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   OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22   

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https://dejure.org/2022,36014
OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22 (https://dejure.org/2022,36014)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.11.2022 - 11 SV 39/22 (https://dejure.org/2022,36014)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. November 2022 - 11 SV 39/22 (https://dejure.org/2022,36014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO
    Analoge Anwendbarkeit von § 33 ZPO auf streitgenössischen Drittwiderbeklagten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 33 ZPO ist auf streitgenössischen Drittwiderbeklagten anwendbar!

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 31 O 41/20
  • OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10

    Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
    Der Bundesgerichtshof hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (etwa BGH, Beschluss vom 28.2.1991 - I ARZ 711/90) entschieden, dass § 33 ZPO jedenfalls auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung anzuwenden ist (Beschlüsse des BGH vom 30.9.2010 - Xa ARZ 208/10 und Xa ARZ 129/10).

    In diesen Fällen hätte dann der Beklagte nur die Wahl, auf die Widerklage zu verzichten, um beide Streitgenossen in einem weiteren Rechtsstreit gemeinsam in Anspruch zu nehmen oder von der gemeinsamen Klage gegen beide Streitgenossen Abstand zu nehmen, um gegen den Kläger mit der Widerklage und in einem weiteren Verfahren gegen den Dritten vorzugehen (vgl. zu diesem Aspekt: BGH, aaO - Xa ARZ 129/10 Rn.8, zit. nach beck-online).

    Denn die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für Klage und Widerklage könnte im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht bestimmt werden, weil das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren keine Handhabe dafür bietet, dem Kläger auf Antrag des Beklagten den vom Kläger gewählten Gerichtsstand zu entziehen (vgl. zu diesem Aspekt: BGH, aaO - Xa ARZ 129/10 Rn. 9, zit. nach beck-online).

    Die analoge Anwendung von § 33 ZPO auf den streitgenössischen Drittwiderbeklagten ermöglicht es, zusammenhängende Ansprüche einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (vgl. hierzu: BGH, aaO - Xa ARZ 129/10 Rn. 13, zit. nach beck-online).

  • BGH, 25.11.2020 - VIII ZR 252/18

    Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer nach Kündigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
    Der Bundesgerichtshof hat im Folgenden ausgesprochen, dass eine isolierte Drittwiderklage des Beklagten zulässig ist (und in diesem Rahmen auch § 33 ZPO gelte), wenn die Gegenstände der Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und schutzwürdige Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht verletzt werden (BGH, Urteil vom 25.11.2020 - VIII ZR 252/18, Rn. 28., zit. nach juris).

    Der BGH führt in diesem Zusammenhang aus (BGH, aaO - VIII ZR 252/18 Rn. 31, zit. nach juris), dass dies zwar zur Folge habe, dass der Drittwiderbeklagte an einem anderen Gericht als seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werde.

    Denn aufgrund der besonders engen tatsächlichen und rechtlichen Verzahnung der Gegenstände von Klage und (dort: isolierter) Drittwiderklage müsse es der Drittwiderbeklagte hinnehmen, nicht notwendig an seinem allgemeinen Gerichtsstand in einen Prozess zwischen den Parteien des der Klage zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses einbezogen zu werden (BGH, aaO - VIII ZR 252/18 Rn. 31; so auch BGH, Urteil vom 27.4.2022 - IV ZR 344/20 Rn. 8, jew. zit. nach juris).

  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
    In solchen Konstellationen bejahe der Bundesgerichtshof eine solche Art der Gerichtsstandsbestimmung (BGH, Beschluss vom 28.2.1991 - I ARZ 711/90).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (etwa BGH, Beschluss vom 28.2.1991 - I ARZ 711/90) entschieden, dass § 33 ZPO jedenfalls auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung anzuwenden ist (Beschlüsse des BGH vom 30.9.2010 - Xa ARZ 208/10 und Xa ARZ 129/10).

  • OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22

    Örtliche Zuständigkeit bei Streit über Vermächtnisanordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
    Dies kann der Fall sein, wenn das nach Ansicht des Senats zuständige Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 6.5.2022 - 2 AR 7/22 Rn. 24 mwN, zit. nach juris).
  • BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13

    Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 757; 2014, 248 Rn. 19; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 37 Rn. 12).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10

    Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
    Der Bundesgerichtshof hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (etwa BGH, Beschluss vom 28.2.1991 - I ARZ 711/90) entschieden, dass § 33 ZPO jedenfalls auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung anzuwenden ist (Beschlüsse des BGH vom 30.9.2010 - Xa ARZ 208/10 und Xa ARZ 129/10).
  • OLG Dresden, 03.11.2010 - 3 AR 73/10

    Rechtsfolgen der Erhebung einer Zuständigkeitsrüge durch einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
    Das OLG Dresden hat nachfolgend entschieden (Beschluss vom 3.11.2010 - 3 AR 73/10), dass § 33 ZPO auf Drittwiderklagen entsprechende Anwendung finde, wenn die Ansprüche "hüben und drüben" sowohl sachlich als auch personell auf das Engste miteinander verknüpft seien.
  • BGH, 27.04.2022 - IV ZR 344/20

    Richten einer isolierten Drittwiderklage auf die Feststellung des Nichtbestehens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
    Denn aufgrund der besonders engen tatsächlichen und rechtlichen Verzahnung der Gegenstände von Klage und (dort: isolierter) Drittwiderklage müsse es der Drittwiderbeklagte hinnehmen, nicht notwendig an seinem allgemeinen Gerichtsstand in einen Prozess zwischen den Parteien des der Klage zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses einbezogen zu werden (BGH, aaO - VIII ZR 252/18 Rn. 31; so auch BGH, Urteil vom 27.4.2022 - IV ZR 344/20 Rn. 8, jew. zit. nach juris).
  • BayObLG, 12.03.2019 - 1 AR 10/19

    Gerichtsstand der streitgenössischen Drittwiderklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
    Darüber hinausgehend hat das BayObLG (Beschluss vom 12.3.2019 - 1 AR 10/19) im Folgenden allgemein in Fällen streitgenössischer Drittwiderklagen einen Gerichtsstand entsprechend§ 33 ZPOangenommen.
  • BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99

    Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes bei gemeinsamem Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
    Auch für die Situation der streitgenössischen Drittwiderklage würde bei einer Verneinung der entsprechenden Anwendung des § 33 ZPO die mit der Anerkennung der Drittwiderklage angestrebte Verfahrenskonzentration in den Fällen nicht erreicht, in denen ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Drittwiderbeklagten bei dem Gericht der Klage weder besteht, noch durch rügelose Einlassung begründet wird und eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich ist, etwa weil ein anderweitiger gemeinschaftlicher Gerichtsstand des Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten besteht (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 22.2.2000 - X ARZ 522/99).
  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02

    Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft

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