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OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 812 BGB
Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückabwicklung einer finanzierten Fondsbeteiligung; Wirksamkeit einer umfassend erteilten Treuhandvollmacht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückabwicklung einer finanzierten Fondsbeteiligung; Wirksamkeit einer umfassend erteilten Treuhandvollmacht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 16.10.2006 - 25 O 16/06
- OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06
- BGH - XI ZR 108/10 (anhängig)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 23 U 181/08
Finanzierte Kapitalanlage: Rückabwicklung einer wirtschaftlichen Beteiligung an …
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.7.2010 (Bl. 1486f d.A.) Beweis erhoben durch die vom Kläger gemäß Schriftsatz vom 25.3.2010 beantragte Verwertung der Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 im Rechtsstreit 23 U 218/06 und durch die von der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 20.4.2010 beantragte Verwertung der mit Schriftsatz vom 23.6.2010 vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006, jeweils im Wege des Urkundenbeweises.Auf der Grundlage der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Verwertung der Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 im Rechtsstreit 23 U 218/06 sowie der von der Beklagten vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006, jeweils im Wege des Urkundenbeweises, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger diesen Beweis geführt hat.
Der Senat hat die Parteien mit Schreiben vom 1.6.2010 darauf hingewiesen, dass dem Antrag des Klägers auf Einführung der Vernehmungsprotokolle des Parallelverfahrens 23 U 218/06 als Urkundenbeweis in das vorliegende Verfahren grundsätzlich zu entsprechen ist, wobei es einer Zustimmung der Gegenseite nicht bedarf (vgl. Zöller-Greger, § 373 Rn 9; BGH Vers R 83, 667).
Da es auch im Parallelverfahren 23 U 218/06 nicht entscheidend auf eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugen angekommen ist, ist der Senat in dem Schreiben davon ausgegangen, dass vorliegend eine Verwertung der angesprochenen Vernehmungsprotokolle als Urkundenbeweis eine sachgerechte und prozessökonomische Form der Beweisaufnahme darstellt; dem haben die Verfahrensbeteiligten nicht widersprochen.
Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Parallelverfahren 23 U 218/06 vom Senat selbst bearbeitet und entschieden worden ist, also die Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 vom erkennenden Senat stammen, der die Zeugen Z4, Z5, Z3, Z2 und Z1 selbst befragt und vernommen hat.
Der Senat hat in dem Parallelverfahren 23 U 218/06, das denselben streitgegenständlichen Fonds zum Gegenstand hatte, die Aussagen der Zeugen Z4, Z5, Z3, Z2 und Z1 zum Beweisthema, ob und ggf. wann Mitarbeiter der Beklagten die notarielle Ausfertigung oder das Original der Treuhandvollmacht zum streitgegenständlichen "HAT 57 GbR" eingesehen haben, wie folgt gewürdigt:.
Diese Aussagen der Zeugen Z3 und Z5 im vorliegenden Rechtsstreit weisen keine relevanten Abweichungen oder gar Widersprüche gegenüber ihren oben wiedergegebenen Angaben in dem Parallelverfahren 23 U 218/06 auf.
Der Zeuge Z3 hat seine damalige Aussage im hiesigen Parallelverfahren 23 U 218/06 nicht mehr aufrecht erhalten.
Ein Widerspruch zur oben zitierten und gewürdigten Aussage des Zeugen Z2 im hiesigen Parallelverfahren 23 U 218/06 zum Fonds HAT 57 ist nicht vorhanden, ebenso wenig bezüglich der Aussage der Zeugin Z4.
Im Übrigen befasst es sich mit der Entscheidung über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen Z3 und (nur) in diesem Kontext mit seiner Aussage vor dem LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, die er im Übrigen im hiesigen Parallelverfahren 23 U 218/06 nicht mehr aufrecht erhalten hat.
Im hiesigen Parallelverfahren 23 U 218/06 hat der Zeuge Z1 ebenfalls ausgesagt, er habe mit Herrn Z2 bei der Treuhänderin Originalunterlagen eingesehen.
Die Beklagte bzw. ihre Streithelferin können sich auch nicht auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft berufen, wie der Senat bereits im Parallelverfahren 23 U 218/06 mit Urteil vom 17.3.2010 entschieden hat.
- OLG Frankfurt, 17.09.2012 - 23 U 190/11
Wirtschaftliche Beteiligung an fehlerhafter Gesellschaft (Immobilienfonds)
Es handelt sich hierbei um ein weiteres Parallelverfahren zum Fonds HAT 57, zu dem der Senat bereits mit den rechtskräftigen Urteilen vom 27.9.2010 (23 U 14/10, bestätigt durch BGH XI ZR 347/10: NZB zurückgewiesen) und vom 17.3.2010 (23 U 218/06, bestätigt durch BGH XI ZR 108/10: NZB zurückgewiesen) sowie mit rechtskräftigem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 15.8.2011 (23 U 58/11) im Sinne des angefochtenen Urteils des Landgerichts entschieden hat.Die vorliegend dem Treuhänder erteilte, gerichtsbekannte notarielle Vollmacht verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, wie der Senat bereits mehrfach rechtskräftig festgestellt hat (vgl. Urteile vom 17.3.2010, 23 U 218/06, und vom 27.9.2010, 23 U 14/10, jeweils bestätigt vom BGH).
- OLG Zweibrücken, 15.11.2010 - 7 U 100/09
Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage: Rechtzeitige Annahme des …
Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen dem weder das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2007, XI ZR 191/06 noch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. März 2010, Az.: 23 U 218/06, entgegen. - OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10
Finanzierte Kapitalanlage: Wirksamkeit eines Darlehensvertrages; persönliche …
Die vorliegend dem Treuhänder erteilte notarielle Vollmacht verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, wie der Senat mehrfach festgestellt hat (zuletzt Urteil vom 17.3.2010, Az. 23 U 218/06).