 2. Aufl., § 12 c Rn. 18; Meikel/Novak, GBO, 10. Aufl., § 12 c Rn. 12c Rn. 21; Rellermeyer RPfleger 2004, 593; a.A.: Demharter, GBO, 27. Aufl., § 12 c Rn. 11; Hügel/Kral, GBO, 2. Aufl., § 12 c Rn. 23).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2010 - 3 Wx 214/10

    Rechtsmittel gegen Nichtgestattung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11
    Der Senat schließt sich jedoch insoweit der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Rostock (Beschluss vom 08. Februar 2010 - FGPrax 2010, 180), Düsseldorf (Beschluss vom 06. Oktober 2010, ZEV 2011, 45) und München (Beschluss vom 25. Januar 2011 -34 Wx 160/10 - dok. bei juris) an, wonach nach Aufhebung des Richter-vorbehalts in dem früheren § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG a. F. durch Art. 9 Nr. 1 des 1. JuMoG vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) und der Vollübertragung der vom Richter wahrzunehmenden Angelegenheiten in Grundbuchsachen auf den Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 1 h und § 4 Abs. 1 RPflG n. F., deren Umfang nur durch die hier nicht einschlägigen §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 RPflG n.F. beschränkt wird, der Rechtspfleger auch zur Entscheidung über die verlangte Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO zuständig ist und dem Wortlaut der insoweit bisher nicht angepassten Vorschrift des § 12 c Abs. 4 GBO kein - systemwidriger - funktioneller Vorbehalt für eine fortgeltende Richterzuständigkeit entnommen werden kann (so auch Schöner/Stöber, GBO, 14. Aufl., Rn. 47; Bauer/von Oefele/Maaß, GBO, 2. Aufl., § 12 c Rn. 18; Meikel/Novak, GBO, 10. Aufl., § 12 c Rn. 12c Rn. 21; Rellermeyer RPfleger 2004, 593; a.A.: Demharter, GBO, 27. Aufl., § 12 c Rn. 11; Hügel/Kral, GBO, 2. Aufl., § 12 c Rn. 23).
  • BayObLG, 03.12.1998 - 2Z BR 174/98

    Berechtigte Interesse and der Einsicht in die Grundakten einer Vielzahl von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11
    (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 216; KG NJW-RR 2004, 943; BayObLG NJW-RR 1998, 1241; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 90 und ZEW 2011, 44; KG NJW 2002, 223; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 525; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 7 ff; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 12 Rn. 4 jeweils m.w.N.) § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht.
  • OLG Hamm, 18.12.1985 - 15 W 417/85

    Grundbucheinsichtsrecht

  • LG Stuttgart, 09.02.2005 - 1 T 1/05

    Berechtigtes Interesse an Einsicht in die Grundakten

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 21/12

    § 42 ZVG lässt Recht auf Grundbucheinsicht unberührt!

    Die Rechtspflegerin hat ihre Zuständigkeit ungeachtet des Wortlauts in § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO zu Recht angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.10.2010 - I-3 Wx 214/10, FGPrax 2011, 57; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2011 - 20 W 72/11, Rpfleger 2011, 430).
  • OLG München, 11.01.2018 - 34 Wx 408/17

    Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch

    So wird etwa für das Einsichtsbegehren eines Pflichtteilsberechtigten nicht der bloße Vortrag eines Verwandtschaftsverhältnisses genügen; auch wenn in diesem Fall kein Erbschein gefordert werden kann, sind allerdings zumindest Geburts- oder Heiratsurkunden vorzulegen (OLG Frankfurt Rpfleger 2011, 430; Grziwotz MDR 2013, 433, 435).
  • OLG Zweibrücken, 12.08.2020 - 3 W 121/19

    Grundbucheinsichtsrecht: Berechtigtes Interesse eines Pflichtteilsberechtigten an

    Ein solches Interesse wirtschaftlicher Art ist für den Pflichtteilsberechtigten, der nach Eintritt des Erbfalls erbrechtliche Ansprüche prüfen möchte, im Regelfall anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2015, Az.: 3 Wx 149/15, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. September 2013, Az.: 11 Wx 57/13, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 10 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Februar 2011, Az.: 20 W 72/11, dort Rdnr. 15; OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2011, Az.: 34 Wx 132/10, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 12; KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2004, Az.: 1 W 294/03, zitiert nach Juris; Wilsch, in: BeckOK GBO, 39. Ed. 1. Jun.
  • OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13

    Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Einsicht des Grundbuchs bei

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO liegt nicht nur bei einem rechtlichen Interesse des Antragstellers vor, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen kann, sondern auch bei einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse, wenn die Kenntnis vom Grundbuch stand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheint und reine "Neugier oder die Verfolgung unbefugter Zwecke ausgeschlossen ist (Anschluß an OLG Frankfurt vom 17.02.2011, Az. 20 W 72/11 , RPfl 2011, 430).
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