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   OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11   

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https://dejure.org/2012,53948
OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11 (https://dejure.org/2012,53948)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.2012 - 21 W 39/11 (https://dejure.org/2012,53948)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 21 W 39/11 (https://dejure.org/2012,53948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 327b AktG
    Squeez-out: Angemessenheit der Abfindung (Börsenkurs als Untergrenze)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • blogspot.com (Auszüge)

    Beendigung des Spruchverfahrens Squeeze-out DBV-Winterthur Holding AG

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zur DBV-Winterthur Holding AG beendet

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
    Das Verfahren ist ein Folgeverfahren des vom Senat bereits entschiedenen Rechtsstreits X AG u.a. gegen Y AG (Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11 - Juris), der die Angemessenheit der nach § 304 und § 305 AktG zu zahlenden Kompensationsleistung betraf.

    Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 29. April 2011 die im Parallelverfahren erhobene Beschwerde zurückgewiesen (- 21 W 13/11 -, Juris).

    Insbesondere ist er nicht daran gehindert, im Fall neuer und besserer Erkenntnisse in dem hiesigen Verfahren die angemessene Abfindung nach § 327b AktG höher zu bemessen als diejenige nach § 305 AktG, die er im Verfahren 21 W 13/11 für angemessen erachtet hat.

    Die Höhe der Abfindung nach § 327b AktG wird - wie bereits im vorangegangenen Parallelverfahren dargelegt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 14 ff.) - durch den Börsenkurs als Untergrenze der angemessenen Abfindung bestimmt.

    Hierauf kann verwiesen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 38 ff.).

    Ferner hat sich der Senat ebenfalls mit dem aus Sicht einiger Antragsteller zu gering veranschlagten Rückgang der Betriebskostenquote auseinandergesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 54).

    Mit dem Einwand hat sich der Senat ausführlich in seinem Beschluss vom 29. April 2011 auseinandergesetzt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 57 ff.).

    (1) Gegen den Basiszinssatz von 4, 75 % vor Steuern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 68) werden im Beschwerdeverfahren keine neuen Einwände erhoben.

    Die Ausführungen der Antragsteller geben keinen Anlass, den bereits im vorangegangenen Verfahren vom Senat gebilligten Wert zu korrigieren (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 69 ff.).

    Mit den gegen die Höhe der Marktrisikoprämie gerichteten Einwänden hat sich der Senat bereits im Vorverfahren ausreichend auseinandergesetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 74 f.).

    Ebenso kann mit Blick auf die Einwände der Antragsteller gegen den im Übertragungsbericht veranschlagten Betafaktor auf den Beschluss vom 29. April 2011 verwiesen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 76 ff.).

    (3) In der vorangegangenen Entscheidung hat der Senat einen Wachstumsabschlag von 0, 5 % gebilligt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 87 ff.).

    Hinsichtlich seiner Berechnung kann auf die Ausführungen des Senats im vorangegangenen Beschluss verwiesen werden (- 21 W 13/11 -, Juris Rdn. 99 f.).

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 26 W 2/06
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
    Ergänzend hat die Kammer ausgeführt, dass ebenfalls die Berücksichtigung des von einigen Antragstellern zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2011 (- 26 W 2/06 -, Juris) keine andere Beurteilung der Angemessenheit der Abfindung rechtfertige.

    (3) Eine mangelnde Plausibilität der veranschlagten zu kapitalisierenden Ergebnisse ergibt sich auch nicht aus den mit einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 6. April 2011 - I-26 W 2/06, Juris) verbundenen Einwänden der Antragsteller.

    Insoweit hat das Gericht zwar zunächst zur Ermittlung der Höhe der überschüssigen stillen Reserven den Erwartungswert der zu erwartenden Auszahlungen ermittelt und diesen Erwartungswert der bilanzierten Schadensreserve gegenübergestellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2011 - I-26 W 2/06, Juris Rdn. 51).

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
    Erforderlich ist vielmehr, dass der Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, AG 2012, 173, 176).

    Der Bundesgerichtshof hat mit ausführlicher Begründung entschieden, dass § 15 Abs. 4 SpruchG als abschließende Regelung anzusehen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, Juris Rdn. 21 ff.).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
    Im Hinblick auf die Abgrenzung von betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Kapital hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Entscheidung handelt, die regelmäßig bei der Unternehmensbewertung als gegeben hinzunehmen ist und nur dann einer Korrektur unterliegt, wenn sie sich als ökonomisch nicht mehr nachvollziehbar erweist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11, Juris Rdn. 84 mwNachw).

    Dies mag im Einzelfall notwendig sein, wenn sich die der Bewertung zugrundeliegenden unternehmenspolitischen Entscheidungen als offenkundig unwirtschaftlich oder sogar vorgeschoben erweisen (vgl. BayObLG, AG 1996, 127, 128; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11, Juris Rdn. 84).

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
    Dies mag im Einzelfall notwendig sein, wenn sich die der Bewertung zugrundeliegenden unternehmenspolitischen Entscheidungen als offenkundig unwirtschaftlich oder sogar vorgeschoben erweisen (vgl. BayObLG, AG 1996, 127, 128; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11, Juris Rdn. 84).
  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
    Zwar spricht viel dafür, dass bei dem hier bestehenden isolierten Beherrschungsvertrag in dem Barwert der festen Ausgleichszahlungen neben dem Börsenkurs eine weitere Untergrenze für die zu gewährende Abfindung zu sehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 21 W 2/11, Juris Rdn. 52).
  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
    Dem stehen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2011 (II ZR 237/09 und II ZR 244/09, Juris) nicht entgegen, wonach ein Minderheitsaktionär keinen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs für ein Geschäftsjahr hat, wenn der Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär zu übertragen, vor dem Entstehen des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung in das Handelsregister eingetragen wird.
  • OLG München, 26.07.2007 - 31 Wx 99/06

    Angemessenheit der Abfindung ist Rechtfrage und unterliegt der vollen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
    Zu Recht hat deshalb bereits das Oberlandesgericht München ausdrücklich festgestellt, dass die sich aus §§ 341g und 341h HGB ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen bei der Bewertung einer Versicherung unabhängig davon zu berücksichtigen sind, dass das Vorsichtsprinzip generell bei Unternehmensbewertungen für Abfindungsfälle nicht gilt (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 31 Wx 99/06, Juris Rdn. 26 f.).
  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
    Dem stehen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2011 (II ZR 237/09 und II ZR 244/09, Juris) nicht entgegen, wonach ein Minderheitsaktionär keinen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs für ein Geschäftsjahr hat, wenn der Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär zu übertragen, vor dem Entstehen des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung in das Handelsregister eingetragen wird.
  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
    Zwar spricht viel dafür, dass bei dem hier bestehenden isolierten Beherrschungsvertrag in dem Barwert der festen Ausgleichszahlungen neben dem Börsenkurs eine weitere Untergrenze für die zu gewährende Abfindung zu sehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 21 W 2/11, Juris Rdn. 52).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 33/09

    Spruchverfahren nach Verschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 244/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Zeitpunkt des Nachweises der

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • OLG München, 24.05.2012 - 31 Wx 553/11

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Antrag der Minderheitsaktionäre auf

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Die Vorgehensweise des Landgerichts bei der Bestimmung des Basiszinses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 21 W 39/11, Juris Rn 65; Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rn 68).

    Eine solche Prämie hat bereits für einen ähnlichen Bewertungszeitpunkt die Billigung des Senats gefunden (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 21 W 39/11, Juris Rn 69 ff.) und ist auch für den vorliegenden Bewertungsstichtag nicht zu beanstanden.

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Der Wert deckt sich mit den Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung (FAUB) für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag, wonach die Prämien zwischen 4 % und 5 % liegen sollten (vgl. Hachmeister/Wiese, WPg 2009, 54, 62; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 741) und er hat für ähnliche Bewertungsstichtage die Billigung der Rechtsprechung einschließlich derjenigen des Senats gefunden (vgl. zB Senat, Beschluss vom 29. Januar 2005 - 21 W 26/13 Juris; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 21 W 39/11, Juris Rn 69 ff. jeweils mwNachw).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

    Der Umstand, dass der Senat für einen vergleichbaren Stichtag, nämlich den 3. Juli 2008, eine Prämie von 4, 5 % gebilligt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 21 W 39/11, Juris Rn 66 f.; Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rn 74 f.; Beschluss vom 20. Februar 2012 - 21 W 17/12; Juris Rn 59).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten

    Die Vorgehensweise im Übertragungsbericht bei der Bestimmung des Basiszinses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 21 W 39/11, juris Rn. 65; Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, juris Rn. 68; zuletzt Senat, Beschluss vom 26. Mai 2023 - 21 W 119/22, unveröffentlicht).
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2016 - 26 W 17/13

    Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung

    Der Sachverständige hat mit Blick auf die - oben dargestellten - vertragsspezifischen Besonderheiten der Mietverträge mit der konzernverbundenen L. Warenhaus AG zu Recht von einer entsprechenden Kürzung abgesehen, zumal das bilanzielle Vorsichtsprinzip bei Unternehmensbewertungen für Abfindungsfälle generell nicht gilt (so auch OLG München, Beschluss v. 26.07.2007 - 31 Wx 99/06 - Rn. 26 f.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.12.2012 - 21 W 39/11 - Rn. 50; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Rn. 189, alle juris).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 26 W 7/18

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out abgeschlossen

    Der Ansatz mit 4, 5 % nach Steuern entspricht zudem gängigen Annahmen in der Bewertungspraxis (vgl. Senat, Beschlüsse v. 17.12.2015 - I-26 W 22/14 (AktE) Rn. 49, AG 2016, 504, 507: Stichtag August 2010; 28.10.2019 - I-26 W 3/17 (AktE) Rn. 60 ff., BeckRS 2019, 28536: Stichtag März 2008; OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.12.2012 - 21 W 39/11 Rn. 66, AG 2013, 566, 570: Stichtag Juli 2008; OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 Rn. 133, AG 2014, 208, 212: Stichtag Dezember 2009; OLG München, Beschluss v. 5.05.2015 - 31 Wx 366/13 Rn. 80, AG 2015, 508, 512: Stichtag Oktober 2009).
  • OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

    Die Vorgehensweise im Übertragungsbericht bei der Bestimmung des Basiszinses entspricht grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 21 W 39/11, juris Rn. 65; Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11 , Juris Rn. 68 ).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2019 - 26 W 3/17

    Einbeziehung einer im Rahmen eines Vergleichs zugesagten erhöhten

    Der Ansatz mit 4, 5 % nach Steuern entspricht zudem gängigen Annahmen in der Bewertungspraxis (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.12.2012 - 21 W 39/11 Rn. 66, AG 2013, 566, 570: Stichtag Juli 2008; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 5.06.2013 - 20 W 6/10 Rn. 206, aaO: Stichtag Februar 2008; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 Rn. 133, AG 2014, 208, 212: Stichtag Dezember 2009; OLG München, Beschluss v. 5.05.2015 - 31 Wx 366/13 Rn. 80, AG 2015, 508, 512: Stichtag Oktober 2009).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

    Bei der Höhe der als betriebsnotwendig angesehenen Liquidität handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Entscheidung, die nur in sehr eingeschränktem Maße einer Überprüfung durch die Gerichte unterzogen werden kann (vgl. bereits OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 29.04.2011 - 21 W 13/11 Rn. 96; 5.03.2012 - 21 W 11/11 Rn. 100; v. 17.12.2012 - 21 W 39/11 Rn. 85, jeweils juris; Hachmeister/Ruthardt, BB 2014, 875 f.).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 26 W 24/12

    Ermittlung der angemessenen Ausgleichszahlung und Abfindung der

    Nach den Erkenntnissen des Senats werden Risikozuschläge entweder aus Erfahrungswerten gegriffen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 08.08.2013, I-26 W 15/12 (AktE); 06.04.2011, I-26 W 2/06 (AktE); 25.03.2009, I-26 W 5/08 (AktE); 17.11.2008, I-26 W 6/08 (AktE), jeweils zitiert aus JURIS) oder - wie es inzwischen in der Unternehmensbewertung allgemeine Praxis ist - aus Kapitalmarktdaten abgeleitet, wobei sich dann der Risikozuschlag aus dem Produkt der Marktrisikoprämie sowie dem Beta-Faktor ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 12.12.2012, I-26 W 9/11 (AktE); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2005, I-19 W 11/04 (AktE); OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 17.12.2012, 21 W 39/11; 29.04.2011, 21 W 13/11; 26.08.2009, 5 W 35/09; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006, 31 Wx 59/06, jeweils zitiert aus JURIS).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2019 - 21 W 64/14

    Spruchverfahren: Angemessenheit der Abfindung nach Abschluss eines

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