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   OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15   

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https://dejure.org/2016,23178
OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15 (https://dejure.org/2016,23178)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.06.2016 - 21 W 91/15 (https://dejure.org/2016,23178)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 (https://dejure.org/2016,23178)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 18 AEUV, Art. 45 AEUV
    Vorlagebeschluss zur Vereinbarkeit der Einschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts für Aufsichtsorgane eines Unternehmens mit Artikel 18 AEUV und 45 AEUV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlagebeschluss zur Vereinbarkeit der Einschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts für Aufsichtsorgane eines Unternehmens mit Artikel 18 AEUV und 45 AEUV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 18; AEUV Art. 45
    Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlage an den EuGH durch Beschluss des KG - 14 W 89/14 - 16.10.2015

  • rechtsportal.de

    FamFG § 21 Abs. 1 ; AEUV Art. 267
    Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlage an den EuGH durch Beschluss des KG - 14 W 89/14 - 16.10.2015

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Europarechtskonformität des deutschen Mitbestimmungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Für wie viele Unternehmen gilt die fixe Frauenquote?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 2223
  • NZG 2016, 1186
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18

    Stada Arzneimittel AG: Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    aaa) Wie sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt, stehen einer Nichtberücksichtigung bei der Zählweise keine europarechtlichen Erwägungen entgegen, da allein das Nichtzählen von Arbeitnehmern im Ausland keine europarechtlich relevanten Rechtsfolgen aufweist (vgl. Senat, AG 2016, 793, 794; Winter/Marx/De Decker NZA 2015, 1111, 1114).

    Bereits mit Beschluss vom 17. Juni 2016 (Az. 21 W 91/15, AG 2016, 793) hat der Senat dargelegt, dass die nach den bestehenden Regeln praktizierte Zählweise keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet, solange den im Ausland tätigen Mitarbeitern auch kein Wahlrecht zusteht.

  • OLG München, 20.02.2017 - 31 Wx 321/15

    Streitigkeit im Rahmen eines Statusverfahrens - Zusammensetzung von Aufsichtsrat

    Eine Aussetzung entsprechend § 21 FamFG ist zulässig, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, die das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorlegen müsste und die bereits Gegenstand eines anderen Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen eines anderen Verfahrens ist (vgl. BGH, IR 2012, 111 Rn. 4 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt, AG 2016, 793 Rn. 6 ff.).

    Es handelt sich um einen Statusstreit über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Fischer, NZG 2014, 737, 738; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 2223 Rn. 10; im Ergebnis auch KG, ZIP 2015, 2172 Rn. 30; vgl. Oetker in Erfurter Kommentar, 17. Aufl. § 99 AktG Rn. 2; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 96 Rn. 30).

    c) Der Senat hält es - in Übereinstimmung mit dem KG im Vorlageverfahren (ZIP 2015, 2172 Rn. 31 ff.) und dem OLG Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Statusverfahren (AG 2016, 793 Rn. 10) - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht für offenkundig ausgeschlossen, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nach diesem Verständnis der Beschränkung auf inländische Arbeitnehmer mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und des Diskriminierungsverbots unvereinbar sind.

  • OLG München, 06.03.2018 - 31 Wx 321/15

    Statusverfahren über die Richtigkeit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats

    Dabei handelt es sich um einen Statusstreit über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG (Fischer, NZG 2014, 737, 738; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 2223 Rn. 10; im Ergebnis auch KG, ZIP 2015, 2172 Rn. 30; vgl. Oetker in Erfurter Kommentar, 17. Aufl. § 99 AktG Rn. 2; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 96 Rn. 30).
  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2017 - 5 O 85/17

    Stada Arzneimittel AG: Antrag im Statusfeststellungsverfahren wegen

    Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom Beschl. v. 17.6.2016 - 21 W 91/15 - NZG 2016, 1186 - Aussetzungsbeschluss zum Beschluss der 16. KfH (aaO) bis zur Entscheidung des EUGH käme im Hinblick auf die Berücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 1 Nr. 2 MitbestG ein Verstoß gegen Unionsrecht allenfalls dann in Betracht, wenn den ausländischen Arbeitnehmern auch ein passives Wahlrecht - dessen Versagung der EuGH (aaO) nicht beanstandet hat, - zustünde.
  • OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des

    Diese Ansicht mag vertretbar sein (ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2016, 21 W 91/15, juris Rz. 12), jedoch ist diese Schlussfolgerung nicht in einem Maße zwingend, dass von einer offensichtlichen Unbegründetheit eines Antrags auszugehen wäre, der das Gegenteil zugrunde legt (siehe auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33).
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