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   OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 U 157/13   

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OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 U 157/13 (https://dejure.org/2014,53034)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.02.2014 - 3 U 157/13 (https://dejure.org/2014,53034)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 3 U 157/13 (https://dejure.org/2014,53034)
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  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 136/06

    Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs unter Gesellschaftern bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 U 157/13
    Entgegen der Auffassung der Klägerin entstand deshalb auch die Ausgleichsforderung ihrer Versicherungsnehmerin nicht erst mit der Befriedigung der Bauherren, sondern schon mit dem Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses, lag also bereits bei Erhebung der Klage im Vorprozess vor (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2007, II ZR 136/06).

    Der Freistellungsanspruch entstand vielmehr schon in dem Zeitpunkt, als die ernsthafte Möglichkeit einer Inanspruchnahme bestand (BGH, Urteil vom 15.10.2007, II ZR 136/06 - mit weiteren Nachweisen), was hier durch die von den Bauherren erhobene Klage mehr als deutlich geworden war.

    Der Gefahr, eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründeten Forderung mit einer Klage überziehen zu lassen, soll der Freizustellende gerade enthoben werden (BGH vom 15.10.2007, II ZR 136/06 - mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 1 U 222/11

    Keine Streupflicht außerorts zur Nachtzeit; Unzulässigkeit der Streitverkündung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 U 157/13
    Auch der Beitritt des Streitverkündeten als Nebenintervenient ist keine hinreichende Bedingung (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2007, IX ZR 143/06; Urteil vom 11.2.2009, XII ZR 114/06; auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.8.2012, 1 U 222/11 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Unzulässig ist die Streitverkündung deshalb wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 6.12.2007, IX ZR 143/06; Zöller-Vollkommer ZPO, § 72 Rn 8 - mit weiteren Nachweisen; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.8.2012, 1 U 222/11).

  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

    Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 U 157/13
    Auch der Beitritt des Streitverkündeten als Nebenintervenient ist keine hinreichende Bedingung (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2007, IX ZR 143/06; Urteil vom 11.2.2009, XII ZR 114/06; auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.8.2012, 1 U 222/11 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Unzulässig ist die Streitverkündung deshalb wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 6.12.2007, IX ZR 143/06; Zöller-Vollkommer ZPO, § 72 Rn 8 - mit weiteren Nachweisen; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.8.2012, 1 U 222/11).

  • BGH, 11.02.2009 - XII ZR 114/06

    Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 U 157/13
    Auch der Beitritt des Streitverkündeten als Nebenintervenient ist keine hinreichende Bedingung (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2007, IX ZR 143/06; Urteil vom 11.2.2009, XII ZR 114/06; auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.8.2012, 1 U 222/11 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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