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   OLG Frankfurt, 17.05.1991 - 2/9 T 836/90   

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OLG Frankfurt, 17.05.1991 - 2/9 T 836/90 (https://dejure.org/1991,21502)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.05.1991 - 2/9 T 836/90 (https://dejure.org/1991,21502)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Mai 1991 - 2/9 T 836/90 (https://dejure.org/1991,21502)
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  • OLG Düsseldorf, 14.08.1989 - 3 Wx 261/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.1991 - 9 T 836/90
    Eine Rasenfläche in einer Wohnungseigentumsanlage hat nämlich unabhängig davon nicht nur den jetzt auch von der Gemeinschaft im Eigentümerbeschluss vom 15. Januar 1990 aufgenommenen Zweck, das gemeinschaftliche Grundstück optisch ansprechend zu gestalten, sondern beinhaltet bei verständiger Betrachtung auch die Nutzung für Spielmöglichkeiten der in der Anlage wohnenden Kinder (OLG Düsseldorf NJW-RR 89, 1167; OLG Saarbrücken NJW-RR 90, 24).

    Dort wird zwar die Zweckbestimmung einer Rasenfläche nur in der ansprechenden Gestaltung der Wohnanlage gesehen (vgl. aber die Erweiterung der Zweckbestimmung in seiner Entscheidung vom 14. August 1989 = NJW-RR 89, 1167) und eine Gebrauchsregelung (Benutzung einer Rasenfläche als Ballspielplatz) durch Mehrheitsbeschluss für nicht zulässig gehalten.

  • OLG Düsseldorf, 27.11.1985 - 3 Wx 352/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.1991 - 9 T 836/90
    Soweit der angefochtene Eigentümerbeschluss weit gefasst worden ist ­ er gestattet "das Spiel auf Grünanlagen" ­ und damit auch Ballspiele einschließt, steht dem die Entscheidung des OLG Düsseldorf (MDR 86, 852; zur Kritik vgl. Deckert ETW 5, 68 K) nicht entgegen und verpflichtet den Senat nicht zu einer Vorlage an den BGH (§ 26 II FGG).
  • OLG Frankfurt, 17.05.1991 - 20 W 362/90

    Gemeinschaftliche Rasenflächen; Optische Gestaltung des Grundstücks; Nutzung als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.1991 - 9 T 836/90
    OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Wohnungseigentumssache NN an der beteiligt sind: 1. NN Antragsgegner, Beschwerdeführer und weitere Beschwerdegegner Verfahrensbevollmächtigter: NN 2. NN Antragsteller, Beschwerdegegner und weitere Beschwerdegegner Verfahrensbevollmächtigter: NN 3. NN weiterer Beteiligter 20 W 362/90 hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 1990 am 17. Mai 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
  • OLG Saarbrücken, 24.10.1989 - 5 W 187/89

    Wirksamkeit der Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft ; Regelung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.1991 - 9 T 836/90
    Eine Rasenfläche in einer Wohnungseigentumsanlage hat nämlich unabhängig davon nicht nur den jetzt auch von der Gemeinschaft im Eigentümerbeschluss vom 15. Januar 1990 aufgenommenen Zweck, das gemeinschaftliche Grundstück optisch ansprechend zu gestalten, sondern beinhaltet bei verständiger Betrachtung auch die Nutzung für Spielmöglichkeiten der in der Anlage wohnenden Kinder (OLG Düsseldorf NJW-RR 89, 1167; OLG Saarbrücken NJW-RR 90, 24).
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