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   OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 19 U 157/10   

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https://dejure.org/2010,55249
OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 19 U 157/10 (https://dejure.org/2010,55249)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.2010 - 19 U 157/10 (https://dejure.org/2010,55249)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Dezember 2010 - 19 U 157/10 (https://dejure.org/2010,55249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 305c BGB, § 307 BGB, § 309 BGB, § 816 BGB, § 1178 BGB
    Zur Frage, ob der Grundstücksgläubiger aus der Sicherungsabrede verpflichtet ist, auch die dinglichen Zinsen der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld gegenüber dem Grundstückserwerber zu realisieren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage, ob der Grundstücksgläubiger aus der Sicherungsabrede verpflichtet ist, auch die dinglichen Zinsen der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld gegenüber dem Grundstückserwerber zu realisieren

  • RA Kotz

    Sicherungsabrede gegenüber dem Ersteher des Grundstücks in der Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sicherungsabrede und die Zinsen der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.02.1981 - V ZR 9/80

    Anmeldung von rückständigen Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 19 U 157/10
    In der Rechtsprechung ist jedenfalls seit der Entscheidung des BGH NJW 1981, 1505 anerkannt, dass der Grundschuldgläubiger berechtigt ist, Grundschuld und Grundschuldzinsen auch dann in voller Höhe geltend zu machen, wenn und soweit er sie nicht zur Abdeckung seiner persönlichen Forderung benötigt.

    In gleicher Weise abstrakt sind auch die Grundschuldzinsen, d. h. der Grundschuldgläubiger hat auch unabhängig vom Bestand der zu sichernden Forderung Anspruch auf Zahlung der dinglichen Zinsen aus dem Grundstück (BGH NJW 1981, 1505; ihm folgend auch LG Ansbach BB 1987, 2049 m. Anm. v. Blumenthal).

    Der Grundschuldgläubiger ist dann aber im Zusammenhang mit dem durch die Ablösung der gesicherten Forderung entstehenden Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers verpflichtet, diesen Übererlös an den Grundstückseigentümer auszukehren (BGH NJW 1981, 1505).

  • OLG München, 21.05.2010 - 5 U 5090/09

    Zinsanspruch aus Sicherungsgrundschulden: Geltendmachung der gesamten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 19 U 157/10
    Dies folgt auch aus dem durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, in dessen Rahmen der Sicherungsnehmer (Grundschuldgläubiger) verpflichtet ist, auch die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren (OLG München GWR 2010, 301).

    In der Literatur wird diese Frage uneinheitlich beantwortet (vgl. zum Streitstand nur Clemente/Link, ZfIR 2002, 337, 339f.), Das OLG München hat diese Frage in seiner jüngsten Entscheidung (GWR 2010, 301; anders noch OLG München NJW 1980, 1051 mit zustimmender Anm. Vollkommer) bejaht und dabei die Pflicht aus dem durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnis begründet.

    30 Daher erscheint die Annahme des OLG München (GWR 2010, 301) zwar zunächst überzeugend, wonach aus dem sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Treuhandverhältnis grundsätzlich eine Verpflichtung des Grundschuldgläubigers ergibt, im wirtschaftlichen Interesse des Schuldners auch die dinglichen Zinsen gegenüber dem Ersteher geltend zu machen (so auch MüKo-Eickmann, a. a. O., § 1191 Rz. 149; Staudinger - Wolfsteiner, BGB, Vorbem. zu §§ 1191 ff., Rz. 122, 124; Clemens/Lenk, ZfIR 2002, 337, 340), sei es durch entsprechende Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahrens oder - wie hier - durch Verlangen gegenüber dem Ersteher im Gegenzug zur Löschung der Grundschuld (so wohl auch eine beachtliche Auffassung in der Literatur).

  • BGH, 20.03.1986 - IX ZR 118/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 19 U 157/10
    Der BGH hat sich vielmehr in einem Beschluss von 1986 (RPfleger 1986, 312) mit der Auslegung einer solchen Hebungsverzichtsklausel auseinandergesetzt, ohne deren AGB-Wirksamkeit zu problematisieren.
  • LG Ansbach, 29.10.1984 - 3 O 598/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 19 U 157/10
    In gleicher Weise abstrakt sind auch die Grundschuldzinsen, d. h. der Grundschuldgläubiger hat auch unabhängig vom Bestand der zu sichernden Forderung Anspruch auf Zahlung der dinglichen Zinsen aus dem Grundstück (BGH NJW 1981, 1505; ihm folgend auch LG Ansbach BB 1987, 2049 m. Anm. v. Blumenthal).
  • OLG Celle, 17.02.1989 - 4 U 187/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 19 U 157/10
    2 Z 143/86">NJW-RR 1987, 1418; OLG Düsseldorf; OLGR Düsseldorf 1989, 395; OLG Celle NJW-RR 1989, 1244; EWiR 1985, 819).
  • OLG München, 10.07.1979 - 27 U 220/79

    Übergang der Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag zur Wahrung der Interessen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 19 U 157/10
    In der Literatur wird diese Frage uneinheitlich beantwortet (vgl. zum Streitstand nur Clemente/Link, ZfIR 2002, 337, 339f.), Das OLG München hat diese Frage in seiner jüngsten Entscheidung (GWR 2010, 301; anders noch OLG München NJW 1980, 1051 mit zustimmender Anm. Vollkommer) bejaht und dabei die Pflicht aus dem durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnis begründet.
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