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   OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11   

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OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11 (https://dejure.org/2012,43091)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.2012 - 1 U 17/11 (https://dejure.org/2012,43091)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 1 U 17/11 (https://dejure.org/2012,43091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklage des Lehman-Insolvenzverwalters gegen Gesellschaft englischen Rechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage des Insolvenzverwalters der Lehman-Brothers-Bankhaus AG gegen eine in Insolvenz gefallene Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Großbritannien

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Anfechtungsklage des Lehman-Insolvenzverwalters gegen Gesellschaft englischen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 1 Abs. 2 lit b
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage des Insolvenzverwalters der Lehman-Brothers-Bankhaus AG gegen eine in Insolvenz gefallene Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Großbritannien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuInsVO Art. 3; EuGVVO Art. 1; ZPO §§ 12 ff.; InsO §§ 335 ff.; KWG § 46e
    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Anfechtungsklage des Lehman-Insolvenzverwalters gegen Gesellschaft englischen Rechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklage des Insolvenzverwalters der Lehman-Brothers-Bankhaus AG

  • juve.de (Kurzinformation)

    Streit um die Insolvenzmasse: Englischer Lehman-Verwalter wehrt Klage von Frege ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 277
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11
    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört jedoch zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind daher für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07-, ZIP 2009, 427 [Tz. 21, 28], Deko Marty Belgium; BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06 -, ZIP 2009, 1287 [juris Rn. 6, 7]; BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZR 94/08 - [juris Rn. 2] und Vorabentscheidungsersuchen vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12 -, WM 2012, 1449 [juris Rn. 3]).

    cc) Der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters (§ 19 a ZPO) gilt für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, nicht allgemein für Klagen des Insolvenzverwalters (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 8]; WM 2003, 1542 [juris Rn. 10]).

    Auf Aktivprozesse des Insolvenzverwalters ist die Vorschrift grundsätzlich nicht (analog) anwendbar (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 9]; WM 2003, 1542 [juris Rn. 10]).

    § 3 InsO regelt - nur - die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Prozessgerichte und ist auf Insolvenzanfechtungsklagen nicht anwendbar (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 8]; BGHZ 134, 116 [juris Rn. 6] zu § 71 KO).

    Denn der Bundesgerichtshof hat stets - abgesehen von dem Ausnahmefall internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Anfechtungsklage nach § 3 EuInsVO - betont, dass § 19 a ZPO nur für Klagen gegen den Insolvenzverwalter gelte (vgl. zuletzt BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 9]).

  • LG Frankfurt/Main, 07.10.2010 - 23 O 385/09

    Insolvenzrecht: Absonderungsanspruch im Zusammenhang mit Zahlungsflüssen zwischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11
    Der Kläger hat die Klage ursprünglich vor dem Landgericht als Widerklage in dem Verfahren 2-23 O 385/09 erhoben, in dem die Parteien im Rahmen einer Stufenklage über die Frage streiten, ob zwischen ihnen hinsichtlich von der (hiesigen) Beklagten treuhänderisch gehaltener Kundengelder über eine 1 Mrd.

    Denn zwischen den mit der in dem - abgetrennten - Verfahren 2-23 O 385/09 geltend gemachten Ansprüchen und dem Insolvenzanfechtungsanspruch, der Gegenstand der vorliegenden (Wider-) Klage ist, besteht kein Sachzusammenhang im Sinne dieser Vorschrift.

    (2.1) Der insolvenzrechtliche Rückzahlungsanspruch und die mit der Klage in dem - abgetrennten - Verfahren 2-23 O 385/09 geltend gemachten Ansprüche, d.h. der primär verfolgte Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO und die hilfsweise geltend gemachten Ersatzaussonderungs- und Schadensersatzansprüche nach § 48 InsO und § 280 BGB entspringen nicht einem einheitlichen innerlich zusammengehörigen Lebensverhältnis .

    (2.2.3) Das Vorhandensein eines Vermögenswerts der Beklagten im Inland ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass das Landgericht Frankfurt mit dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 03.05.2012 in dem abgetrennten Verfahren 2-23 O 385/09 einen Zahlungsanspruch der hiesigen Beklagten von 802 Mio. EUR zur Insolvenztabelle festgestellt hat.

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 203/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11
    cc) Der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters (§ 19 a ZPO) gilt für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, nicht allgemein für Klagen des Insolvenzverwalters (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 8]; WM 2003, 1542 [juris Rn. 10]).

    Auf Aktivprozesse des Insolvenzverwalters ist die Vorschrift grundsätzlich nicht (analog) anwendbar (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 9]; WM 2003, 1542 [juris Rn. 10]).

    Für die deutsche internationale Zuständigkeit gilt nichts anderes (so BGH, WM 2003, 1542 [juris Rn. 10 und 11]).

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11
    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört jedoch zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind daher für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07-, ZIP 2009, 427 [Tz. 21, 28], Deko Marty Belgium; BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06 -, ZIP 2009, 1287 [juris Rn. 6, 7]; BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZR 94/08 - [juris Rn. 2] und Vorabentscheidungsersuchen vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12 -, WM 2012, 1449 [juris Rn. 3]).

    (1) Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.02.2009 (Rs C-339/07, ZIP 2009, 427, Deko Marty Belgium) entschieden, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sei dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig seien.

    In Anwendung dieses Rechtssatzes hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich für diese Fälle aus einer analogen Anwendung von § 19 a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO der Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichts am Ort des für das Verfahren zuständigen Insolvenzgerichts ergibt (BGH, NJW 2009, 2215 [juris Rn. 11 ff]).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11
    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört jedoch zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind daher für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07-, ZIP 2009, 427 [Tz. 21, 28], Deko Marty Belgium; BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06 -, ZIP 2009, 1287 [juris Rn. 6, 7]; BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZR 94/08 - [juris Rn. 2] und Vorabentscheidungsersuchen vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12 -, WM 2012, 1449 [juris Rn. 3]).

    (1) Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.02.2009 (Rs C-339/07, ZIP 2009, 427, Deko Marty Belgium) entschieden, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sei dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig seien.

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2010 - 23 O 362/10
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11
    das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2010, Az. 2-23 O 362/10, aufzuheben und die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen;.

     die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-23 O 362/10, zu verurteilen, an ihn USD 1.000.065.347,22 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Insolvenzmasse zu zahlen.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11
    In seinem Urteil vom 19.04.2012 (Rs C-213/10, ZIP 2012, 1049) hat der EuGH noch einmal grundlegend zu dem Verhältnis zwischen der EuInsVO und der EuGVVO Stellung genommen.

    Anknüpfend an seine Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32; im Folgenden: EuGVÜ), wonach sich eine Konkursanfechtungsklage auf ein Konkursverfahren bezieht (EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs 133/78, EuGHE 1979, 733, Rn. 4 - Gourdain), hat er ausgeführt, dass die Auslegung des EuGVÜ auch für die EuGVVO gelte, soweit die in Rede stehenden Vorschriften als gleichbedeutend angesehen werden können, was bei Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO und Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ, die den gleichen Wortlaut haben, der Fall sei (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1049 [juris Rn. 23] unter Hinweis auf das Urteil vom 02.07.2009 - C-111/08-, Slg. 2009, I-5655), und dass Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, - nur - in den Anwendungsbereich der EuInsVO fallen (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1049 [juris Rn. 29]).

  • BGH, 02.07.1991 - XI ZR 206/90

    Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der Vermögensbelegenheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11
    Der Bundesgerichtshof hat in neueren Entscheidungen auf die Kritik an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der jeder Gegenstand mit einem wenn auch nur geringen Geldwert zur Gerichtsstandsbegründung nach § 23 ZPO ausreichen sollte, hingewiesen und die Streitfrage ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 115, 90 [juris Rn. 14 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des RG und des BGH]; BGHReport 2005, 1611 [juris Rn. 4]); ein Gegenstand soll aber jedenfalls dann nicht zur Gerichtsstandsbegründung nach § 23 ZPO ausreichen, wenn feststeht, dass der Vollstreckungserlös die aufzuwendenden Vollstreckungskosten nicht überschreiten wird (BGHReport 2005, 1611 [juris Rn. 4]).
  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 148/95

    Anfechtungen von dem deutschen Recht unterliegenden Rechtshandlungen durch einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11
    § 3 InsO regelt - nur - die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Prozessgerichte und ist auf Insolvenzanfechtungsklagen nicht anwendbar (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 8]; BGHZ 134, 116 [juris Rn. 6] zu § 71 KO).
  • OLG Saarbrücken, 13.10.1999 - 1 U 190/99

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Anwendbarkeit des Art. 17

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11
    (2.2.1) Soweit sich der Kläger zur Gerichtsstandsbegründung auf zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen der Beklagten in Höhe von 266 Millionen Euro beruft, hat er diese Forderungen selbst bestritten, so dass nach dem - für die Zulässigkeit der Klage allein maßgeblichen - eigenen Vorbringen des Klägers insoweit gerade kein Vermögen der Beklagten im Inland besteht, das den Gerichtsstand des § 23 ZPO begründen könnte (vgl. BGHZ 120, 346 [juris Rn. 33]; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670 [juris Rn. 30]).
  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 188/86

    Inanspruchnahme einer US-Brokerfirma; Internationaler Gerichtsstand der

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 1/05

    Gerichtsstand der belegenen Sache

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

  • BGH, 11.05.2000 - IX ZR 262/98

    Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozeß;

  • EuGH, 02.07.2009 - C-111/08

    SCT Industri - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 290/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der zuständigkeitsbegründenden

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 94/08

    Rechtliche Beurteilung von Insolvenzanfechtungsklagen des Europäischen

  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 343/95

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Rechtskraft eines

  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

  • BGH, 26.03.1969 - VIII ZR 194/68

    Auf Widerklage ergangenes Versäumnisurteil eines dafür unzuständigen

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2012 - 1 U 149/11

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der Tür

    Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, die zugestanden, unstreitig oder erwiesen sind (BGH NJW 2007, 506; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I - 1 U 17/11; KG Berlin NZV 2003, 281).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2016 - 1 U 164/15

    Telefonierender Fußgänger, Alleinhaftung, Überqueren der Straße, OLG Düsseldorf

    In jedem Fall sind in diesem Zusammenhang nur unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 506; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I - 1 U 17/11, KG Berlin, NZV 2003, 291).
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