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   OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 12 U 172/13   

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https://dejure.org/2015,59291
OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 12 U 172/13 (https://dejure.org/2015,59291)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.09.2015 - 12 U 172/13 (https://dejure.org/2015,59291)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. September 2015 - 12 U 172/13 (https://dejure.org/2015,59291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    Krankenversicherung: Wirksamkeit rückwirkenden Leistungsausschlusses für bestimmte Diagnosen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VVG § 3 ; VVG § 19 Abs. 4 ; VVG § 194 Abs. 1 S. 3
    Wirksamkeit eines rückwirkenden Leistungsausschlusses in der privaten Krankenversicherung wegen unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Krankenversicherung: Wirksamkeit rückwirkenden Leistungsausschlusses für bestimmte Diagnosen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 03.11.2010 - 20 U 38/10

    Rechtsfolgen der unrichtigen Beantwortung von Fragen in einem von dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 12 U 172/13
    § 19 VVG komme nach der sogenannten Dornbracht-Entscheidung des OLG Hamm (20 U 38/10) nicht zur Anwendung, da eine Fragestellung in Textform vorauszusetzen sei.

    Die "Dornbracht-Entscheidung" des OLG Hamm (Urt. vom 3.11.2010, 20 U 38/10, VersR 2011, 469 [OLG Hamm 03.11.2010 - I-20 U 38/10] ) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie auf einem in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt beruht.

  • OLG Köln, 15.02.2013 - 20 U 207/12

    Anpassung der Versicherungsprämien wegen unrichtiger Beantwortung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 12 U 172/13
    Die vorliegende Konstellation sei Gegenstand der Entscheidung des OLG Köln (20 U 207/12), dass in einem vergleichbaren Fall "eigene" Fragen des Versicherers bejaht habe.

    Nach der Zielrichtung der Fragen und dem Inhalt des Antragsformulars war es aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedoch eindeutig, dass es sich nicht um Fragen der Versicherungsagentur, sondern um Fragen des Versicherers handelte, an den sich der Antrag richtete (OLG Köln, Urteil vom 15.2.2013, 20 U 207/12, VersR 2013, 745).

  • LG Tübingen, 23.11.2011 - 4 O 124/11
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 12 U 172/13
    Damit war für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar, dass es sich bei den Gesundheitsfragen um Fragen des Versicherers handelte (ebenso: OLG Köln, a. a. o.; LG Tübingen, Urteil vom 23.11.2011, 4 O 124/11, BeckRS 2013, 15130).
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