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   OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05   

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OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05 (https://dejure.org/2007,1376)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.07.2007 - 5 U 229/05 (https://dejure.org/2007,1376)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - 5 U 229/05 (https://dejure.org/2007,1376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 131 AktG, § 241 AktG, § 243 AktG, § 246 AktG, § 319 Abs 2 HGB
    Aktienrecht: Anfechtung einer Hauptversammlung wegen behaupteter Informationsmängel; Umfang des Informations- und Anfechtungsrechts

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 130 Abs. 1, 243 Nr. 2 AktG
    Niederschrift der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) wirksam, auch wenn der beurkundende Notar zunächst vorläufige Aufzeichnungen unterschreibt und danach nochmals ein Protokoll als Niederschrift erstellt

  • Judicialis

    AktG § 131; ; AktG § 241; ; AktG § 243; ; AktG § 246; ; HGB § 319 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationsmängel und Auskunftspflichtverletzungen als Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe i. S. v. § § 241 , 243 AktG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG); Mängel bei einer Beurkundung; Nichtigkeit von Beschlüssen einer AG; Unrichtigkeit der Beurkundung eines Minderheitenverlangens

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 241 Nr. 2, §§ 243, 130, 251 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 131; HGB § 319 Abs. 2
    Wirksamkeit der HV-Beschlüsse der Deutschen Bank im Jahr 2003

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Aktionär, Beschlussmängel, Hauptversammlung, Satzungsdurchbrechung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank im Jahr 2003 sind wirksam

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1463
  • ZIP 2007, 1643
  • WM 2007, 1704
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05
    Anders als in der Entscheidung BGH II ZR 49/01 vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 32 ff.) ist hier eine Bewertungsfrage betroffen, die durch Zeitfortschritt Veränderungen unterlegen haben kann.
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05
    Soweit die Entscheidungen über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und die Neuwahl des Aufsichtsrats betroffen sind, ergibt sich nicht, dass es sich bei den Gegenständen der Fragen aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionäre um Vorgänge von einigem Gewicht handelte, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (BGHZ 160, 385).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05
    Denn die Anfechtungsgründe müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist klageweise geltend gemacht werden (BGHZ 15, 177, 180; BGHZ 32, 318, 323; BGHZ 120, 141, 156).
  • BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99

    Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05
    Da Kracht an der Abstimmung im Aufsichtsrat über die Veräußerung nicht mitwirkte, fehlt es auch an einem dem angegriffenen Entlastungsbeschluss des Aufsichtrats insoweit anhaftenden Legitimationsdefizit (vgl. BGHZ 149, 158, 164; Hüffer, wie oben, § 243 Rz.46a).
  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2005 - 9 O 98/03

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen von Aktiengesellschaften nur nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05
    Die mit der Anfechtungsklage geltend gemachte Nichtbeantwortung erstreckt sich auf die in Bezug genommenen Fragen des beigefügten Antrags im Auskunftsverfahren (Anl. K 4, S.2-6, Bl. 39- 43 der verbundenen Akte 3/9 O 98/03), ohne dass es hier darauf ankommt, ob die pauschale Bezugnahme der Klageschrift auf eine Anlage den Anforderungen des § 246 Abs. 1 AktG überhaupt genügt.
  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 89/58

    Genossenschaft. Vertreterversammlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05
    Denn die Anfechtungsgründe müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist klageweise geltend gemacht werden (BGHZ 15, 177, 180; BGHZ 32, 318, 323; BGHZ 120, 141, 156).
  • BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53

    Baugenossenschaft. Eigenheime

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05
    Denn die Anfechtungsgründe müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist klageweise geltend gemacht werden (BGHZ 15, 177, 180; BGHZ 32, 318, 323; BGHZ 120, 141, 156).
  • BayObLG, 21.03.2001 - 3Z BR 318/00

    Auskunftsrecht eines Aktionärs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05
    Ob die Fragen des Klägervertreters und der Rechtsanwältin RA2 ohne Bezugnahme auf konkrete Tagesordnungspunkte überhaupt zulässig gestellt wurden, kann damit dahinstehen (vgl. Hüffer ZIP 1996, 401, 407, a.A. BayObLG DB 2001, 1138).
  • RG, 17.11.1922 - II 864/21

    Gesellschafterbeschlüsse einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05
    Ohnehin sind eigene Wahrnehmungen des Notars zur Stimmenauszählung nicht geboten (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 130 Rz.19 mwN., vgl. schon RGZ 105, 373, 374: "kein Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit").
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Nach den von den Parteien in der Revisionsinstanz insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts (AG 2007, 672 = ZIP 2007, 1463) entspricht die bei den Akten befindliche, von dem Notar als "final" bezeichnete Fassung des Hauptversammlungsprotokolls den formalen Erfordernissen des § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG, was auch die Parteien nicht in Abrede gestellt hätten.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Schließlich handelt es sich bei dem vom Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07 n.rkr.) aufgrund ungenügender Beantwortung von Fragen angenommenen Wahlmangel um einen Informations- und damit nach zutreffender Meinung anfechtungsberechtigenden Verfahrensmangel (vgl. OLG Frankfurt am Main AG 2007, 672; Hüffer a.a.O. § 243 Rn 17 u. § 244 Rn 2), der folglich tauglicher Gegenstand eines Bestätigungsbeschlusses nach § 244 AktG sein kann und vorliegend im Übrigen aufgrund entsprechender Angaben der Beklagten in der streitgegenständlichen Hauptversammlung 2007 im Sinne der vorgenannten Entscheidungen behoben worden ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat (s.u.).

    Insbesondere im Hinblick auf den Vorgang der Verwertung der U-Aktien ist zur Überzeugung des Senats angesichts der erteilten Auskünfte der Beklagten nicht nur auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung 2007, sondern auf allen Hauptversammlungen seit 2003, ein hinreichender Aufklärungs- und Informationsstand der Aktionäre erreicht worden, der zur sachgemäßen Beurteilung dieses Gegenstands der Tagesordnung ausreichend ist (ebenso schon für die Hauptversammlung 2006 OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2008, 17 U 176/07, unter weiterem Bezug auf OLG Frankfurt am Main, 5 U 229/05).

    Der Anfechtende genügt seiner Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist daher nur, wenn er innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG sich mit den gegebenen Antworten der Verwaltung auf die geltend gemachten Fragenkomplexe auseinander setzt und darlegt, warum die gegebenen bzw. verweigerten Antworten als nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht ausreichend im Sinne eines objektiv urteilenden Aktionärs und wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte bei der Hauptversammlung und der Beschlussfassung zu dem angefochtenen Tagesordnungspunkt angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2007, 5 U 229/05, ZIP 2007, 1643; OLG Düsseldorf AG 2005, 654; OLG Hamburg AG 2003, 46; siehe auch BGH NZG 2005, 481; Spindler/Stilz-Siems a.a.O. § 132 Rn 17).

  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    c) aa) Soweit die Anfechtungsklage der Klägerin zu 4. sich in der Klageschrift (dort S. 11, Bl. 467 d. A.) pauschal auch auf die Fragen anderer Aktionäre, die als nicht beantwortet zur Niederschrift des Notars gegeben worden sind, sowie auf die Fragen des anwaltlichen Vertreters des Klägers zu 1. stützt, ist sie schon deshalb unbegründet, weil Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist dargelegt werden müssen und die pauschale Bezugnahme auf nicht mitgeteilte Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1. ebenso wenig genügt wie die nicht weiter ausgeführte Bezugnahme auf Fragen anderer Aktionäre (vgl. Senat, Urteil vom 17.07.2007 - 5 U 229/05 (K. ./. Deutsche Bank, AG 2007, 672, Juris-Rz. 30).
  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

    Im Übrigen folgt die Kammer hier der Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 17.7.2007 - 5 U 229/05 - AG 2007, 672) wonach ein Verschweigen nicht vorliegt, weil auch insoweit auf den objektiv urteilenden Aktionär abzustellen ist, der aufmerksam am öffentlichen Leben teilnimmt und sich mit Interesse den allgemein bekannt werdenden Umständen des Unternehmens zuwendet.

    Der Anfechtende genügt seiner Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist aber nur, wenn er innerhalb der Anfechtungsfrist sich mit den - soweit gegeben - Antworten der Verwaltung auf die geltend gemachten Fragenkomplexe auseinander setzen und darlegt, warum die gegebenen, bzw. ggf. verweigerten Antworten als nicht ausreichend im Sinne eines Aktionärs für die sachgerechte Teilnahme an der Hauptversammlung und der Beschlussfassung zu dem angefochtenen Tagesordnungspunkt gehören angesehen werden (OLG Frankfurt, Urt. V. 17.7.2007 - 5 U 229/05 - ZIP 2007, 1643; ; OLG Düsseldorf AG 2005, 654; OLG Hamburg AG 2003, 46; Kammerbeschluss vom 29.1.2008 - 3-5 O 275/07 - BeckRS 2008, 03381; vgl. auch BGH NZG 2005, 481; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG § 131 Rz. 31; Siems in Spindler/Stilz, AktG § 132 Rz. 17).

  • OLG Frankfurt, 28.10.2008 - 17 U 176/07

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG

    Der Senat schließt sich insoweit auch den Ausführungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.7.2007 - 5 U 229/05 - an (vgl. auch Hüffer, a.a.O., § 130 Rdnr. 19).

    Mit dem 5. Senat des Oberlandesgerichts (5 U 229/05) ist das Gericht nicht der Auffassung, bei den von dem Kläger zu 2) aufgeführten Fragen wären Vorgänge angesprochen worden, die für die Beurteilung der Tätigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat im Jahre 2005 von einigem Gewicht waren.

    Dabei befasst sich das Urteil 5 U 229/05 mit dem Geschäftsjahr 2002.

  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer

    Dementsprechend gehört die Überwachung der Stimmauszählung nicht zu den Beurkundungsaufgaben des Notars (OLG Stuttgart AG 2004, 457 ff., OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2007, 792 f.).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre

    Die Anfechtungsgründe müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) klageweise geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 15, 177, 180; BGHZ 32, 318, 323; BGHZ 120, 141, 156; Senatsurteil vom 17.07.2007 - 5 U 229/05, AG 2007, 672, Juris-Rz. 30).

    Mit der erst- und zweitinstanzlich lediglich dahin ausgeführten Rüge, die Beantwortung der fraglichen Vorgänge für den Zeitraum bis zum 31.12.2007 sei lückenhaft und nicht nachvollziehbar gewesen, ist ohne nähere Darlegung, weshalb die erteilte Antwort zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung unzureichend gewesen sein soll - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteil, S. 37, letzter Abs., S. 38 oben) - ein Informationsmangel nicht schlüssig vorgetragen (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2007 - 5 U 229/05, a. a. O., Juris-Rz. 39; OLG Düsseldorf, AG 2005, 654, Juris-Rz. 56; Schmidt/Lutter /Spindler, a. a. O., § 131, Rz. 31; Großkommentar-AktG/Decher, § 131, Rz. 155).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 6 U 168/10

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussmängelklage einzelner Aktionäre gegen die

    Denn selbst wenn die - von der Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestrittene - Behauptung des Klägers zutreffen sollte, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 27. Oktober 2008 die Amtszeit des am 10. Juni 2003 gewählten Aufsichtsrates der Deutschen Bank gerichtsbekannt bereits abgelaufen und keines der von der dort streitgegenständlichen Beschlussmängelklage betroffenen Aufsichtsratsmitglieder mehr aufgrund des dort angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses im Amt gewesen sein sollte, ist diese Tatsache jedenfalls weder in dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 21. Dezember 2005 - 3/9 O 98/03 - (ZIP 2006, 335 ff.) noch in dem Berufungsurteil des OLG Frankfurt vom 17. Juli 2007 - 5 U 229/05 - (WM 2007, 1704 ff.) festgestellt oder auch nur erörtert worden.
  • OLG Frankfurt, 21.07.2009 - 5 U 139/08

    Anfechtung von Bestätigungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft: Hinweispflichten

    Die Anfechtungsgründe müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) klageweise geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 15, 177, 180; BGHZ 32, 318, 323; BGHZ 120, 141, 156; Senatsurteil vom 17.07.2007 - 5 U 229/05, AG 2007, 672, Juris-Rz. 30).
  • LG München I, 19.11.2020 - 5 HKO 14532/19

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über Sonderprüfungsaufhebung

    Im Zusammenhang mit der Problematik des Rechtsmissbrauchs des Fragerechts muss insbesondere auch gesehen werden, dass die Klägerin zu 1) wie auch andere Aktionäre zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten aufgefordert wurden, ihre Fragen auf das angemessene Maß zu reduzieren - ohne eine derartige Aufforderung kann einer Anfechtungsklage der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs des Fragerechts nicht entgegen gehalten werden (OLG Frankfurt AG 2007, 672, 675 = ZIP 2007, 1463, 1467 = WM 2007, 1704, 1708; Beschluss vom 23.7.2010, Az. 5 W 91/09 - zitiert nach Juris; LG München I AG 2010, 919, 921 = ZIP 2010, 2148, 2151 = WM 2010, 1699, 1702 = Der Konzern 2010, 379, 385; Decher in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 131 Rdn. 448 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2005 - 9 O 98/03
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